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Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 266 -
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ALJ 2/2015 Die Rule of Law im Völker- und im Europarecht – aktuelle Probleme 266 D. Demokratische Mitbestimmung Die EU ist eine „Union der Demokratie“. Sie bezieht ihre Legitimität aus dem von den Unionsbür- gerInnen unmittelbar gewählten Europäischen Parlament ebenso wie aus den indirekt legitimierten Organen Rat und Kommission.15 Rat und Parlament der EU sind befugt, Gesetze in Form von Ver- ordnungen, Richtlinien und Beschlüssen zu erlassen. Die nationalen Parlamente sind in die Gesetz- werdung gemäß Protokoll Nr 2 eingebunden, um ihre allfälligen Bedenken zur Einhaltung des Subsidiaritätsgedankens geltend zu machen. Die Unionsregelungen sollen demnach so bürgernah getroffen werden wie möglich (Art 10 Abs 3 letzter Satz EUV). Um eine allzu detailreiche Regelungswut und überlange Gesetzgebungsverfahren, die sich mit politisch wenig bedeutsamen Nebensächlichkeiten herumschlagen, zu verhindern, können die Unionsgesetzgeber auch die Kommission ermächtigen, Änderungen oder Ergänzungen an den sogenannten Basisrechtsakten, den EU-Gesetzen, selbst vorzunehmen. Die in Art 290 AEUV dafür vorgesehene Form nennt sich „delegierter Rechtsakt“. Dem Rat und dem Europäischen Parlament stehen als demokratische Kontrollrechte dabei der Widerruf der Ermächtigung an die Kommission im gesamten betreffenden Bereich und der Einspruch gegen jeden einzelnen von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt zu. Erweist es sich umgekehrt zur wirksamen und einheitlichen Anwendung der Normen durch die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten als erforderlich, können der Kommission vom Unionsgesetzgeber gemäß Art 291 Abs 2 AEUV die Befugnisse zur Erlassung von EU-weiten Durchführungsakten übertragen werden. In Anbetracht der großen Beiträge, die Österreich unter seinen Ratsvorsitzen 1998 und 2006 jeweils zur Weiter- entwicklung in diesem Bereich geleistet hat, komme ich einfach nicht umhin, hier den Begriff des Komitologieverfahrens wenigstens zu nennen. In allen Phasen der Annahme dieser beiden als tertiäres Unionsrecht bezeichneten Rechtsakts- typen sollten ExpertInnen der Mitgliedstaaten ihren Sachverstand in ausreichendem Maße begleitend oder kontrollierend einbringen können. Mit den Komitologieausschüssen, welche die Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse kontrollieren, ist dies auf- grund der dafür vorgesehenen Verfahrensbestimmungen in der Komitologie-Verordnung aus 201116 gewährleistet. Die Kommission hat dem Rat auch in einer interinstitutionellen Vereinba- rung17 gemeinsam mit dem Europäischen Parlament aus demselben Jahr zugesagt, dass sie vor Erlass eines delegierten Rechtsaktes angemessene Konsultationen von ExpertInnen durchführen wird. Hier hält die Praxis der Kommission aufgrund sehr uneinheitlicher Vorgansweise je nach Politikbereich allerdings nicht Schritt mit den von den Mitgliedstaaten im Rat sowie von den mitgliedstaatlichen Parlamenten gehegten Erwartungen hinsichtlich Transparenz der Verfahren und Mitwirkungsmöglichkeiten der letztlich betroffenen einzelstaatlichen Ebene. Doch nicht nur das Wie, auch das Ob stößt auf Kritik. Denn das österreichische Parlament beispielsweise bemängelt zuletzt immer nachdrücklicher die schier ausufernde Zahl von Ermächtigungen für 15 Vgl Art 10 Abs 2 EUV. 16 VO (EU) 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 2. 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ABl L 2011/55, 13. 17 „Vereinbarung“ bzw „Common Understanding“ vom März 2011, Ratsdokument Nr 8753/1/11 REV 1.
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Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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