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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 239
Sache einräumt (superpriority, IX.–4:102[1] DCFR). Damit setzt sich der Anschaffungsfinanzierer
insb gegenüber früheren Globalsicherungsgläubigern durch.113
2. Das Registersystem des DCFR im Ăśberblick
a. Allgemeines
Das Mobiliarsicherheitenregister des DCFR114 versteht sich als elektronisch gefĂĽhrtes, als Personal-
foliensystem konzipiertes, einheitliches europäisches Register (European register of proprietary
security). Eintragungen werden (unter der Voraussetzung einer Zustimmung des Sicherungsgebers)
unmittelbar durch den gesicherten Gläubiger vorgenommen, ohne dass eine Registrierungsbe-
hörde den Inhalt oder gar die Richtigkeit der gemachten Angaben vor dem Aufscheinen im Register
zu prüfen hat. Neben der Registrierung erfolgt auch die – jedermann offenstehende115 – Recherche
im Register online. Das soll nicht nur die Kosten minimal halten, sondern auch eine rasche, im
Grunde unmittelbare Datenverarbeitung gewährleisten, sodass „Drittwirksamkeit“ und Rangwah-
rung ohne Zeitverlust und daraus resultierenden Risiken bewirkt werden können. Dass das DCFR-
Register – wie das Modellregelwerk insgesamt – gerade auch zur Registrierung von Sicherheiten
fĂĽr Anschaffungsfinanzierungen unter Einschluss des klassischen Eigentumsvorbehalts dient, ist
bereits deutlich geworden.116 Registereinträge erlöschen im Übrigen automatisch nach fünf Jahren,
sofern nicht rechtzeitig eine Verlängerung erfolgt.117
b. Voraussetzungen und Wirkungen der Eintragung
Die Eintragung bzw das Aufscheinen im Register hat keinen konstitutiven Effekt auf die BegrĂĽn-
dung (creation) oder das Erlöschen (termination) des Sicherungsrechts als dingliches Recht. Das
ergibt sich einerseits aus bereits Gesagtem: Die Registrierung ist (alternative) Voraussetzung fĂĽr
die effectiveness und damit mittelbar für die Prioritätswirkung, nicht aber für die creation. Zwei-
tens korreliert diese – im Vergleich etwa zum oben erörterten österreichischen MSG-E von 2007
oder zum Grundbuch österreichischer oder deutscher Prägung gewissermaßen herabgestufte –
Rechtswirkung des Registereintrags mit dem Informationsgehalt und Informationswert des Regis-
ters: Die aus dem Register beziehbare Information muss nicht besonders exakt und detailliert
sein. Sie kann sich letztlich auf einen Hinweis beschränken, dass ein Sicherungsrecht bestehen
könnte. Die aus dem Register ersichtliche Mindestinformation umfasst demgemäß118:
113 Hierzu etwa Brinkmann, Kreditsicherheiten 449 f (sowie 410 ff zu Article 9 UCC); Ch. Wilhelm, Geld- und Warenkredit-
sicherheiten 249 ff; Ăśberblick zum Konzept der priority in Buch IX DCFR im Allgemeinen etwa bei W. Faber, JBl 2012,
350 f, 426.
114 Näherer Überblick bei W. Faber, JBl 2012, 351 ff; Brinkmann, Kreditsicherheiten 439 ff; Ch. Wilhelm, Geld- und
Warenkreditsicherheiten 52 ff. EinfĂĽhrung in die GrundzĂĽge des notice filing-Ansatzes im Allgemeinen ferner bei
Kieninger, Gestalt und Funktion einer „Registrierung” von Mobiliarsicherungsrechten, RNotZ 2013, 216. Der Text
dieses Abschnitts folgt im Wesentlichen W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.A.2.4.
115 IX.–3:317 DCFR.
116 Zum Vorstehenden vgl Comment C zu IX.–3:301, DCFR Full Edition 5497 f = PEL Prop. Sec. 435 f.
117 Siehe im Einzelnen IX.–3:325 und IX.–3:326 DCFR.
118 IX.–3:308(a)–(d) DCFR mit teilweisem Verweis auf IX.–3:306(1)(b) und (c) DCFR.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal