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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 226 -
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Seite - 226 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und PublizitĂ€t 226 umso mehr, als wegen der rechtsgeschĂ€ftlichen Regelung auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten bezĂŒglich der Reichweite des Vorrechts auftreten könnten.58 Damit sind zunĂ€chst jedenfalls zwei zutreffende Beobachtungen benannt: Die Forderung steht mit dem Sicherungsmittel in einem besonderen Zusammenhang; der ursprĂŒnglich dem VerkĂ€ufer zustehende Vermögenswert setzt sich in der Kaufpreisforderung und wertmĂ€ĂŸig gewissermaßen korrelierend in dem diese sichernden, nun auflösend bedingten Eigentum fort. Es ist auch richtig, dass sich vergleichbare Feststellungen in Bezug auf ein Pfandrecht fĂŒr eine beliebige Forderung nicht treffen lassen.59 Nicht ganz so offensichtlich ist jedoch, warum diese UmstĂ€nde ausgerechnet publizitĂ€tsrelevant sein sollten. Ließe man publizitĂ€tslose PfĂ€nder und Sicherungseigentum zu: Man sĂ€he einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache nicht an, ob sie eine Kaufpreisschuld, eine andere Schuld oder gar keine Schuld sichert (außer vielleicht, der Beobachter hat zusĂ€tzlich Kenntnis von dem Umstand, dass die Sache erst unlĂ€ngst angeschafft worden ist, in welchem Fall ein Eigentumsvorbehalt vergleichsweise nahe liegen könnte). Der Wertverfolgungsgedanke impli- ziert ein Absehen von PublizitĂ€tserfordernissen nur insofern, als dann, wenn man seine Wirkung in der Insolvenz aus Wilburgs GerechtigkeitserwĂ€gungen annimmt, sich hieraus zwangslĂ€ufig eine Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts an sich ergibt60, ohne die PublizitĂ€tsfrage selbst positiv gestellt zu haben.61 Man kann natĂŒrlich auch einen Schritt weiter gehen und die Legitimation des Wertverfolgungs- ansatzes fĂŒr die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage schon im Grundsatz infrage stellen. Ohne ĂŒber Wilburgs Lehre im Allgemeinen urteilen zu wollen, seien hierzu folgende Beobachtungen als DiskussionsansĂ€tze festgehalten: Wilburg sieht als möglichen Einwand gegen seine Theorie deren Konflikt mit dem Grundsatz der par conditio creditorum voraus, dessen Ansehen sich darauf grĂŒnde, dass er sich gegen den „anarchischen Wettlauf unter den GlĂ€ubigern“ des Schuldners wende. Diesem Einwand hĂ€lt er entgegen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eine „Verlegen- heitsregel“ darstelle, die einem stĂ€rkeren Prinzip – konkret dem der Wertverfolgung – eben weichen mĂŒsse.62 Auch ein solch „stĂ€rkeres, innerlich begrĂŒndetes Prinzip“ muss natĂŒrlich das Problem bewĂ€ltigen, dass das Vermögen des Schuldners nicht fĂŒr die AnsprĂŒche sĂ€mtlicher GlĂ€ubiger zureicht, und Kriterien bereitstellen, die ĂŒber Schutz oder Verlust entscheiden. Wilburgs Kriterium besteht darin, dass ein Wert des GlĂ€ubigers in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort 58 F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 464. 59 Mit AbschwĂ€chungen allerdings sehr wohl bei Pfandbestellung zwecks Anschaffungsfinanzierung: Die vom Finanzierer gewĂ€hrten Kreditmittel setzen sich gewissermaßen im finanzierten Gegenstand fort. Die AusprĂ€gung des Wertverfolgungsgedankens ist hier lediglich insoweit geringer, als der Finanzierer zuvor nicht auch noch Eigen- tĂŒmer der anzuschaffenden Sache gewesen sein muss. 60 Der fĂŒr eine Ableitung der PublizitĂ€tslosigkeit aus dem Wertverfolgungsgedanken erforderliche Argumentations- gang ist damit folgender: WĂ€re der Eigentumsvorbehalt von vornherein unwirksam, könnte er in der Insolvenz keine Wirkung entfalten. Umgekehrt muss er also generell (dh auch im Hinblick auf allfĂ€llige PublizitĂ€tsgesichts- punkte) wirksam sein, wenn quasi als Ausgangspunkt – aufgrund des Wertverfolgungsgedankens – sogar seine Insolvenzfestigkeit feststeht. Über die PublizitĂ€tsfrage an sich muss man hierfĂŒr nicht diskutiert haben. 61 Bezeichnenderweise ist Wilburg, der den möglichen Einwand der PublizitĂ€tslosigkeit gegen seine Wertvorrechts- lehre voraussah, diesem Einwand mit einem Argument begegnet, das die Berechtigung des PublizitĂ€tsprinzips per se von Grund auf in Frage stellt: Ein Personalkreditgeber dĂŒrfe sich „auch nach geltendem Recht nicht auf das verlassen, was man Ă€ußerlich als Vermögen des Schuldners sieht. Der Kreditgeber kann nicht wissen, ob die Sachen, die der Schuldner besitzt, wirklich ihm gehören, und ebenso weiß er nicht, wieviele andere GlĂ€ubiger möglicher- weise mit ihm konkurrieren.“ Siehe Wilburg, JBl 1949, 30. 62 Siehe abermals Wilburg, JBl 1949, 30.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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