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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und PublizitÀt 246
erfolgt.140 Es geht um die PraktikabilitÀt des Systems, nicht um den Schutz des unter Vorbehalt
kaufenden Verbrauchers.
Auch hinsichtlich dieser zweiten Ausnahmeregelung verbleibt somit auf rein dogmatischer Ebene
ein gewisses Unbehagen. Dieses ist allerdings, soviel muss festgehalten werden, aufgrund des
beschrÀnkten Anwendungsbereichs der Regelung weit geringer als in Bezug auf das geltende
Recht.
IV. Fazit
Definiert man dogmatische WertungskohÀrenz als Ziel einer Privatrechtsordnung, erweist sich
das geltende österreichische Recht des Eigentumsvorbehalts insoweit als unbefriedigend, als es
diesen im Gegensatz zu anderen Mobiliarsicherheiten von PublizitÀtsanforderungen zur GÀnze
dispensiert. Auf dogmatischer Ebene lĂ€sst sich diese Ungleichbehandlung nicht ĂŒberzeugend
rechtfertigen. Es prÀvalieren wirtschaftliche ZwÀnge, denen mit dem PublizitÀtsinstrumentarium
des geltenden Rechts nicht entsprochen werden könnte (Kapitel II.). De lege ferenda lieĂen sich
die derzeit unversöhnlichen Ziele dogmatischer WertungskohÀrenz und wirtschaftlicher Praktika-
bilitĂ€t allerdings deutlich besser in Ausgleich bringen. DafĂŒr bedarf es insb eines neuen Publizi-
tĂ€tsmittels, das sich grundsĂ€tzlich fĂŒr alle Formen dinglicher Sicherungsrechte eignet. Ein allge-
meines elektronisches Mobiliarsicherheitenregister kann ein solches adÀquates PublizitÀtsmittel
darstellen. Dass dabei viel auf die konkrete Ausgestaltung des Gesamtsystems ankommt, ist
anhand der unterschiedlichen Modelle des österreichischen MSG-Entwurfs von 2007 einerseits und
von Buch IX DCFR andererseits deutlich geworden. Auch Letzteres vermag zwar das Spannungsver-
hÀltnis zwischen dogmatischem KohÀrenzstreben und PraktikabilitÀtszwÀngen nicht zur GÀnze
aufzuheben, es lieĂen sich damit allerdings erhebliche Fortschritte erzielen (Kapitel III.).
Dass die beiden im Rahmen dieses Beitrags im Vordergrund stehenden Zielsetzungen nicht die
einzigen sind, die bei einer allfÀlligen Neuausrichtung des Mobiliarsicherungsrechts Beachtung
verlangen, sei abschlieĂend nochmals klargestellt.
140 Zu diesem vom DCFR vorgesehenen Zustimmungserfordernis siehe IX.â3:309 iVm IX.â3:306(1)(d) DCFR. NĂ€her zu
diesem Konzept und vorlÀufig noch bestehenden Unklarheiten W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.2.2.1.
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Austrian Law Journal
Band 2/2015
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2015
- Autor
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2015
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 100
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal