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Austrian Law Journal, Band 2/2016
Seite - 135 -
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ISSN: 2409-6911 (CC-BY) 3.0 license www.austrian-law-journal.at Fundstelle: Hummer, Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten ihrer Mitglieder zu nach- lässig? ALJ 2/2016, 135–145 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/68). Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten ihrer Mitglieder zu nachlässig? Der Europäische Bürgerbeauftragte ortet diesbezüglich erhebliche „Missstände“ Waldemar Hummer*, Universität Innsbruck Kurztext: Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl für aktive, als auch ausge- schiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zurückhaltend“ zu handeln. Zu- sätzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission (2011), dass Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tätigkeit aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso- Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersu- chung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstände“ gem Art 228 AEUV im Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax mit Standeswidrigkeiten von Kommissarinnen und Kommissaren umgegangen ist, wird an den Fällen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht. Schlagworte: Standespflichten von Kommissaren; Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder (2011); Aufsichts- und Sanktionspflicht der Kommission; Feststellung von „Missständen“ durch Europäischen Bürgerbeauftragten. I. Einleitung Die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsman“), Frau Emily O’Reilly, vom 30. Juni 2016 über die von ihr selbst eingeleitete Untersuchung über die korrekte Handhabung der beruflichen Aktivitäten eines ausgeschiedenen Mitglieds der Kommission durch die Europäi- sche Kommission,1 lässt aufhorchen. Erstmalig befasst sich damit der Bürgerbeauftragte, der gem Art 228 AEUV für die Behandlung von Beschwerden über „Missstände“ in der Verwaltung der Europäischen Union (EU) zuständig ist, gleichsam ex offo mit dem seit Langem bekannten Um- stand, dass die Kommission ihrer Aufsichts- und Sanktionspflicht gegenüber ausgeschiedenen Kommissaren, die sich bei der Annahme neuer beruflicher Aktivitäten nicht korrekt verhalten haben, offensichtlich nicht entsprechend nachkommt. * Em. o. Univ.-Prof. DDDr. Waldemar Hummer lehrt am Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität Innsbruck. 1 Decision of the European Ombudsman closing her own-initiative inquiry into the European Commission’s hand- ling of a former Commissioner’s occupational activities after leaving office (OI/2/2014/PD).
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Austrian Law Journal Band 2/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
40
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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