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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 240
1. Name und Kontaktdaten des Sicherungsgebers (als zentralen Bezugspunkt des Personal-
foliensystems);
2. Name und Kontaktdaten des gesicherten Gläubigers;
3. den Zeitpunkt der Registrierung (als wesentlichen Bezugspunkt fĂĽr die Bestimmung der
Rangverhältnisse); und
4. eine „Minimalangabe“ (minimum declaration) betreffend das Sicherungsgut sowie – durch
Anklicken in einer vorgegebenen Liste – eine Angabe darüber, zu welcher Kategorie (oder
welchen Kategorien) von Vermögenswert(-en) das Sicherungsgut gehört.
Nicht erforderlich ist damit – wiederum im Gegensatz zum MSG-E – eine präzise Identifizierung
des Sicherungsguts im Register. Sie kann allerdings erfolgen, wenn die Parteien dies wĂĽnschen.119
Auch kann aus dem Register nicht verlässlich ersehen werden, ob das Sicherungsrecht tatsächlich
wirksam entstanden ist und weiterhin fortbesteht. Denn die fĂĽr Ersteres maĂźgebliche creation ist,
wie erwähnt, von der Registrierung entkoppelt; und Fragen des Erlöschens sind in Kapitel 6 von
Buch IX DCFR wiederum grundsätzlich unabhängig vom Bestand eines Registereintrags geregelt.120
Mittelbar bedeutsam fĂĽr das Fortbestehen des Sicherungsrechts kann die Registrierung aller-
dings insoweit sein, als ein bestehender Registereintrag den Verlust der Sicherung durch gut-
gläubigen Erwerb eines Dritten grundsätzlich ausschließt; Ausnahmen sind allerdings bei Veräu-
ßerung im ordentlichen Geschäftsbetrieb sowie dann vorgesehen, wenn der Registereintrag sich
auf eine andere Person als den Veräußerer bezieht.121 Trotz erfolgter Registrierung erwirbt ein
Käufer im ordentlichen Geschäftsbetrieb unbelastetes Eigentum auch dann (und zwar derivativ),
wenn dem Veräußerer (Sicherungsgeber) eine Verfügungsbefugnis zur lastenfreien Veräußerung
zukommt. Eine solche ist nach IX.–5:204 DCFR beim Erwerb bestimmter Waren (inventory) von
Händlern oder Produzenten in deren ordentlichem Geschäftsbetrieb grundsätzlich – wenngleich
dispositiv – vorgesehen. Diesen zuletzt angesprochenen Mechanismen eines gutgläubigen oder
derivativen lastenfreien Wegerwerbs insb bei Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang
kommt für ein vertieftes Verständnis der Drittwirksamkeitskonzepte und damit letztlich auch für
das Publizitätsverständnis von Buch IX durchaus wesentliche Bedeutung zu. Eine der Sache ange-
messene Erörterung scheint mir allerdings gemessen an den Zwecken des vorliegenden Beitrags
als zu komplex.122 Eine vertiefte Auseinandersetzung darf hier nicht zuletzt deshalb unterbleiben,
weil die angesprochenen Regelungen fĂĽr alle Arten von Sicherungsrechten in gleichem MaĂźe
gelten. Der Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten fĂĽr Anschaffungsfinanzierungen werden
insofern also nicht anders behandelt als sonstige publizitätspflichtige Mobiliarsicherungsrechte.
Im Übrigen kann die Registrierung, da effectiveness und creation wie erwähnt an völlig unter-
schiedliche Voraussetzungen geknĂĽpft werden, auch schon vor Eintritt der creation, und zwar
insb auch bereits vor Abschluss des Sicherungsvertrags erfolgen (sog advance filing, IX.–3:305(2)
DCFR). Damit ist es bspw möglich, einem potenziellen Gläubiger bereits in einer sehr frühen Phase
119 Zusätzliche Angaben zum Sicherungsgut und/oder zum Inhalt des Sicherungsrechts sind optionaler Zusatzinhalt
des Registereintrags; vgl IX.–3:307(a) iVm IX.–3:308(e) DCFR. Ebenfalls nicht erforderlich sind wie immer geartete
Angaben zur gesicherten Forderung. Als freiwillige Zusatzinformation möglich ist allerdings die Angabe eines
Höchstbetrags der Sicherheit; vgl IX.–3:307(c) iVm IX.–3:308(e) DCFR.
120 Vgl insb IX.–6:101 DCFR. Zu unterscheiden vom hier angesprochenen Erlöschen des Sicherungsrechts (quasi als
Gegenstück zur creation) ist das oben erwähnte Erlöschen des Registereintrags (zB nach Ablauf von fünf Jahren,
vgl oben bei FN 117): Letzteres bewirkt nur den Entfall der effectiveness (und daran gekoppelt jenen des bisheri-
gen Ranges); effectiveness kann aber durch neuerliche Registrierung neu begrĂĽndet werden.
121 Siehe IX.–6:102 (insb dessen Abs 2) iVm VIII.–3:102 DCFR.
122 WeiterfĂĽhrend hierzu W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.1.1.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal