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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 237 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 237 Eigentum als bloßes Sicherungsrecht104; die von UNCITRAL unterbreiteten Vorschläge folgen dem grundsätzlich zumindest in den praktischen Ergebnissen.105 Die aus Sicht des vorliegenden Beitrags wesentlichere – weil neben Prioritätsaspekten unter anderem für Publizitätsfragen maßgebende – konzeptionelle Entscheidung besteht darin, dass sämtliche Sicherheiten für Anschaffungsfinanzierungen zu einer einheitlichen Kategorie von – im DCFR sog – acquisition finance devices zusammengefasst werden. Darunter fallen nach IX.–1:201(3) DCFR insb die bereits erwähnten retention of ownership devices (und damit der klassische Eigen- tumsvorbehalt), ein zur Sicherheit des Kaufpreises zurückgehaltenes security right und Sicherheiten für Geldkredite, die dem Erwerber zwecks Finanzierung des Anschaffungspreises zB von einer Bank gewährt werden. Article 9 UCC und die UNCITRAL-Vorschläge sehen entsprechende Kon- zepte mit leicht abweichender Terminologie vor.106 Auf die publizitätsbezogenen Regeln für diese Kategorie von Sicherungsrechten wird zurückzukommen sein. Schließlich besteht eine zentrale konzeptionelle Weichenstellung aller drei hier angesprochener Regelungsmodelle im Unterschied zum österreichischen Recht und vielen anderen kontinental- europäischen Rechtsordnungen darin, die Rechtswirkungen der Entstehung eines dinglichen Sicherungsrechts nicht zu einem einheitlichen Zeitpunkt bei Erfüllung sämtlicher Entstehungsvo- raussetzungen eintreten zu lassen (zB beim Pfandrecht idR mit der Übergabe an den Gläubiger, beim Eigentumsvorbehalt mit Sachübergabe an den Käufer). Vielmehr löst der DCFR dieses „sachenrechtliche Alles-oder-nichts-Prinzip“ in drei separate Regelungsaspekte auf, die jeweils an eigenständige Voraussetzungen geknüpft sind und lediglich die ihnen jeweils zugeordneten Rechtsfolgen auslösen: creation, effectiveness und priority.107 Im Kontext dieses Beitrags werden vor allem die beiden erstgenannten Konzepte interessieren. Das im Folgenden Ausgeführte gilt für Anschaffungsfinanzierungssicherheiten grundsätzlich gleichermaßen wie für andere Sicherungs- rechte; auf Ausnahmen wird hingewiesen. Die creation (geregelt in Kapitel 2 von Buch IX DCFR) bewirkt die Entstehung des Sicherungsrechts als dingliches Recht. Damit verbunden sind – jedenfalls nach dem Konzept des DCFR – neben dem Verwertungsrecht insb auch Wirkungen gegenüber bestimmten Dritten, soweit Drittwirkungen nicht dem Konzept der in Buch IX Kapitel 3 geregelten effectiveness vorbehalten sind. Im Ergebnis wirken Sicherungsrechte nach dem Modell des DCFR ab creation gegenüber einem nachfolgenden Erwerber des Eigentumsrechts oder eines weiteren Sicherungsrechts an der belasteten Sache; diese können dem gesicherten Gläubiger nur noch unter den Voraussetzungen eines gutgläubigen Erwerbs vorgehen.108 Die creation setzt insb keine Publizierung voraus. Im Wesentlichen genügen 104 Vgl § 9–109(a)(1) und § 9–110 iVm § 2–401(1) UCC, ferner die Definition in § 1–201(35) UCC; zum Konzept Brink- mann, Kreditsicherheiten 416 ff. Bestimmungen des UCC werden hier in folgenden, gegenwärtig maßgeblichen Fassungen zitiert: Article 1 (2001), Article 2 (2002), Article 9 (2010). 105 Der UNCITRAL Legislative Guide (57 f bzw 336 ff und Recommendations 9 bzw 178 ff, abgedruckt 63 bzw 374 ff) sieht zur Umsetzung dieses Ziels regelungstechnische Alternativen vor; das Draft UNCITRAL Model Law definiert in Article 2(b) jedes acquisition security right von vornherein als (einheitliches) security right. 106 Purchase money security interest (§ 9–103 UCC); acquisition security right (Article 2(b) Draft UNCITRAL Model Law). 107 Illustrative Analyse bei Macdonald, ZEuP 2009, 769; vgl daneben W. Faber, JBl 2012, 348; Comment B zu IX.–2:101, DCFR Full Edition 5409 f = PEL Prop. Sec. 276. Die Terminologie im Draft UNCITRAL Model Law entspricht jener des DCFR; in Article 9 UCC steht attachment für creation und perfection für effectiveness. Im Text wird in der Folge aus Gründen der Übersichtlichkeit die Diktion des DCFR gebraucht. 108 Vgl Comment B zu IX.–2:101, DCFR Full Edition 5409 f = PEL Prop. Sec. 276; W. Faber, JBl 2012, 349. Hierzu und näher zu den Voraussetzungen der creation auch Ch. Wilhelm, Geld- und Warenkreditsicherheiten 42 ff.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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