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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 259 -
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ALJ 2/2015 Andreas J. Kumin 259 gang Mantl. Er war es, der mir den Blick geschärft hat für die Bedeutung der politischen Zusam- menhänge, die hinter den verschiedenen Systemkonstruktionen von Verfassungen im weitesten Sinne stehen und die auf die Anwendung dieser Rechtssysteme und ihrer Regeln einwirken. Diese gemeinsame Feier unserer beiden Schwesterinstitute lässt mich aber auch mit Freude zurück- denken an mein Studium des Völker- und des Europarechts am Institut im Dachgeschoß in der Hans-Sachs-Gasse unter dem leider schon verstorbenen Konrad Ginther, den heute hier anwe- senden Wolfgang Benedek und Renate Kicker sowie Hubert Isak, dem maßgeblicher Anteil an meinem Erwerb der Kenntnisse im und am Wecken meiner Begeisterung für das Europarecht zukommt. Nicht zuletzt ihre praxisnahe und problembezogene Ausbildungsmethode und die Exkursionen zu diversen internationalen Organisationen und Gerichtshöfen in Straßburg, Luxemburg und Genf waren es, die in mir endgültig die Leidenschaft für die Welt der internationalen Beziehungen entfacht haben. Beide Ansätze, jener des öffentlichen Rechts, der Politikwissenschaft und der Staatslehre einerseits und jener des Zusammenspiels der Staaten auf der internationalen Bühne andererseits, prägen meine schon 25 Jahre dauernde Tätigkeit im Auswärtigen Dienst mit eindeu- tigem Schwerpunkt für die multilaterale Diplomatie und die Funktionsweise der Europäischen Union. Dass ich daher diesen Festakt gemeinsam mit meinem langjährigen Weggefährten in der Rechtsberatung und heutigen Vorgesetzten im Völkerrechtsbüro Helmut Tichy begehen darf, rundet für mich dieses Beziehungsgeflecht an mich fördernden und unterstützenden Persönlichkeiten, die mich nachhaltig geprägt haben, in geradezu vollkommener Weise ab. I. Einleitung Anschließend an die Ausführungen Helmut Tichys soll der Beitrag der Frage nachgehen, inwiefern die Europäische Union im Bereich der Rechtsstaatlichkeit den aktuellen Herausforderungen auf der Höhe der Zeit und den von ihr selbst erhobenen Ansprüchen gewachsen ist und welche Poten- ziale bzw Risiken sich für sie hier gegenwärtig auftun. Die Europäische Union ist bekanntlich auch nach ihrer eigenen Definition eine „Union des Rechts“. Wie so oft im Zuge der Entwicklung der europäischen Integration war es der Europäische Gerichtshof (EuGH), der mit seiner Rechtsprechung in Les Verts/Parlament2 als erster schon im April 1986 klar- und außer Streit gestellt hat, was die Mitgliedstaaten als sogenannte „Herren“ der Gründungsverträge dort erst einige Jahre später ausdrücklich in zahlreichen Bestimmungen schrift- lich verankert haben. Heute stützen wir uns vor allem auf die in den Verträgen aufgezählten Grundwerte der EU, auf die Grundsätze über die Ausübung ihrer Zuständigkeiten sowie äußerst detaillierte Bestimmungen zu den Annahmeverfahren und zu möglichen Inhalten von Unions- maßnahmen, um sicherzugehen, dass die in viele Bereiche des modernen Lebens gleich einem Staat eingreifende Europäische Union als verfassungsgemäß begrenzte Macht funktioniert. Wie der Leiter des Juristischen Dienstes des Rates letzten Herbst in seiner Rede vor der Generalver- sammlung des European Law Institute (ELI) ausgeführt hat3, bedeutet diese der Herrschaft des Rechts verschriebene Eigenschaft der EU zweierlei: 2 EuGH 23. 4. 1986, 294/83, Les Verts/Parlament. 3 Legal, Keynote address to the General Assembly of ELI, Zagreb, September 2014, http://www.europeanlaw- institute.eu/fileadmin/user_upload/p_eli/General_Assembly/2014/Keynote_Speech_Hubert_Legal.pdf (abgefragt am 10. 7. 2015).
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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