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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 224 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 224 bindlichkeit durch Pfand. Auch das Pfandrecht sichert eine offene Forderung und endet mit voll- ständiger Zahlung. Auch hier steht dem Sicherungsgeber erst mit vollständiger Zahlung (wieder) vollwertiges Eigentum am Sicherungsgut zu. Dies gilt für alle Pfandbestellungen, unabhängig vom Zweck der gesicherten Forderung und unabhängig davon, ob es sich bei der besicherten Verbind- lichkeit um eine eigene oder um die eines Dritten handelt.47 Es erscheint auf dieser sachenrecht- lichen Ebene also vielmehr Gleichbehandlung angezeigt; für eine krasse Differenzierung im Hinblick auf Publizitätsanforderungen findet sich wiederum keine Stütze.48 Eine denkbare Differenzierung ist hier noch zu ergänzen: In seiner umfassenden Untersuchung zum deutschen, aber etwa auch zum US-amerikanischen Mobiliarsicherungsrecht hat jüngst Brinkmann mit Nachdruck die Auffassung vertreten, dass der (einfache) Eigentumsvorbehalt nicht als einheitliches Institut begriffen werden könne. Vielmehr sei zu unterscheiden zwischen jenen Fällen, in denen der Eigentumsvorbehalt zur Sicherung eines (idR längerfristig eingeräumten) Kredits im wirtschaftlichen Sinne bestellt wird, und jenen, in denen eine solche Kreditierung nicht bezweckt ist und das Hinausschieben des Eigentumsübergangs lediglich der Sicherung des kauf- rechtlichen Synallagmas diene, welches durch rein technische Verzögerungen wie das Ausstellen einer Rechnung durch den Verkäufer, deren Prüfung und anschließende bargeldlose Begleichung durch den Käufer gleichsam gedehnt werde. Im ersten Fall entfalte der Eigentumsvorbehalt eine – mit dem Pfandrecht vergleichbare – Sicherungsfunktion; im zweiten hingegen nicht.49 Dies könnte im hier diskutierten Zusammenhang für einen differenzierenden Ansatz herangezogen werden, der dahin ginge, dass jedenfalls beim erwähnten kurzfristigen, lediglich den gedehnten Zug-um- Zug-Austausch sichernden Eigentumsvorbehalt wegen seiner rein kaufrechtlichen Funktion ein Absehen von Publizitätsanforderungen gerechtfertigt wäre. Auch einem solchen Ansatz wäre mE nicht zu folgen. Festzuhalten ist zunächst, dass sich Brink- mann in seinen Ausführungen nicht auf Publizitätsfragen bezieht. Vielmehr geht es ihm bspw um die Rechtfertigung stillschweigender Vorbehaltsvereinbarungen im Fall kurzfristiger Zahlungsziele ohne Kreditierungsfunktion im Gegensatz zu Fällen mit langfristigen Zahlungszielen, ferner um eine seiner Funktion angemessene Wirkung des Eigentumsvorbehalts in der Insolvenz (Aussonde- rungsrecht bei bloßer Sicherung des Synallagmas, allenfalls bloße Absonderungswirkung bei Sicherung langfristigen Kredits).50 Neben wohl unvermeidlichen Abgrenzungsschwierigkeiten51 überzeugt aber jedenfalls im hier erörterten Publizitätskontext, der sich notgedrungen vor allem der Perspektive Dritter annehmen muss, die von Brinkmann gezogene Schlussfolgerung nicht, dass nämlich dem bloß für einen kurzen Zeitraum zur Wahrung des Synallagmas vereinbarten Eigentumsvorbehalt keinerlei Sicherungsfunktion zukomme, die Kaufsache folglich gar nicht als 47 Dies im Gegensatz zu dem unter II.B. diskutierten Gesichtspunkt des annähernd gleichbleibenden Haftungsfonds, der zwar zB bei der Pfandbestellung für einen Investitionskredit ebenso Geltung beansprucht, bei Drittpfandbe- stellung hingegen nicht. Dass der Eigentumsvorbehalt gerade eine Kaufpreisforderung sichert, spielt im Hinblick auf die Sicherungsfunktion keine Rolle und kann hier demgemäß keinen Unterschied rechtfertigen. 48 Ähnlich im Ansatz Ch. Rabl in FS Bucher 614 FN 13. 49 Siehe Brinkmann, Kreditsicherheiten 177 ff. 50 Vgl Brinkmann, Kreditsicherheiten 181 f bzw 184 f sowie 416 ff im Vergleich zum US-Recht. 51 Konkretisierungen in Tagen oder Wochen scheinen schwierig. Brinkmann selbst nimmt an einer Stelle eine „echte“ Kreditierung im wirtschaftlichen Sinne (in welchem Fall dem Eigentumsvorbehalt Sicherungsfunktion zukomme) bei Zahlungszielen von „mehr als zwei bis drei Wochen“ an (Brinkmann, Kreditsicherheiten 182). An anderer Stelle betont er, der Verzicht auf ein Skonto von 2 %, um eine Zahlungsstundung von 20 Tagen zu erlangen, sei als Kredi- tierung des Kaufpreises zu sehen (und zwar zu einem Zinssatz von rund 36 % pa; vgl Brinkmann, Kreditsicherheiten 33 f). Wo eine auch praktisch handhabbare Grenze zum Eigentumsvorbehalt mit reiner Zug-um-Zug-Funktion zu ziehen wäre, ist schwer auszumachen.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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