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Austrian Law Journal, Band 2/2016
Seite - 137 -
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Seite - 137 - in Austrian Law Journal, Band 2/2016

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ALJ 2/2016 Kontrolle der EuropĂ€ischen Kommission gegenĂŒber ihren Mitgliedern 137 verabschiedete die Kommission dann einen geĂ€nderten Verhaltenskodex fĂŒr Kommissions- mitglieder,5 mit dem sie die in Art 17 Abs 3 UAbs 3 EUV und Art 245 AEUV statuierten UnabhĂ€n- gigkeitsverpflichtungen ihrer Mitglieder in einem prĂ€zisen Wohlverhaltenskodex fĂŒr aktive, aber auch fĂŒr bereits ausgeschiedene, Kommissare zusammenfasste.6 WĂ€hrend aber Art 245 AEUV keine zeitliche Begrenzung fĂŒr die VerstĂ€ndigung der Kommission durch einen ausgeschiedenen Kommissar bezĂŒglich dessen geplanter neuer BeschĂ€ftigung ent- hĂ€lt, legt § 1.2. des Verhaltenskodex fĂŒr Mitglieder der Kommission (2011) Folgendes fest: „Ehemalige Kommissionsmitglieder, die nach Beendigung ihres Amtes oder nach ihrem RĂŒcktritt beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche TĂ€tigkeit auf- zunehmen, haben die Kommission rechtzeitig, soweit möglich, innerhalb von mindestens vier Wo- chen, davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission prĂŒft die Art der geplanten TĂ€tigkeit. Steht die geplante TĂ€tigkeit im Zusammenhang mit dem Ressort des Kommissionsmitglieds, holt die Kommission die Stellungnahme der Ethikkommission ein. Je nach Ergebnis entscheidet die Kommission, ob die geplante TĂ€tigkeit mit Art 245 AEUV vereinbar ist. Innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt dĂŒrfen ehemalige Kommissare fĂŒr ihr Unternehmen, ihre Kunden oder Arbeitgeber bei den Mitgliedern der Kommission und deren Mitarbeitern in Fragen, fĂŒr die sie wĂ€hrend ihrer Amtszeit zustĂ€ndig waren, weder Lobby- Arbeit betreiben, noch fĂŒr ihre Sache werben.“ Damit steht ein Kommissar lediglich innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach seinem Aus- scheiden aus der Kommission unter der Verpflichtung, dieser seine zukĂŒnftige BeschĂ€ftigung rechtzeitig anzuzeigen. LĂ€sst er diese Frist von eineinhalb Jahren aber (bewusst) verstreichen und nimmt erst danach eine neue berufliche TĂ€tigkeit auf, unterliegt er keiner Meldepflicht mehr. Die allgemeine Verpflichtung, bei der Annahme einer zukĂŒnftigen BeschĂ€ftigung „ehrenhaft“ und „zurĂŒckhaltend“ zu sein, besteht aber ĂŒber diese Periode hinaus und begleitet einen ausgeschie- denen Kommissar gleichsam sein gesamtes spĂ€teres Berufsleben. EinschlĂ€gige Verdachtsmomente einer Verletzung von Standespflichten ausgeschiedener Kom- missare werden von der EuropĂ€ischen Kommission unter Mithilfe des fĂŒnfköpfigen „Ausschusses unabhĂ€ngiger SachverstĂ€ndiger“7 sowie der dreiköpfigen „Ethikkommission“8 geprĂŒft. Letztere wird immer dann befasst, wenn sich der ausgeschiedene Kommissar bei seiner zukĂŒnftigen be- ruflichen TĂ€tigkeit in einem Bereich bewegt, der wĂ€hrend seiner aktiven Zeit als Mitglied der Kommission zu seinem Portefeuille gehört hat. Trotz dieser europarechtlichen Vorgaben scheint sich eine Reihe von Kommissaren und Kommis- sarinnen in ihren beruflichen AktivitĂ€ten als aktive Mitglieder der Kommission, aber auch nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission, nicht an diese Verpflichtungen gehalten zu haben, ohne 5 Verhaltenskodex fĂŒr Kommissionsmitglieder, K(2011)2904. 6 Vgl dazu Hummer, Wohlverhaltensregeln fĂŒr Lobbyisten: Von den Verhaltenskodizes zum gemeinsamen Transpa- renz-Register von EuropĂ€ischem Parlament und Kommission, EU-Infothek vom 14. 1. 2014; ders, Gelingt nun- mehr die verpflichtende Erfassung von Lobbying-AktivitĂ€ten in der EU? ÖGfE, Policy Brief 16/2016. 7 Der vom EuropĂ€ischen Parlament am 27. 1. 1999 eingesetzte „Ausschuss unabhĂ€ngiger Experten“ erstellte bereits am 15. 3. 1999 einen „Ersten Bericht ĂŒber Anschuldigungen betreffend Betrug, Mißmanagement und Nepotismus in der EuropĂ€ischen Kommission“, http://www.europarl.europa.eu/experts/report1_de.htm (abge- fragt am 20. 10. 2016). 8 Die durch Beschluss der Kommission C(2003) 3750 vom 21. 10. 2003 eingerichtete „Ad Hoc Ethikkommission“ besteht gegenwĂ€rtig aus den drei unabhĂ€ngigen Experten Christiaan Timmermans, Dagmar Roth-Behrendt und Heinz Zourek (C[2016] 4507). Siehe dazu http://ec.europa.eu/transparency/ethics-for-commissioners/ad-hoc-ethical- committee_en.htm (abgefragt am 20. 10. 2016).
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Austrian Law Journal Band 2/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2016
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
40
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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