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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 191 -
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ALJ 2/2015 Helmut Koziol 191 Diese beiden Systeme der Verdrängung einerseits und des Miteinander andererseits erwecken den Eindruck, eher unversöhnlich einander gegenüber zu stehen. Es scheint mir jedoch möglich, durch die Herausarbeitung des wahren Kerns des skandinavischen Modells und durch dessen Weiterentwicklung, aber auch durch Berücksichtigung der in anderen Rechtsordnungen für die Schädigung der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber vorhandenen Ansätze zu einer vermitteln- den Lösung zu gelangen, die die Vorteile beider Systeme in der Sache möglichst erhält und die Nachteile weitgehend vermeidet. Ich sehe nämlich die Möglichkeit, die schon vorhandenen Systeme konsequent weiterzuentwickeln und ohne gravierenden Bruch mit den bisherigen Traditionen auf Erprobtem aufzubauen. Diese Lösung scheint mir zumindest einer gründlichen Diskussion wert zu sein; sie könnte in Europa immerhin auf einige Akzeptanz stoßen und einen Kompromiss ermöglichen, dem keine unüberbrückbaren Hürden entgegenstehen. Das traditionelle System des Miteinander von Sozialversicherungs- und Schadenersatzrecht ver- wirklicht einerseits das Ziel, zunächst dem Verletzten auf der Grundlage des Sozialversicherungs- rechts unabhängig von der Schadensursache rasch Ausgleichsleistungen zukommen zu lassen, die allerdings meist beschränkt sind und daher keinen vollen Schadensausgleich bringen; andererseits führt die Möglichkeit des Rückgriffs der Sozialversicherung gegen den Schädiger dazu, dass die dafür anfallenden Kosten letztlich von jenem zu tragen sind, der nach den allgemeinen Zurech- nungsregeln dafür verantwortlich ist. Es ist allerdings zu bedenken, dass die Ersatzpflicht des Schädigers in den meisten Fällen durch eine Haftpflichtversicherung abgedeckt sein wird und daher der Rückgriff des Sozialversicherers einerseits nur mehr eine geringe Präventionswirkung entfaltet; diese hängt von einer entspre- chenden, das Schädigungsrisiko berücksichtigenden Ausgestaltung der Haftpflichtversicherung ab. Es ist aber immerhin jedenfalls noch insofern der Gedanke der Schadenszurechnung wirksam, als der verantwortliche Schädiger die Versicherungsprämien zu zahlen und damit die Kosten für die Schadensabdeckung durch den Haftpflichtversicherer zu tragen hat. Negativ scheint aber in die Waagschale zu fallen, dass wegen des Rückgriffverfahrens zwischen Sozialversicherer und Haft- pflichtversicherer des Schädigers zweimal Abwicklungskosten anfallen. Diese sind jedoch wegen der vielfach gehandhabten jährlichen, pauschalierten Abgeltungen der Aufwendungen der Sozial- versicherer durch die Haftpflichtversicherer ohnehin sehr niedrig und ihnen sollte daher keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Das skandinavisch-polnische System, das dem Geschädigten selbstverständlich die gleichen Vor- teile wie das konventionelle bietet, kann immerhin noch den weiteren Vorteil für sich verbuchen, dass es schon durch sein Grundkonzept des Regressausschlusses eine Verdoppelung von Abwick- lungskosten vermeidet. Dies ist allerdings – wie schon erwähnt – ein eher vernachlässigenswerter Vorteil, da Pauschalabgeltungen eine kostengünstige Abwicklung ermöglichen. Die Lösung leidet überdies vor allem daran, dass durch den Ausschluss des Rückgriffs des Sozialversicherers sowohl gegen den Schädiger als auch dessen Haftpflichtversicherer die sachgerechte Belastung des ver- antwortlichen Schädigers, der den Schaden in zurechenbarer Weise verursacht hat, in Höhe der Sozialleistungen endgültig beseitigt wird und damit auch die dem Schadenersatzrecht eigenen letzten Reste einer Präventionswirkung völlig ausgeschaltet werden, da diese nicht einmal mehr mittelbar durch eine risikoabhängige Prämiengestaltung aufrecht erhalten wird. Bedenklich ist vor allem, dass die Schädiger – anders als in so manchen Rechtsordnungen die Arbeitgeber im
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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