Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2015
Seite - 268 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 268 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Bild der Seite - 268 -

Bild der Seite - 268 - in Austrian Law Journal, Band 2/2015

Text der Seite - 268 -

ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Mühlbacher, Geschworenengerichte – unbegründete Sorge?, ALJ 2/2015, 268–276 (http:// alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/49). Geschworenengerichte – unbegründete Sorge? Thomas Mühlbacher*, Universität Graz Kurztext: Das Fehlen der Begründung des Wahrspruches der Geschworenen ist zunehmender Kritik ausgesetzt und Hauptargument für die Forderung nach der Abschaffung der Geschwo- renengerichte. Die Abhandlung beschäftigt sich mit dem gegenwärtigen Diskussionsstand und der Suche nach Möglichkeiten, diesen systembedingten und daher nicht sanierbaren Mangel wenigstens zu mildern. Schlagwörter: Geschworenengericht; Urteilsbegründung; faires Verfahren; Begründungspflicht. I. Ausgangslage Unlängst erging das Urteil eines Geschworenengerichtes, mit dem der Angeklagte zu einer langjäh- rigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Da es sich um einen Jugendlichen handelte, wurde die Öffent- lichkeit gemäß § 42 Abs 1 JGG von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Die Urteilsbegründung lautete wie folgt: „Der Schuldspruch gründet sich auf den Wahrspruch der Geschworenen. Bei der Strafbemessung waren folgende Umstände als erschwerend und als mildernd in Anschlag zu bringen: [...] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 389 Abs 1 StPO.“ Ein Geständnis konnte dem Angeklagten nicht als Milderungsgrund angerechnet werden, weil er seine Tatbeteiligung stets – mit durchaus plausiblen Argumenten – bestritten hatte. Die Entschei- dung der Geschworenen war nicht einstimmig. Sie beantworteten die an sie gerichtete (Haupt-) Frage, ob der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort den N.N. durch einen Messerstich in die Brust vorsätzlich zu töten versucht habe, mit einem Stimmenver- hältnis von 5:3 mit „Ja“. Der OGH wies die auf § 345 Abs 1 Z 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde gemäß den §§ 285d Abs 1 Z 2, 344 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurück. Dem Angeklagten stehe zwar das Recht zu, Fragen der Beweiswürdigung im Geschworenenprozess an den OGH zur materiellen Überprüfung heranzutragen, und zwar etwa in jenem – eingeschränkten – Rahmen, in dem (schon vor dem Strafrechtsänderungsgesetz 19871) von Amts wegen die außer- ordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens möglich war (§ 362 StPO). Er könne demnach aus einer unmittelbaren Betroffenheit heraus schwerwiegende Einwände gegen die Tatsachen- * Univ.-Prof. Dr. Thomas Mühlbacher ist Praxisprofessor am Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie der Universität Graz und Leiter der Staatsanwaltschaft Graz. Der vorliegende Beitrag beruht auf seiner Antritts- vorlesung an der Universität Graz vom 26. 6. 2015. 1 BGBl 1987/605.
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2015"
Austrian Law Journal Band 2/2015
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2015
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2015
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
100
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal