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Austrian Law Journal, Volume 2/2015
Page - 246 -
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Page - 246 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2015

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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 246 erfolgt.140 Es geht um die Praktikabilität des Systems, nicht um den Schutz des unter Vorbehalt kaufenden Verbrauchers. Auch hinsichtlich dieser zweiten Ausnahmeregelung verbleibt somit auf rein dogmatischer Ebene ein gewisses Unbehagen. Dieses ist allerdings, soviel muss festgehalten werden, aufgrund des beschränkten Anwendungsbereichs der Regelung weit geringer als in Bezug auf das geltende Recht. IV. Fazit Definiert man dogmatische Wertungskohärenz als Ziel einer Privatrechtsordnung, erweist sich das geltende österreichische Recht des Eigentumsvorbehalts insoweit als unbefriedigend, als es diesen im Gegensatz zu anderen Mobiliarsicherheiten von Publizitätsanforderungen zur Gänze dispensiert. Auf dogmatischer Ebene lässt sich diese Ungleichbehandlung nicht überzeugend rechtfertigen. Es prävalieren wirtschaftliche Zwänge, denen mit dem Publizitätsinstrumentarium des geltenden Rechts nicht entsprochen werden könnte (Kapitel II.). De lege ferenda ließen sich die derzeit unversöhnlichen Ziele dogmatischer Wertungskohärenz und wirtschaftlicher Praktika- bilität allerdings deutlich besser in Ausgleich bringen. Dafür bedarf es insb eines neuen Publizi- tätsmittels, das sich grundsätzlich für alle Formen dinglicher Sicherungsrechte eignet. Ein allge- meines elektronisches Mobiliarsicherheitenregister kann ein solches adäquates Publizitätsmittel darstellen. Dass dabei viel auf die konkrete Ausgestaltung des Gesamtsystems ankommt, ist anhand der unterschiedlichen Modelle des österreichischen MSG-Entwurfs von 2007 einerseits und von Buch IX DCFR andererseits deutlich geworden. Auch Letzteres vermag zwar das Spannungsver- hältnis zwischen dogmatischem Kohärenzstreben und Praktikabilitätszwängen nicht zur Gänze aufzuheben, es ließen sich damit allerdings erhebliche Fortschritte erzielen (Kapitel III.). Dass die beiden im Rahmen dieses Beitrags im Vordergrund stehenden Zielsetzungen nicht die einzigen sind, die bei einer allfälligen Neuausrichtung des Mobiliarsicherungsrechts Beachtung verlangen, sei abschließend nochmals klargestellt. 140 Zu diesem vom DCFR vorgesehenen Zustimmungserfordernis siehe IX.–3:309 iVm IX.–3:306(1)(d) DCFR. Näher zu diesem Konzept und vorläufig noch bestehenden Unklarheiten W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.2.2.1.
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Austrian Law Journal Volume 2/2015
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2015
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2015
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
100
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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