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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 232 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 232 G. Rechtspolitische Argumente gegen unterschiedliche Publizitätsanforderungen bei Pfandrecht und Eigentumsvorbehalt Hierfür sind zwecks einigermaßen vollständiger Wiedergabe der österreichischen Diskussion kurz einige Aspekte aus dem jüngeren Schrifttum nachzutragen, die in der obigen, der Relativierung unbefriedigender dogmatischer Erklärungsansätze gewidmeten Erörterung nicht berührt worden sind: Der publizitätslos mögliche Eigentumsvorbehalt hat in der neueren Literatur unter ökono- mischen Gesichtspunkten auch rechtspolitische Kritik erfahren. Namentlich Harrer ortet als Konse- quenz des geltenden Rechts eine Spaltung des Marktes und eine Diskriminierung der Geldkredit- geber, denen bei Anschaffungsfinanzierungen nicht „das Privileg, mit einem publizitätslosen Sicherungsinstrument, nämlich dem Eigentumsvorbehalt, zu arbeiten“, zukomme. Er regt die Schaf- fung eines Mobiliarsicherheitenregisters an, in welches auch der Eigentumsvorbehalt einzubezie- hen wäre. Aichinger, der zuletzt den Eigentumsvorbehalt in Österreich mit rechtsvergleichender Perspektive umfassend untersucht hat, folgt in der Kritik und im eingeschlagenen Lösungsweg.84 III. Neujustierung durch Mobiliarsicherheitenregister? A. Vorbemerkungen Der zweite Hauptteil dieses Beitrags widmet sich der lex ferenda. Diese Perspektive ist komplex, vor allem weil sich allfällige Reformbestrebungen tunlichst nicht auf den Eigentumsvorbehalt beschränken, sondern das Mobiliarsicherungsrecht in seiner Gesamtheit in den Blick nehmen sollten; ferner allein schon deswegen, weil die möglichen Regelungsalternativen in Grundkonzepten wie in Einzelfragen äußerst vielfältig sind. Es wird im Rahmen dieses Abschnitts also verstärkt notwendig sein, sich auf ausgewählte Schwerpunkte und auch dort eher auf Grundlagen zu be- schränken. Auch müssen teils längere, deskriptiv gehaltene Einführungen in rechtstechnische Grundkonzepte in Kauf genommen werden. Dieser Zugang erscheint in Summe allerdings legitim; nicht zuletzt, da es eine nähere Diskussion für Österreich erst anzustoßen gilt. Die im bisherigen Text zentrale Fragestellung wird auch im Hinblick auf mögliche künftige Rechts- entwicklungen weiter verfolgt: Kann es gelingen, wirtschaftlichen Bedürfnissen und Praktikabili- tätszwängen einerseits und einem Bedürfnis nach dogmatischer Widerspruchsfreiheit anderer- seits – hier bezogen auf Publizitätsfragen – gleichermaßen gerecht zu werden? Wenn oder soweit völlige Gleichbehandlung in Publizitätsanforderungen nicht erreicht wird: Sind Abweichungen rechtfertigbar? Nicht weiter nachgegangen wird im Folgenden dem im österreichischen Schrifttum bisweilen anklingenden Vorschlag, vorbehaltenes Eigentum in Anlehnung an § 452 ABGB durch Anbringung von „Zeichen“ (etwa standardisierten Hinweistafeln) am Vorbehaltsgut publik zu machen.85 Als allgemeine Lösung für alle Arten von Gütern und verschiedene, oft rasch durchlaufene Stationen in Absatzketten erscheint dies kaum praktikabel. Auch im internationalen Vergleich erschiene ein solcher Ansatz eher singulär. Näher interessieren vielmehr Registerlösungen; also ein Publizitätsmittel, das dem österreichi- schen Mobiliarsicherungsrecht derzeit fremd ist. In anderen europäischen Staaten sind Register- 84 Harrer, Sicherungsrechte 123 f; ähnlich Harrer, Modus der Besicherung, in Kühnelt (Hrsg), Basel II (2005) 113 (127 f); ihm folgend Aichinger, ZfRV 2010, 275, 282 ff; ders, Eigentumsvorbehalt 208 f, 226 ff. 85 Erwogen bei Riedler in FS 200 Jahre ABGB 1390 f.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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