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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 242 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 242 3. Drittwirksamkeit und Registrierung bei acquisition finance devices im Vergleich zu anderen Sicherungsrechten a. Allgemeines Auf dieser Grundlage kann nun zur Frage zurückgekehrt werden, ob und inwieweit sich nach dem DCFR die Publizitäts- bzw allgemeiner die Drittwirksamkeitsanforderungen beim Eigentumsvor- behalt (bzw bei acquisition finance devices im Allgemeinen) von jenen für sonstige Sicherungsrechte unterscheiden. In Kurzform lautet die Antwort: Die Voraussetzungen sind im Grundsatz dieselben; es bestehen allerdings zwei Ausnahmen in Bezug auf das Konzept der effectiveness (nach dem DCFR also für die Wirkung gegenüber ehemaligen ungesicherten Gläubigern, die bereits ein exe- kutives Pfandrecht erworben haben oder die nach Insolvenzeröffnung nunmehr durch den Insol- venzverwalter repräsentiert werden). Diese Sonderregeln gehen dahin, dass erstens zum Erzielen von effectiveness eine Registrierung nicht unbedingt sofort erfolgen muss, sondern die Vornahme innerhalb einer Gnadenfrist von 35 Tagen ab Lieferung genügt. Zweitens wird auf die Registrie- rungsvoraussetzung überhaupt verzichtet, wenn es sich beim Sicherungsgeber (Erwerber) um einen Verbraucher handelt (IX.–3:107(2) bzw (3) DCFR). Auf die erwähnten Sonderregeln wird weiter unten in den Abschnitten b. und c. näher eingegangen. Die Erörterung beschränkt sich also zunächst auf jene Grundsätze, die für alle Sicherungsrechte gleichermaßen gelten. Dabei ergibt sich bereits aus dem oben126 Ausgeführten, dass die creation des Sicherungsrechts und damit nach dem DCFR auch seine grundsätzliche Wirksamkeit gegen- über Sacherwerbern und Erwerbern weiterer Sicherungsrechte an derselben Sache keine Regist- rierung (oder einen sonstigen Publizitätsakt) voraussetzt. Dies gilt auch für acquisition finance devices. Ihre creation erfolgt im Regelfall sofort mit Übergabe der Sache an den Erwerber.127 Eine erfolgte Registrierung kann wie auch sonst allerdings insofern eine erhebliche Rolle spielen, als sie den gutgläubigen (lastenfreien) Eigentumserwerb ebenso wie den gutgläubigen Erwerb eines Sicherungsrechts an der Sache grundsätzlich ausschließt; siehe IX. 6:102(2) DCFR mit den dort angeordneten Ausnahmen, insb bei Erwerb im ordentlichen Geschäftsbetrieb.128 Auch für die effectiveness und damit für die Wirkung gegen Exekutions- und Insolvenzgläubiger gelten – von den beiden erwähnten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich dieselben Regeln, wobei als Methode zum Bewirken dieser effectiveness für Anschaffungsfinanzierungssicherheiten, da die Kaufsache dem Erwerber ja zum Gebrauch zur Verfügung stehen soll, praktisch nur die Registrierung in Betracht kommt. IX.–3:107(1) DCFR wiederholt diesen im Grunde allgemeinen Grundsatz ausdrücklich: Ein acquisition finance device bedarf zu seiner „Drittwirksamkeit“ iS des effectiveness-Konzepts der Registrierung. Auch sonst gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln. Praktisch wichtig ist dies insb für die auch hier gegebene Möglichkeit eines advance filing (IX.– 3:305(2) DCFR): Die Registrierung kann auch vor der jeweiligen creation des Sicherungsrechts – die wie erwähnt idR mit Lieferung der Sache gegeben ist – erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die effectiveness mit einem einzigen, entsprechend breit formulierten Registereintrag für alle unter einem entsprechenden acquisition finance device erfolgenden Lieferungen im Rahmen einer Ge- 126 Abschnitt III.C.1. 127 Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass die Sicherungs- bzw Vorbehaltsabrede in diesem Zeitpunkt bereits getroffen ist; siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen der creation eines retention of ownership device IX.–2:201 DCFR, zur creation eines security right by retention IX.–2:113 DCFR. 128 Vgl oben III.C.2. nach FN 120.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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