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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 226 -
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Page - 226 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 226 umso mehr, als wegen der rechtsgeschäftlichen Regelung auch keine Abgrenzungsschwierigkeiten bezüglich der Reichweite des Vorrechts auftreten könnten.58 Damit sind zunächst jedenfalls zwei zutreffende Beobachtungen benannt: Die Forderung steht mit dem Sicherungsmittel in einem besonderen Zusammenhang; der ursprünglich dem Verkäufer zustehende Vermögenswert setzt sich in der Kaufpreisforderung und wertmäßig gewissermaßen korrelierend in dem diese sichernden, nun auflösend bedingten Eigentum fort. Es ist auch richtig, dass sich vergleichbare Feststellungen in Bezug auf ein Pfandrecht für eine beliebige Forderung nicht treffen lassen.59 Nicht ganz so offensichtlich ist jedoch, warum diese Umstände ausgerechnet publizitätsrelevant sein sollten. Ließe man publizitätslose Pfänder und Sicherungseigentum zu: Man sähe einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache nicht an, ob sie eine Kaufpreisschuld, eine andere Schuld oder gar keine Schuld sichert (außer vielleicht, der Beobachter hat zusätzlich Kenntnis von dem Umstand, dass die Sache erst unlängst angeschafft worden ist, in welchem Fall ein Eigentumsvorbehalt vergleichsweise nahe liegen könnte). Der Wertverfolgungsgedanke impli- ziert ein Absehen von Publizitätserfordernissen nur insofern, als dann, wenn man seine Wirkung in der Insolvenz aus Wilburgs Gerechtigkeitserwägungen annimmt, sich hieraus zwangsläufig eine Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts an sich ergibt60, ohne die Publizitätsfrage selbst positiv gestellt zu haben.61 Man kann natürlich auch einen Schritt weiter gehen und die Legitimation des Wertverfolgungs- ansatzes für die Lösung der vorliegenden Rechtsfrage schon im Grundsatz infrage stellen. Ohne über Wilburgs Lehre im Allgemeinen urteilen zu wollen, seien hierzu folgende Beobachtungen als Diskussionsansätze festgehalten: Wilburg sieht als möglichen Einwand gegen seine Theorie deren Konflikt mit dem Grundsatz der par conditio creditorum voraus, dessen Ansehen sich darauf gründe, dass er sich gegen den „anarchischen Wettlauf unter den Gläubigern“ des Schuldners wende. Diesem Einwand hält er entgegen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz eine „Verlegen- heitsregel“ darstelle, die einem stärkeren Prinzip – konkret dem der Wertverfolgung – eben weichen müsse.62 Auch ein solch „stärkeres, innerlich begründetes Prinzip“ muss natürlich das Problem bewältigen, dass das Vermögen des Schuldners nicht für die Ansprüche sämtlicher Gläubiger zureicht, und Kriterien bereitstellen, die über Schutz oder Verlust entscheiden. Wilburgs Kriterium besteht darin, dass ein Wert des Gläubigers in das Vermögen des Schuldners gelangt und dort 58 F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 464. 59 Mit Abschwächungen allerdings sehr wohl bei Pfandbestellung zwecks Anschaffungsfinanzierung: Die vom Finanzierer gewährten Kreditmittel setzen sich gewissermaßen im finanzierten Gegenstand fort. Die Ausprägung des Wertverfolgungsgedankens ist hier lediglich insoweit geringer, als der Finanzierer zuvor nicht auch noch Eigen- tümer der anzuschaffenden Sache gewesen sein muss. 60 Der für eine Ableitung der Publizitätslosigkeit aus dem Wertverfolgungsgedanken erforderliche Argumentations- gang ist damit folgender: Wäre der Eigentumsvorbehalt von vornherein unwirksam, könnte er in der Insolvenz keine Wirkung entfalten. Umgekehrt muss er also generell (dh auch im Hinblick auf allfällige Publizitätsgesichts- punkte) wirksam sein, wenn quasi als Ausgangspunkt – aufgrund des Wertverfolgungsgedankens – sogar seine Insolvenzfestigkeit feststeht. Über die Publizitätsfrage an sich muss man hierfür nicht diskutiert haben. 61 Bezeichnenderweise ist Wilburg, der den möglichen Einwand der Publizitätslosigkeit gegen seine Wertvorrechts- lehre voraussah, diesem Einwand mit einem Argument begegnet, das die Berechtigung des Publizitätsprinzips per se von Grund auf in Frage stellt: Ein Personalkreditgeber dürfe sich „auch nach geltendem Recht nicht auf das verlassen, was man äußerlich als Vermögen des Schuldners sieht. Der Kreditgeber kann nicht wissen, ob die Sachen, die der Schuldner besitzt, wirklich ihm gehören, und ebenso weiß er nicht, wieviele andere Gläubiger möglicher- weise mit ihm konkurrieren.“ Siehe Wilburg, JBl 1949, 30. 62 Siehe abermals Wilburg, JBl 1949, 30.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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