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Austrian Law Journal, Volume 2/2016
Page - 137 -
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Page - 137 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2016

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ALJ 2/2016 Kontrolle der Europäischen Kommission gegenüber ihren Mitgliedern 137 verabschiedete die Kommission dann einen geänderten Verhaltenskodex für Kommissions- mitglieder,5 mit dem sie die in Art 17 Abs 3 UAbs 3 EUV und Art 245 AEUV statuierten Unabhän- gigkeitsverpflichtungen ihrer Mitglieder in einem präzisen Wohlverhaltenskodex für aktive, aber auch für bereits ausgeschiedene, Kommissare zusammenfasste.6 Während aber Art 245 AEUV keine zeitliche Begrenzung für die Verständigung der Kommission durch einen ausgeschiedenen Kommissar bezüglich dessen geplanter neuer Beschäftigung ent- hält, legt § 1.2. des Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission (2011) Folgendes fest: „Ehemalige Kommissionsmitglieder, die nach Beendigung ihres Amtes oder nach ihrem Rücktritt beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tätigkeit auf- zunehmen, haben die Kommission rechtzeitig, soweit möglich, innerhalb von mindestens vier Wo- chen, davon in Kenntnis zu setzen. Die Kommission prüft die Art der geplanten Tätigkeit. Steht die geplante Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Ressort des Kommissionsmitglieds, holt die Kommission die Stellungnahme der Ethikkommission ein. Je nach Ergebnis entscheidet die Kommission, ob die geplante Tätigkeit mit Art 245 AEUV vereinbar ist. Innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt dürfen ehemalige Kommissare für ihr Unternehmen, ihre Kunden oder Arbeitgeber bei den Mitgliedern der Kommission und deren Mitarbeitern in Fragen, für die sie während ihrer Amtszeit zuständig waren, weder Lobby- Arbeit betreiben, noch für ihre Sache werben.“ Damit steht ein Kommissar lediglich innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach seinem Aus- scheiden aus der Kommission unter der Verpflichtung, dieser seine zukünftige Beschäftigung rechtzeitig anzuzeigen. Lässt er diese Frist von eineinhalb Jahren aber (bewusst) verstreichen und nimmt erst danach eine neue berufliche Tätigkeit auf, unterliegt er keiner Meldepflicht mehr. Die allgemeine Verpflichtung, bei der Annahme einer zukünftigen Beschäftigung „ehrenhaft“ und „zurückhaltend“ zu sein, besteht aber über diese Periode hinaus und begleitet einen ausgeschie- denen Kommissar gleichsam sein gesamtes späteres Berufsleben. Einschlägige Verdachtsmomente einer Verletzung von Standespflichten ausgeschiedener Kom- missare werden von der Europäischen Kommission unter Mithilfe des fünfköpfigen „Ausschusses unabhängiger Sachverständiger“7 sowie der dreiköpfigen „Ethikkommission“8 geprüft. Letztere wird immer dann befasst, wenn sich der ausgeschiedene Kommissar bei seiner zukünftigen be- ruflichen Tätigkeit in einem Bereich bewegt, der während seiner aktiven Zeit als Mitglied der Kommission zu seinem Portefeuille gehört hat. Trotz dieser europarechtlichen Vorgaben scheint sich eine Reihe von Kommissaren und Kommis- sarinnen in ihren beruflichen Aktivitäten als aktive Mitglieder der Kommission, aber auch nach ihrem Ausscheiden aus der Kommission, nicht an diese Verpflichtungen gehalten zu haben, ohne 5 Verhaltenskodex für Kommissionsmitglieder, K(2011)2904. 6 Vgl dazu Hummer, Wohlverhaltensregeln für Lobbyisten: Von den Verhaltenskodizes zum gemeinsamen Transpa- renz-Register von Europäischem Parlament und Kommission, EU-Infothek vom 14. 1. 2014; ders, Gelingt nun- mehr die verpflichtende Erfassung von Lobbying-Aktivitäten in der EU? ÖGfE, Policy Brief 16/2016. 7 Der vom Europäischen Parlament am 27. 1. 1999 eingesetzte „Ausschuss unabhängiger Experten“ erstellte bereits am 15. 3. 1999 einen „Ersten Bericht über Anschuldigungen betreffend Betrug, Mißmanagement und Nepotismus in der Europäischen Kommission“, http://www.europarl.europa.eu/experts/report1_de.htm (abge- fragt am 20. 10. 2016). 8 Die durch Beschluss der Kommission C(2003) 3750 vom 21. 10. 2003 eingerichtete „Ad Hoc Ethikkommission“ besteht gegenwärtig aus den drei unabhängigen Experten Christiaan Timmermans, Dagmar Roth-Behrendt und Heinz Zourek (C[2016] 4507). Siehe dazu http://ec.europa.eu/transparency/ethics-for-commissioners/ad-hoc-ethical- committee_en.htm (abgefragt am 20. 10. 2016).
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Austrian Law Journal Volume 2/2016
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2016
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2016
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
40
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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