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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 244 -
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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 244 den geben muss, dass schlicht ein aus Praktikabilitätsgründen einzugehender Kompromiss vor- liegt). Möglich sind allerdings einige Relativierungen. Zunächst ist klar, dass sich eine aus dogmatischen Erwägungen als unbefriedigend empfundene Ungleichbehandlung auf ein (zeitliches) Teilsegment beschränkt und Anschaffungsfinanzierungs- sicherheiten bei Weitem nicht in ihrer Gesamtheit betrifft. Auch wirkt sich die Sonderregelung keineswegs auf alle Typen von „Dritten“ aus: Die 35-Tage-Regel des IX.–3:107(2) DCFR betrifft das Konzept der effectiveness und damit nach dem DCFR nur die in IX.–3:101(1) DCFR ausdrücklich angeführten Typen von Drittgläubigern, insb Exekutions- und Insolvenzgläubiger. Gegenüber künftigen Erwerbern von Eigentum oder eines Sicherungsrechts an der Sache wirkt der acquisition finance device wie alle Sicherungsrechte ohnehin bereits ab creation (also mit Übergabe). Erwerber konkurrierender, vom Sicherungsgeber (Vorbehaltskäufer) bestellter Sicherungsrechte am „Vor- behaltsgut“ sind allerdings insoweit durchaus erheblich betroffen, als mit der Rückwirkung der effectiveness auch die den Anschaffungsfinanzierungssicherheiten eingeräumte Superpriorität rückwirkend eintritt und sie dem Anschaffungsfinanzierer damit nachgehen.136 Dies ist zwar primär Konsequenz der allgemeinen Privilegierung von acquisition finance devices in Prioritätsfragen, stellt aber unter Publizitätsgesichtspunkten jedenfalls einen Bruch dar. Keine befriedigende Erklärung für unterschiedliche Publizitätsanforderungen während der ersten 35 Tage liefert nach hier vertretener Auffassung ferner der bereits oben erörterte hypothetische Ansatz, dass Eigentumsvorbehalten mit kurzen Zahlungszielen, denen keine Kreditgewährung in einem wirtschaftlichen Sinne zugrunde liegen, gar keine Sicherungsfunktion innewohne, sondern lediglich der durch Rechnungslegung und unbare Zahlung „gedehnte“ Zug-um-Zug-Charakter des Leistungsaustauschs gewahrt werden solle.137 Warum fehlende Erkennbarkeit während bis zu 35 Tagen aus Drittperspektive hier im Gegensatz zu anderen Sicherungsinstrumenten hingenommen werden muss, vermag ein solcher Ansatz letztlich ja nicht zu erklären. Dass die Dauer, innerhalb derer man sich mit der Publizitätslosigkeit abzufinden hat, nach dem DCFR anders als im geltenden Recht streng begrenzt ist, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kaufpreissi- cherung ursprünglich vielleicht nur für kurze Zeit intendiert war. Auch die Überlegung, dass poten- zielle ungesicherte Kreditgeber, auf die das Konzept der effectiveness nach dem DCFR ja maßgeblich abstellt, wohl primär am Bestehen langfristiger Belastungen des Schuldnervermögens interes- siert sein werden, weil nur diese beim erst späteren Fälligwerden ihrer eigenen Ansprüche noch existieren, hilft nicht entscheidend weiter. Denn auch langfristige Belastungen sind ja im Zeit- punkt der konkreten Kreditierungsentscheidung noch nicht notwendig eingetragen. Auf dogmatischer Ebene verbleibt somit eine gewisse Schieflage; deutlich geringer ausgeprägt als nach geltendem Recht, aber doch. In faktischer Hinsicht mag das Unbehagen dadurch abgemildert werden, dass auch für bloß kurzfristige Vorbehaltssicherungen eine Registrierung häufig bereits vorab erfolgen wird, wenn die Lieferung im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung erfolgt und die Vertragspartner von der Möglichkeit einer Pauschalregistrierung Gebrauch gemacht haben. 136 Vgl Comment C zu IX.–3:107, DCFR Full Edition 5484 = PEL Prop. Sec. 410. 137 Dazu oben II.C. nach FN 48.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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