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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 227 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 227 (egal in welcher Gestalt) noch identifizierbar vorhanden ist.63 Negativ und überspitzt formuliert: Ein Gläubiger unterliegt, anstatt vor einem „anarchischen Wettlauf“ geschützt zu sein, deshalb, weil der gemeinsame Schuldner den von ihm erhaltenen Vermögenswert zufällig entweder schon früher ausgegeben hat (prior tempore, peior iure) oder es nicht gelingen will, den zwar noch vor- handenen Wert als solchen des Gläubigers eindeutig zu identifizieren (normative Kraft des Mögli- chen). Der maßgebende Gerechtigkeitsgedanke verlagert sich weg von jenem, dem falschen Schuldner ungesichert kreditiert zu haben, und geht letztlich dahin, dass entscheidend sein soll, was dieser mit dem empfangenen Wert macht; allenfalls, ob dritte Gläubiger schon in der Lage waren, den empfangenen Wert zur Deckung ihrer eigenen Ansprüche aus dem Schuldnervermö- gen abzuziehen.64 Mit dieser – zugegebenermaßen ihrerseits einseitig-kritisch formulierten – Perspektive kommt dem Wertverfolgungsgedanken eigentlich wenig Überzeugungskraft für die Entscheidung um Einräumung eines dinglich wirkenden Schutzes zu. Wie für andere dingliche Sicherungsrechte auch bleibt es dann aber wohl dabei, auf die Vereinbarung einer dinglichen Sicherung durch die Parteien und die Einhaltung vom Gesetz für solche Rechte allgemein vorgegebene Voraussetzungen abzustellen. Damit liegt nahe, dem Wertverfolgungsgedanken für die Frage, ob dem Eigentums- vorbehalt im Gegensatz zu anderen Realsicherheiten die Publizitätspflicht erspart werden soll, kein entscheidendes Gewicht beizumessen. E. Geringe Täuschungsgefahr, leichte Feststellbarkeit Es verbleiben im Wesentlichen Argumente, die eine Zulässigkeit des Eigentumsvorbehalts in seiner gewohnten – also publizitätslosen – Form quasi selbst voraussetzen. Hierher gehört insb der An- satz, dass die Gefahr der Täuschung Dritter geringer sei als bei einer publizitätslosen Verpfän- dung oder Sicherungsübereignung, weil im Verkehr damit gerechnet werden muss, dass Sachen unter Eigentumsvorbehalt verkauft werden und der Kaufpreis nicht immer sofort entrichtet wird.65 Dies lässt sich auf faktischer Ebene, jedenfalls was die tatsächliche Verbreitung von Vorbehalts- vereinbarungen betrifft, schwer bestreiten.66 In rein argumentativer Hinsicht leidet der Gedanke aber natürlich daran, dass das normativ ausgerichtete Ergebnis auf seiner eigenen Vorwegnahme aufbaut. 63 Wilburg, JBl 1949, 29. Als mögliche Gestalten des ins Schuldnervermögen gelangten Werts nennt er dabei beispiel- haft den unmittelbar erlangten Gegenstand, den Erlös aus der Weiterveräußerung desselben sowie eine Ersparnis, die sich aus dem Verbrauch des Erlangten im Vermögen des Schuldners ergibt. 64 Im letzten Fall begegnet wieder der „archaische Wettlauf“ der Gläubiger als normatives Prinzip, allerdings in anderem Zusammenhang: Der Gläubiger, „dessen“ Wert aus dem Schuldnervermögen durch rasch handelnde Drittgläubiger bereits abgezogen wurde, hat keine Aussicht auf bevorzugte Befriedigung. Andere, denen diese Möglichkeit noch offensteht, höhlen damit die Restmasse zum Nachteil der Übrigen aus. 65 Statt vieler etwa Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht IX 285 (Rz 4/10); F. Bydlinski in Klang2 IV/2, 462. 66 Rezente empirische Daten zur Verbreitung von Eigentumsvorbehalten in Österreich liegen mir nicht vor. Nach einer von der Kfw-Bankengruppe für Deutschland durchgeführten Umfrage bewerten durchschnittlich 36,1 % der befragten Unternehmen Lieferantenkredite als „wichtig“ für ihre Betriebsmittel- und Auftragsfinanzierung; vgl Kfw, Unternehmensbefragung 2014, 4 bzw 36 ff, abrufbar unter: https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/ Konzernthemen/Research/PDF-Dokumente-Unternehmensbefragung/Unternehmensbefragung-2014-LF.pdf (abge- fragt am 1. 9. 2015). Davon, dass Vorbehaltsklauseln in Lieferanten-AGB standardmäßig Verwendung finden, wird in den Rechtswissenschaften allgemein ausgegangen. Ob freilich aufseiten von Drittinteressenten bei kon- kreten Kauf- oder Kreditierungsentscheidungen mit dem Bestehen eines Eigentumsvorbehalts tatsächlich ge- rechnet wird, ist eine andere, empirisch noch deutlich schwieriger zu klärende Frage.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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