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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 239 -
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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 239 Sache einräumt (superpriority, IX.–4:102[1] DCFR). Damit setzt sich der Anschaffungsfinanzierer insb gegenüber früheren Globalsicherungsgläubigern durch.113 2. Das Registersystem des DCFR im Überblick a. Allgemeines Das Mobiliarsicherheitenregister des DCFR114 versteht sich als elektronisch geführtes, als Personal- foliensystem konzipiertes, einheitliches europäisches Register (European register of proprietary security). Eintragungen werden (unter der Voraussetzung einer Zustimmung des Sicherungsgebers) unmittelbar durch den gesicherten Gläubiger vorgenommen, ohne dass eine Registrierungsbe- hörde den Inhalt oder gar die Richtigkeit der gemachten Angaben vor dem Aufscheinen im Register zu prüfen hat. Neben der Registrierung erfolgt auch die – jedermann offenstehende115 – Recherche im Register online. Das soll nicht nur die Kosten minimal halten, sondern auch eine rasche, im Grunde unmittelbare Datenverarbeitung gewährleisten, sodass „Drittwirksamkeit“ und Rangwah- rung ohne Zeitverlust und daraus resultierenden Risiken bewirkt werden können. Dass das DCFR- Register – wie das Modellregelwerk insgesamt – gerade auch zur Registrierung von Sicherheiten für Anschaffungsfinanzierungen unter Einschluss des klassischen Eigentumsvorbehalts dient, ist bereits deutlich geworden.116 Registereinträge erlöschen im Übrigen automatisch nach fünf Jahren, sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung erfolgt.117 b. Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung Die Eintragung bzw das Aufscheinen im Register hat keinen konstitutiven Effekt auf die Begrün- dung (creation) oder das Erlöschen (termination) des Sicherungsrechts als dingliches Recht. Das ergibt sich einerseits aus bereits Gesagtem: Die Registrierung ist (alternative) Voraussetzung für die effectiveness und damit mittelbar für die Prioritätswirkung, nicht aber für die creation. Zwei- tens korreliert diese – im Vergleich etwa zum oben erörterten österreichischen MSG-E von 2007 oder zum Grundbuch österreichischer oder deutscher Prägung gewissermaßen herabgestufte – Rechtswirkung des Registereintrags mit dem Informationsgehalt und Informationswert des Regis- ters: Die aus dem Register beziehbare Information muss nicht besonders exakt und detailliert sein. Sie kann sich letztlich auf einen Hinweis beschränken, dass ein Sicherungsrecht bestehen könnte. Die aus dem Register ersichtliche Mindestinformation umfasst demgemäß118: 113 Hierzu etwa Brinkmann, Kreditsicherheiten 449 f (sowie 410 ff zu Article 9 UCC); Ch. Wilhelm, Geld- und Warenkredit- sicherheiten 249 ff; Überblick zum Konzept der priority in Buch IX DCFR im Allgemeinen etwa bei W. Faber, JBl 2012, 350 f, 426. 114 Näherer Überblick bei W. Faber, JBl 2012, 351 ff; Brinkmann, Kreditsicherheiten 439 ff; Ch. Wilhelm, Geld- und Warenkreditsicherheiten 52 ff. Einführung in die Grundzüge des notice filing-Ansatzes im Allgemeinen ferner bei Kieninger, Gestalt und Funktion einer „Registrierung” von Mobiliarsicherungsrechten, RNotZ 2013, 216. Der Text dieses Abschnitts folgt im Wesentlichen W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.A.2.4. 115 IX.–3:317 DCFR. 116 Zum Vorstehenden vgl Comment C zu IX.–3:301, DCFR Full Edition 5497 f = PEL Prop. Sec. 435 f. 117 Siehe im Einzelnen IX.–3:325 und IX.–3:326 DCFR. 118 IX.–3:308(a)–(d) DCFR mit teilweisem Verweis auf IX.–3:306(1)(b) und (c) DCFR.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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