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Austrian Law Journal, Band 2/2015
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 240 1. Name und Kontaktdaten des Sicherungsgebers (als zentralen Bezugspunkt des Personal- foliensystems); 2. Name und Kontaktdaten des gesicherten Gläubigers; 3. den Zeitpunkt der Registrierung (als wesentlichen Bezugspunkt für die Bestimmung der Rangverhältnisse); und 4. eine „Minimalangabe“ (minimum declaration) betreffend das Sicherungsgut sowie – durch Anklicken in einer vorgegebenen Liste – eine Angabe darüber, zu welcher Kategorie (oder welchen Kategorien) von Vermögenswert(-en) das Sicherungsgut gehört. Nicht erforderlich ist damit – wiederum im Gegensatz zum MSG-E – eine präzise Identifizierung des Sicherungsguts im Register. Sie kann allerdings erfolgen, wenn die Parteien dies wünschen.119 Auch kann aus dem Register nicht verlässlich ersehen werden, ob das Sicherungsrecht tatsächlich wirksam entstanden ist und weiterhin fortbesteht. Denn die für Ersteres maßgebliche creation ist, wie erwähnt, von der Registrierung entkoppelt; und Fragen des Erlöschens sind in Kapitel 6 von Buch IX DCFR wiederum grundsätzlich unabhängig vom Bestand eines Registereintrags geregelt.120 Mittelbar bedeutsam für das Fortbestehen des Sicherungsrechts kann die Registrierung aller- dings insoweit sein, als ein bestehender Registereintrag den Verlust der Sicherung durch gut- gläubigen Erwerb eines Dritten grundsätzlich ausschließt; Ausnahmen sind allerdings bei Veräu- ßerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb sowie dann vorgesehen, wenn der Registereintrag sich auf eine andere Person als den Veräußerer bezieht.121 Trotz erfolgter Registrierung erwirbt ein Käufer im ordentlichen Geschäftsbetrieb unbelastetes Eigentum auch dann (und zwar derivativ), wenn dem Veräußerer (Sicherungsgeber) eine Verfügungsbefugnis zur lastenfreien Veräußerung zukommt. Eine solche ist nach IX.–5:204 DCFR beim Erwerb bestimmter Waren (inventory) von Händlern oder Produzenten in deren ordentlichem Geschäftsbetrieb grundsätzlich – wenngleich dispositiv – vorgesehen. Diesen zuletzt angesprochenen Mechanismen eines gutgläubigen oder derivativen lastenfreien Wegerwerbs insb bei Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang kommt für ein vertieftes Verständnis der Drittwirksamkeitskonzepte und damit letztlich auch für das Publizitätsverständnis von Buch IX durchaus wesentliche Bedeutung zu. Eine der Sache ange- messene Erörterung scheint mir allerdings gemessen an den Zwecken des vorliegenden Beitrags als zu komplex.122 Eine vertiefte Auseinandersetzung darf hier nicht zuletzt deshalb unterbleiben, weil die angesprochenen Regelungen für alle Arten von Sicherungsrechten in gleichem Maße gelten. Der Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten für Anschaffungsfinanzierungen werden insofern also nicht anders behandelt als sonstige publizitätspflichtige Mobiliarsicherungsrechte. Im Übrigen kann die Registrierung, da effectiveness und creation wie erwähnt an völlig unter- schiedliche Voraussetzungen geknüpft werden, auch schon vor Eintritt der creation, und zwar insb auch bereits vor Abschluss des Sicherungsvertrags erfolgen (sog advance filing, IX.–3:305(2) DCFR). Damit ist es bspw möglich, einem potenziellen Gläubiger bereits in einer sehr frühen Phase 119 Zusätzliche Angaben zum Sicherungsgut und/oder zum Inhalt des Sicherungsrechts sind optionaler Zusatzinhalt des Registereintrags; vgl IX.–3:307(a) iVm IX.–3:308(e) DCFR. Ebenfalls nicht erforderlich sind wie immer geartete Angaben zur gesicherten Forderung. Als freiwillige Zusatzinformation möglich ist allerdings die Angabe eines Höchstbetrags der Sicherheit; vgl IX.–3:307(c) iVm IX.–3:308(e) DCFR. 120 Vgl insb IX.–6:101 DCFR. Zu unterscheiden vom hier angesprochenen Erlöschen des Sicherungsrechts (quasi als Gegenstück zur creation) ist das oben erwähnte Erlöschen des Registereintrags (zB nach Ablauf von fünf Jahren, vgl oben bei FN 117): Letzteres bewirkt nur den Entfall der effectiveness (und daran gekoppelt jenen des bisheri- gen Ranges); effectiveness kann aber durch neuerliche Registrierung neu begründet werden. 121 Siehe IX.–6:102 (insb dessen Abs 2) iVm VIII.–3:102 DCFR. 122 Weiterführend hierzu W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.1.1.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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