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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 225 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 225 Sicherungsgut verwendet werde.52 Denn für den Drittinteressenten macht es schon einmal keinen grundlegenden Unterschied, ob sich „sein“ Konflikt mit dem Vorbehaltsrecht des Verkäufers zeit- nah nach Übergabe oder erst später ergibt.53 Vor allem aber erfüllt auch der für den bloß „kurz- fristigen“ Einsatz vereinbarte Eigentumsvorbehalt seinen Zweck wohl unstreitig gerade dann, wenn der Käufer mit seiner Zahlung in Verzug gerät bzw Zahlungen allenfalls endgültig nicht mehr leisten kann. Hier geht es funktional durchaus um die Sicherung einer Forderung, praktisch gesehen oftmals auch über einen längeren Zeitraum. Wann, wenn nicht in solchen Situationen, bedürften Dritte einer Warnung? Somit verdient also auch der zuletzt diskutierte, in Fortentwicklung von Überlegungen Brinkmanns entwickelte (hypothetische) Ansatz, dem Eigentumsvorbehalt komme zumindest bei bloß kurzem Zahlungsziel ohne Kreditierungsfunktion kein Sicherungscharakter zu, sodass hier im Gegensatz zu „wirklichen“ Sicherungsrechten ein gänzlicher Verzicht auf Publizitätsanforderungen gerecht- fertigt werden könne, keine Gefolgschaft. Dass es auf solche Gesichtspunkte nicht entscheidend ankommen sollte, legt auch ein kurzer Blick auf das Pfandrecht nahe: Dieses erfüllt auch dann, wenn es für eine unverzinsliche Forderung bestellt ist, ohne Frage eine Sicherungsfunktion54 und bedarf nach dem Gesetz der Publizität; gleiches gilt, wenn Fahrnisgegenstände zur Sicherung einer uU ausgesprochen kurzfristigen Überbrückungsfinanzierung verpfändet werden.55 D. Wertverfolgung Schließlich wird ein relevantes Differenzierungskriterium darin erblickt, dass (beim einfachen Eigen- tumsvorbehalt) das vorbehaltene Eigentum nur den Kaufpreis gerade der als Sicherungsgut fun- gierenden Sache sichere, wohingegen beim Pfandrecht oder im Fall einer Sicherungsübereignung typischerweise kein solcher Zusammenhang zwischen gesicherter Forderung und Sicherungsmit- tel bestehe.56 Franz Bydlinski baut diesen Gedanken noch aus. Er sieht den Grund für die siche- rungsrechtliche (dh hier: die publizitätsbezogene) Privilegierung des Eigentumsvorbehalts letztlich in dem von Wilburg vor allem für konkursrechtliche Zusammenhänge herausgearbeiteten Gedan- ken der „Wertverfolgung“. Stammt ein Wert im Vermögen des Schuldners klar nachweislich aus dem Vermögen eines bestimmten Gläubigers, so sei es sachgerecht, diesem für seine Forderung an diesem Vermögenswert ein Vorrecht im Verhältnis zu anderen Gläubigern desselben Schuld- ners zuzuerkennen.57 Wenngleich der Wertverfolgungsgedanke im geltenden Recht nur unvoll- kommen verwirklicht und mit Abgrenzungsschwierigkeiten behaftet sei, so könne doch umso weni- ger dagegen eingewendet werden, wenn die Parteien rechtsgeschäftlich eine Regelung träfen, die – diesem Gedanken entsprechend – dem Verkäufer als demjenigen, von dem die Sache stammt, an dieser ein dingliches Recht und damit ein Vorrecht für seine Kaufpreisforderung verschaffe. Dies 52 So jedoch Brinkmann, Kreditsicherheiten 184 (und passim). 53 Hiergegen mag man noch einwenden, die erst vor Kurzem erfolgte Anschaffung unter Eigentumsvorbehalt könne dem Dritten aus den Umständen irgendwie erkennbar sein. 54 Auf einen (entgeltlichen) „Kreditvertrag mit einer selbständigen Kalkulation“ abzustellen, wie Brinkmann, Kreditsicherheiten 180, dies – für seine Zwecke (vgl oben bei FN 50) – zu Differenzierungszwecken tut, scheint demnach jedenfalls im hier diskutierten Kontext, unterschiedliche Publizitätserfordernisse bei Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt erklärbar zu machen, nicht sachgerecht. 55 ZB im Wege der klassischen „Pfandleihe“. Auch die Kürze des vereinbarten Zahlungsziels für sich genommen scheint als Differenzierungsgesichtspunkt demnach untauglich. 56 Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht IX 285 (Rz 4/10); Mayrhofer, ÖJZ 1969, 197; F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 463 f. 57 F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 464 f unter Rückgriff auf Wilburg, Gläubigerordnung und Wertverfolgung, JBl 1949, 29.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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