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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 246 -
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Seite - 246 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und PublizitĂ€t 246 erfolgt.140 Es geht um die PraktikabilitĂ€t des Systems, nicht um den Schutz des unter Vorbehalt kaufenden Verbrauchers. Auch hinsichtlich dieser zweiten Ausnahmeregelung verbleibt somit auf rein dogmatischer Ebene ein gewisses Unbehagen. Dieses ist allerdings, soviel muss festgehalten werden, aufgrund des beschrĂ€nkten Anwendungsbereichs der Regelung weit geringer als in Bezug auf das geltende Recht. IV. Fazit Definiert man dogmatische WertungskohĂ€renz als Ziel einer Privatrechtsordnung, erweist sich das geltende österreichische Recht des Eigentumsvorbehalts insoweit als unbefriedigend, als es diesen im Gegensatz zu anderen Mobiliarsicherheiten von PublizitĂ€tsanforderungen zur GĂ€nze dispensiert. Auf dogmatischer Ebene lĂ€sst sich diese Ungleichbehandlung nicht ĂŒberzeugend rechtfertigen. Es prĂ€valieren wirtschaftliche ZwĂ€nge, denen mit dem PublizitĂ€tsinstrumentarium des geltenden Rechts nicht entsprochen werden könnte (Kapitel II.). De lege ferenda ließen sich die derzeit unversöhnlichen Ziele dogmatischer WertungskohĂ€renz und wirtschaftlicher Praktika- bilitĂ€t allerdings deutlich besser in Ausgleich bringen. DafĂŒr bedarf es insb eines neuen Publizi- tĂ€tsmittels, das sich grundsĂ€tzlich fĂŒr alle Formen dinglicher Sicherungsrechte eignet. Ein allge- meines elektronisches Mobiliarsicherheitenregister kann ein solches adĂ€quates PublizitĂ€tsmittel darstellen. Dass dabei viel auf die konkrete Ausgestaltung des Gesamtsystems ankommt, ist anhand der unterschiedlichen Modelle des österreichischen MSG-Entwurfs von 2007 einerseits und von Buch IX DCFR andererseits deutlich geworden. Auch Letzteres vermag zwar das Spannungsver- hĂ€ltnis zwischen dogmatischem KohĂ€renzstreben und PraktikabilitĂ€tszwĂ€ngen nicht zur GĂ€nze aufzuheben, es ließen sich damit allerdings erhebliche Fortschritte erzielen (Kapitel III.). Dass die beiden im Rahmen dieses Beitrags im Vordergrund stehenden Zielsetzungen nicht die einzigen sind, die bei einer allfĂ€lligen Neuausrichtung des Mobiliarsicherungsrechts Beachtung verlangen, sei abschließend nochmals klargestellt. 140 Zu diesem vom DCFR vorgesehenen Zustimmungserfordernis siehe IX.–3:309 iVm IX.–3:306(1)(d) DCFR. NĂ€her zu diesem Konzept und vorlĂ€ufig noch bestehenden Unklarheiten W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.2.2.1.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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