Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 243 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 243 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Bild der Seite - 243 -

Bild der Seite - 243 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Text der Seite - 243 -

ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 243 schäftsbeziehung praktisch „in einem Aufwaschen“ hergestellt werden kann. Der Eintrag gilt für maximal fünf Jahre und kann vor Ablauf dieser Frist erneuert werden.129 Es liegt auf der Hand, dass gerade diese Möglichkeit eine ganz erhebliche Erleichterung für die Parteien darstellt, dem Registrierungserfordernis zu entsprechen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran, dass nach dem DCFR die Anforderungen an eine Identifizierung des Sicherungsguts im Register bewusst niedrig gehalten sind („Minimalangaben“ und Auswahl von Sachkategorien).130 Auch dies erleichtert die praktische Durchführung einer Registrierung durch die Kaufvertragsparteien und hält – im Vergleich zum geltenden österreichischen Recht – deren durch das Registrierungserfor- dernis bewirkten Mehraufwand in Grenzen. Pauschalregistrierungen für eine Vielzahl an Waren- lieferungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung sind nach diesem Modell auch deutlich einfacher – und damit sicherer – möglich als bei einer (fakultativen) Eigentumsvorbe- haltsregistrierung nach dem österreichischen MSG-E von 2007.131 b. 35-tägige Gnadenfrist ab Übergabe Auch die erste der beiden genannten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die effectiveness von Anschaffungsfinanzierungssicherheiten bezweckt eine erheblich praktische Erleichterung für die Parteien des Finanzierungsgeschäfts: IX.–3:107(2) DCFR sieht vor, dass bei Registrierung innerhalb von 35 Tagen ab Sachübergabe die effectiveness iSv Kapitel 3 rückwirkend mit dem Zeitpunkt der creation des acquisition finance device eintritt. Ist das Sicherungsrecht spätestens im Zeitpunkt der Übergabe vereinbart worden, löst die nachträglich aber fristgerecht vorgenommene Registrie- rung somit eine Rückwirkung der effectiveness auf den Lieferzeitpunkt aus.132 Die Rückwirkung ist insb auch für die Wahrung der in IX.–4:102(1) DCFR angeordneten Superpriorität133 von Bedeu- tung, da diese ausdrücklich an die effectiveness anknüpft.134 Die Einräumung einer „Gnadenfrist“ bezweckt, dass von einer Registrierung bei Warenlieferungen mit kurzfristigem Zahlungsziel ab- gesehen werden kann, sofern der Erwerber pünktlich zahlt. Die Bemessung der 35-Tage-Frist geht im Übrigen davon aus, dass Käufern oft eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt wird. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, hat der Verkäufer (bzw sonstige Sicherungsnehmer) immer noch etwas Zeit, den Registereintrag vor Ablauf der 35 Tage herbeizuführen.135 Im Hinblick auf diese Sonderbestimmung lässt sich natürlich mit Recht die im vorliegenden Beitrag verfolgte Grundsatzfrage stellen, ob und inwieweit unterschiedliche Publizitäts- bzw Drittwirk- samkeitserfordernisse bei Sicherungen für Anschaffungsfinanzierungen einerseits und allen anderen dinglichen Sicherheiten andererseits dogmatisch befriedigend gerechtfertigt werden können. Eine vollkommen zufriedenstellende Antwort auf dogmatischer Ebene vermag sich dem Autor bei erster Analyse nicht zu erschließen (sodass man sich letztlich mit der Erklärung zufrie- 129 Zur Frist siehe die allgemeinen Regeln in IX.–3:325 f DCFR. Ein entsprechendes Konzept gilt nach Article 9 UCC, vgl etwa Kieninger, RNotZ 2013, 219 mwN. 130 Vgl oben III.C.2. bei FN 119. 131 Vgl oben III.B. bei FN 98. 132 Zum regelmäßigen Eintritt der creation im Zeitpunkt der Sachübergabe vgl oben FN 127. Im Fall einer erst nach Lieferung erfolgten Vereinbarung des Sicherungsrechts kann die Rückwirkung nur bis zum Vereinbarungszeit- punkt reichen. 133 Vgl oben III.C.1. bei FN 113. 134 Entsprechend stellt IX.–3:107(3) DCFR klar, dass eine später als 35 Tage nach Lieferung vorgenommene Registrie- rung keine Rückwirkung entfaltet und auch keine Superpriorität bewirkt. 135 Vgl Comment C zu IX.–3:107, DCFR Full Edition 5483 = PEL Prop. Sec. 410; Brinkmann, Kreditsicherheiten 454; Kieninger, RNotZ 2013, 218. Eine ähnliche Bestimmung, allerdings mit 20-tägiger Frist, enthält § 9–324(a) UCC. Der UNCITRAL Legislative Guide (346 sowie Recommendations 180 bzw 192) sieht 20 bis 30 Tage vor.
zurĂĽck zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2015"
Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal