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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 193 -
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Seite - 193 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

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ALJ 2/2015 Helmut Koziol 193 Sozialversicherung ist – wie auch Askeland22 hervorhebt und schon früher für den Bereich der Arbeitnehmer-Unfallversicherung betont wurde23 – bei Regressausschluss in der Sache zugleich auch eine allgemeine, obligatorische Haftpflichtversicherung für Personenschäden zugunsten des Schädigers. Es ist nun sachlich nicht zu rechtfertigen, dass dem für den Schaden Verantwort- lichen jegliche Belastung oder zumindest jede risikoadäquate Belastung, die jener bei einer Haft- pflichtversicherung entspricht, abgenommen und diese auf die Allgemeinheit überwälzt wird – die Sozialversicherung wird ja durch Beiträge der Arbeitgeber, durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten und durch den Staat finanziert.24 Es wird somit dem Gedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit in keiner Weise mehr ausreichend Rechnung getragen: Jene Sozial- versicherten, die geringes Schädigungsrisiko hervorrufen – das sind auch eher die Kleinverdiener – müssten die Großschädiger – meistens die Großverdiener und Unternehmer – mitfinanzieren. Ein höchst asoziales Ergebnis. Es ist daher erforderlich, für den Bereich der Abdeckung von zurechenbar verursachten Schäden die durch den Regressausschluss geschaffene zweite Funktion der Sozialversicherung gesondert zu berücksichtigen und sie auch dementsprechend zu behandeln: Soweit es in der Sache um eine generelle, obligatorische Haftpflichtversicherung zugunsten der verantwortlichen Schädiger geht, sind von diesen auch die risikoentsprechenden Kosten zu tragen. Das kann sicherlich nicht dadurch erreicht werden, dass die Sozialversicherungsbeiträge für alle Sozialversicherten, die Beiträge der Arbeitgeber und des Staates etwas erhöht werden, da dadurch – anders als bei der Haftpflichtversicherung – weder die völlig unterschiedlichen Haftungsrisiken der in unter- schiedlichem Ausmaß gefahrengeneigten Tätigkeiten noch die individuellen Haftungsanfällig- keiten berücksichtigt würden. Es ist immerhin ein Schritt in die richtige Richtung, wenn etwa in Norwegen im Bereich der Kraftfahrzeug- und der Arbeitgeberhaftpflichtversicherung Beitrags- zahlungen an den Sozialversicherungsträger vorgesehen werden25; dies ist allerdings nicht aus- reichend, weil dadurch nicht alle potenziellen Haftpflichtigen erfasst werden, die in den Genuss einer „generellen obligatorischen Haftpflichtversicherung“ kommen, sondern nur zwei wichtige Gruppen eher willkürlich herausgegriffen werden. Für den Teilbereich der „generellen Pflicht- Haftpflichtversicherung“ wäre jedoch so wie für die vertragliche Haftpflichtversicherung generell eine risikoabhängige Prämiengestaltung vorzusehen, um zu gewährleisten, dass die nach den schadenersatzrechtlichen Regeln für Schäden Verantwortlichen einen dem Haftungsrisiko entspre- chenden Beitrag zu zahlen haben. Nur so kann erreicht werden, dass die Pflicht-Haftpflichtver- sicherten auch die Kosten der sie begünstigenden Haftpflichtversicherung tragen, und dadurch würde auch eine restliche Präventionswirkung aufrecht erhalten, die dem heutigen konventionellen System entspricht. Anders ausgedrückt, es ist zu berücksichtigen, dass in Skandinavien und Polen der Sozialversi- cherer in Wahrheit zwei unterschiedliche Funktionen übernimmt: Einerseits die traditionelle Schadensversicherung zugunsten der Erkrankten und Verletzten; andererseits die Haftpflichtver- sicherung zugunsten der Schädiger, die zurechenbar Personenschäden verursachen. Die beiden unterschiedlichen Versicherungsfunktionen sind zu trennen und erfordern auch unterschiedliche Prämiengestaltungen, um die unterschiedlichen Risiken sachgerecht zu berücksichtigen. 22 Askeland in Koziol Rz 2/7. 23 Deinert, Privatrechtsgestaltung durch Sozialrecht (2007) 267 ff; ihm folgend Koziol, Grundfragen Rz 2/70. 24 Askeland in Koziol Rz 2/5. 25 Askeland in Koziol Rz 2/7.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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