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ALJ 2/2015 Eigentumsvorbehalt und Publizität 246
erfolgt.140 Es geht um die Praktikabilität des Systems, nicht um den Schutz des unter Vorbehalt
kaufenden Verbrauchers.
Auch hinsichtlich dieser zweiten Ausnahmeregelung verbleibt somit auf rein dogmatischer Ebene
ein gewisses Unbehagen. Dieses ist allerdings, soviel muss festgehalten werden, aufgrund des
beschränkten Anwendungsbereichs der Regelung weit geringer als in Bezug auf das geltende
Recht.
IV. Fazit
Definiert man dogmatische Wertungskohärenz als Ziel einer Privatrechtsordnung, erweist sich
das geltende österreichische Recht des Eigentumsvorbehalts insoweit als unbefriedigend, als es
diesen im Gegensatz zu anderen Mobiliarsicherheiten von Publizitätsanforderungen zur Gänze
dispensiert. Auf dogmatischer Ebene lässt sich diese Ungleichbehandlung nicht überzeugend
rechtfertigen. Es prävalieren wirtschaftliche Zwänge, denen mit dem Publizitätsinstrumentarium
des geltenden Rechts nicht entsprochen werden könnte (Kapitel II.). De lege ferenda ließen sich
die derzeit unversöhnlichen Ziele dogmatischer Wertungskohärenz und wirtschaftlicher Praktika-
bilität allerdings deutlich besser in Ausgleich bringen. Dafür bedarf es insb eines neuen Publizi-
tätsmittels, das sich grundsätzlich für alle Formen dinglicher Sicherungsrechte eignet. Ein allge-
meines elektronisches Mobiliarsicherheitenregister kann ein solches adäquates Publizitätsmittel
darstellen. Dass dabei viel auf die konkrete Ausgestaltung des Gesamtsystems ankommt, ist
anhand der unterschiedlichen Modelle des österreichischen MSG-Entwurfs von 2007 einerseits und
von Buch IX DCFR andererseits deutlich geworden. Auch Letzteres vermag zwar das Spannungsver-
hältnis zwischen dogmatischem Kohärenzstreben und Praktikabilitätszwängen nicht zur Gänze
aufzuheben, es ließen sich damit allerdings erhebliche Fortschritte erzielen (Kapitel III.).
Dass die beiden im Rahmen dieses Beitrags im Vordergrund stehenden Zielsetzungen nicht die
einzigen sind, die bei einer allfälligen Neuausrichtung des Mobiliarsicherungsrechts Beachtung
verlangen, sei abschließend nochmals klargestellt.
140 Zu diesem vom DCFR vorgesehenen Zustimmungserfordernis siehe IX.–3:309 iVm IX.–3:306(1)(d) DCFR. Näher zu
diesem Konzept und vorläufig noch bestehenden Unklarheiten W. Faber, Mobiliarsicherungsrecht V.D.2.2.1.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2015
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2015
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2015
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 100
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal