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Fundstelle: Hummer, Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten ihrer Mitglieder zu nach-
lässig? ALJ 2/2016, 135–145 (http://alj.uni-graz.at/index.php/alj/article/view/68).
Kontrolliert die Europäische Kommission das Verhalten
ihrer Mitglieder zu nachlässig?
Der Europäische Bürgerbeauftragte ortet diesbezüglich
erhebliche „Missstände“
Waldemar Hummer*, Universität Innsbruck
Kurztext: Art 245 Abs 2 AEUV sieht spezielle Standespflichten, sowohl fĂĽr aktive, als auch ausge-
schiedene Kommissare vor und verpflichtet sie, „ehrenhaft und zurückhaltend“ zu handeln. Zu-
sätzlich dazu bestimmt § 1.2. des Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission (2011), dass
Kommissare, die innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tätigkeit
aufnehmen wollen, dies der Kommission anzuzeigen haben. Ein Mitglied der „Barroso-
Kommission“ hielt sich nicht daran, wurde aber von der Kommission nicht sanktioniert. Daher
leitete der Europäische Bürgerbeauftragte aus eigener Initiative eine entsprechende Untersu-
chung ein, in deren Schlussbericht von Ende Juni 2016 zwei „Missstände“ gem Art 228 AEUV im
Verhalten der Kommission festgestellt wurden. Dass die Kommission auch schon bisher eher lax
mit Standeswidrigkeiten von Kommissarinnen und Kommissaren umgegangen ist, wird an den
Fällen Cresson, Bangemann, Dalli, Barroso und Kroes verdeutlicht.
Schlagworte: Standespflichten von Kommissaren; Verhaltenskodex fĂĽr Kommissionsmitglieder
(2011); Aufsichts- und Sanktionspflicht der Kommission; Feststellung von „Missständen“ durch
Europäischen Bürgerbeauftragten.
I. Einleitung
Die Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten („Ombudsman“), Frau Emily O’Reilly, vom
30. Juni 2016 ĂĽber die von ihr selbst eingeleitete Untersuchung ĂĽber die korrekte Handhabung
der beruflichen Aktivitäten eines ausgeschiedenen Mitglieds der Kommission durch die Europäi-
sche Kommission,1 lässt aufhorchen. Erstmalig befasst sich damit der Bürgerbeauftragte, der
gem Art 228 AEUV für die Behandlung von Beschwerden über „Missstände“ in der Verwaltung der
Europäischen Union (EU) zuständig ist, gleichsam ex offo mit dem seit Langem bekannten Um-
stand, dass die Kommission ihrer Aufsichts- und Sanktionspflicht gegenĂĽber ausgeschiedenen
Kommissaren, die sich bei der Annahme neuer beruflicher Aktivitäten nicht korrekt verhalten
haben, offensichtlich nicht entsprechend nachkommt.
* Em. o. Univ.-Prof. DDDr. Waldemar Hummer lehrt am Institut für Europarecht und Völkerrecht der Universität
Innsbruck.
1 Decision of the European Ombudsman closing her own-initiative inquiry into the European Commission’s hand-
ling of a former Commissioner’s occupational activities after leaving office (OI/2/2014/PD).
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Austrian Law Journal
Volume 2/2016
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2016
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2016
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 40
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal