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ALJ 2/2015 Wolfgang Faber 243
schäftsbeziehung praktisch „in einem Aufwaschen“ hergestellt werden kann. Der Eintrag gilt für
maximal fĂĽnf Jahre und kann vor Ablauf dieser Frist erneuert werden.129 Es liegt auf der Hand,
dass gerade diese Möglichkeit eine ganz erhebliche Erleichterung für die Parteien darstellt, dem
Registrierungserfordernis zu entsprechen. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang auch daran,
dass nach dem DCFR die Anforderungen an eine Identifizierung des Sicherungsguts im Register
bewusst niedrig gehalten sind („Minimalangaben“ und Auswahl von Sachkategorien).130 Auch dies
erleichtert die praktische DurchfĂĽhrung einer Registrierung durch die Kaufvertragsparteien und
hält – im Vergleich zum geltenden österreichischen Recht – deren durch das Registrierungserfor-
dernis bewirkten Mehraufwand in Grenzen. Pauschalregistrierungen fĂĽr eine Vielzahl an Waren-
lieferungen im Rahmen einer bestehenden Geschäftsverbindung sind nach diesem Modell auch
deutlich einfacher – und damit sicherer – möglich als bei einer (fakultativen) Eigentumsvorbe-
haltsregistrierung nach dem österreichischen MSG-E von 2007.131
b. 35-tägige Gnadenfrist ab Übergabe
Auch die erste der beiden genannten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die effectiveness von
Anschaffungsfinanzierungssicherheiten bezweckt eine erheblich praktische Erleichterung fĂĽr die
Parteien des Finanzierungsgeschäfts: IX.–3:107(2) DCFR sieht vor, dass bei Registrierung innerhalb
von 35 Tagen ab SachĂĽbergabe die effectiveness iSv Kapitel 3 rĂĽckwirkend mit dem Zeitpunkt der
creation des acquisition finance device eintritt. Ist das Sicherungsrecht spätestens im Zeitpunkt der
Übergabe vereinbart worden, löst die nachträglich aber fristgerecht vorgenommene Registrie-
rung somit eine RĂĽckwirkung der effectiveness auf den Lieferzeitpunkt aus.132 Die RĂĽckwirkung ist
insb auch für die Wahrung der in IX.–4:102(1) DCFR angeordneten Superpriorität133 von Bedeu-
tung, da diese ausdrücklich an die effectiveness anknüpft.134 Die Einräumung einer „Gnadenfrist“
bezweckt, dass von einer Registrierung bei Warenlieferungen mit kurzfristigem Zahlungsziel ab-
gesehen werden kann, sofern der Erwerber pĂĽnktlich zahlt. Die Bemessung der 35-Tage-Frist
geht im Übrigen davon aus, dass Käufern oft eine 30-tägige Zahlungsfrist eingeräumt wird. Geht
die Zahlung nicht rechtzeitig ein, hat der Verkäufer (bzw sonstige Sicherungsnehmer) immer noch
etwas Zeit, den Registereintrag vor Ablauf der 35 Tage herbeizufĂĽhren.135
Im Hinblick auf diese Sonderbestimmung lässt sich natürlich mit Recht die im vorliegenden Beitrag
verfolgte Grundsatzfrage stellen, ob und inwieweit unterschiedliche Publizitäts- bzw Drittwirk-
samkeitserfordernisse bei Sicherungen fĂĽr Anschaffungsfinanzierungen einerseits und allen
anderen dinglichen Sicherheiten andererseits dogmatisch befriedigend gerechtfertigt werden
können. Eine vollkommen zufriedenstellende Antwort auf dogmatischer Ebene vermag sich dem
Autor bei erster Analyse nicht zu erschließen (sodass man sich letztlich mit der Erklärung zufrie-
129 Zur Frist siehe die allgemeinen Regeln in IX.–3:325 f DCFR. Ein entsprechendes Konzept gilt nach Article 9 UCC,
vgl etwa Kieninger, RNotZ 2013, 219 mwN.
130 Vgl oben III.C.2. bei FN 119.
131 Vgl oben III.B. bei FN 98.
132 Zum regelmäßigen Eintritt der creation im Zeitpunkt der Sachübergabe vgl oben FN 127. Im Fall einer erst nach
Lieferung erfolgten Vereinbarung des Sicherungsrechts kann die RĂĽckwirkung nur bis zum Vereinbarungszeit-
punkt reichen.
133 Vgl oben III.C.1. bei FN 113.
134 Entsprechend stellt IX.–3:107(3) DCFR klar, dass eine später als 35 Tage nach Lieferung vorgenommene Registrie-
rung keine Rückwirkung entfaltet und auch keine Superpriorität bewirkt.
135 Vgl Comment C zu IX.–3:107, DCFR Full Edition 5483 = PEL Prop. Sec. 410; Brinkmann, Kreditsicherheiten 454;
Kieninger, RNotZ 2013, 218. Eine ähnliche Bestimmung, allerdings mit 20-tägiger Frist, enthält § 9–324(a) UCC. Der
UNCITRAL Legislative Guide (346 sowie Recommendations 180 bzw 192) sieht 20 bis 30 Tage vor.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal