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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 242
3. Drittwirksamkeit und Registrierung bei acquisition finance devices
im Vergleich zu anderen Sicherungsrechten
a. Allgemeines
Auf dieser Grundlage kann nun zur Frage zurĂĽckgekehrt werden, ob und inwieweit sich nach dem
DCFR die Publizitäts- bzw allgemeiner die Drittwirksamkeitsanforderungen beim Eigentumsvor-
behalt (bzw bei acquisition finance devices im Allgemeinen) von jenen fĂĽr sonstige Sicherungsrechte
unterscheiden. In Kurzform lautet die Antwort: Die Voraussetzungen sind im Grundsatz dieselben;
es bestehen allerdings zwei Ausnahmen in Bezug auf das Konzept der effectiveness (nach dem
DCFR also für die Wirkung gegenüber ehemaligen ungesicherten Gläubigern, die bereits ein exe-
kutives Pfandrecht erworben haben oder die nach Insolvenzeröffnung nunmehr durch den Insol-
venzverwalter repräsentiert werden). Diese Sonderregeln gehen dahin, dass erstens zum Erzielen
von effectiveness eine Registrierung nicht unbedingt sofort erfolgen muss, sondern die Vornahme
innerhalb einer Gnadenfrist von 35 Tagen ab Lieferung genĂĽgt. Zweitens wird auf die Registrie-
rungsvoraussetzung ĂĽberhaupt verzichtet, wenn es sich beim Sicherungsgeber (Erwerber) um
einen Verbraucher handelt (IX.–3:107(2) bzw (3) DCFR).
Auf die erwähnten Sonderregeln wird weiter unten in den Abschnitten b. und c. näher eingegangen.
Die Erörterung beschränkt sich also zunächst auf jene Grundsätze, die für alle Sicherungsrechte
gleichermaĂźen gelten. Dabei ergibt sich bereits aus dem oben126 AusgefĂĽhrten, dass die creation
des Sicherungsrechts und damit nach dem DCFR auch seine grundsätzliche Wirksamkeit gegen-
ĂĽber Sacherwerbern und Erwerbern weiterer Sicherungsrechte an derselben Sache keine Regist-
rierung (oder einen sonstigen Publizitätsakt) voraussetzt. Dies gilt auch für acquisition finance
devices. Ihre creation erfolgt im Regelfall sofort mit Ăśbergabe der Sache an den Erwerber.127 Eine
erfolgte Registrierung kann wie auch sonst allerdings insofern eine erhebliche Rolle spielen, als
sie den gutgläubigen (lastenfreien) Eigentumserwerb ebenso wie den gutgläubigen Erwerb eines
Sicherungsrechts an der Sache grundsätzlich ausschließt; siehe IX. 6:102(2) DCFR mit den dort
angeordneten Ausnahmen, insb bei Erwerb im ordentlichen Geschäftsbetrieb.128
Auch für die effectiveness und damit für die Wirkung gegen Exekutions- und Insolvenzgläubiger
gelten – von den beiden erwähnten Ausnahmen abgesehen – grundsätzlich dieselben Regeln,
wobei als Methode zum Bewirken dieser effectiveness fĂĽr Anschaffungsfinanzierungssicherheiten,
da die Kaufsache dem Erwerber ja zum Gebrauch zur VerfĂĽgung stehen soll, praktisch nur die
Registrierung in Betracht kommt. IX.–3:107(1) DCFR wiederholt diesen im Grunde allgemeinen
Grundsatz ausdrücklich: Ein acquisition finance device bedarf zu seiner „Drittwirksamkeit“ iS des
effectiveness-Konzepts der Registrierung. Auch sonst gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln.
Praktisch wichtig ist dies insb für die auch hier gegebene Möglichkeit eines advance filing (IX.–
3:305(2) DCFR): Die Registrierung kann auch vor der jeweiligen creation des Sicherungsrechts –
die wie erwähnt idR mit Lieferung der Sache gegeben ist – erfolgen. Daraus ergibt sich, dass die
effectiveness mit einem einzigen, entsprechend breit formulierten Registereintrag fĂĽr alle unter
einem entsprechenden acquisition finance device erfolgenden Lieferungen im Rahmen einer Ge-
126 Abschnitt III.C.1.
127 Voraussetzung ist im Wesentlichen, dass die Sicherungs- bzw Vorbehaltsabrede in diesem Zeitpunkt bereits
getroffen ist; siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen der creation eines retention of ownership device IX.–2:201
DCFR, zur creation eines security right by retention IX.–2:113 DCFR.
128 Vgl oben III.C.2. nach FN 120.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal