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Austrian Law Journal, Band 2/2016
Seite - 143 -
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Seite - 143 - in Austrian Law Journal, Band 2/2016

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ALJ 2/2016 Kontrolle der Europäischen Kommission gegenüber ihren Mitgliedern 143 Nach einer genauen Prüfung dieser Argumente der Kommission beschloss der Europäische Bür- gerbeauftragte am 10. 4. 2014 aus eigener Initiative eine Untersuchung einzuleiten, da er in die- ser mehr als „laxen“ Vorgangsweise der Europäischen Kommission einen eindeutigen „Miss- stand“ zu erkennen glaubte. Der Bürgerbeauftragte durchforstete in der Folge die vertraulichen Unterlagen, die die Kommission in diesem Zusammenhang angelegt hatte, und forderte auch den Kommissar zu einer weiteren Stellungnahme auf, wobei er diesen darauf hinwies, dass es bei seiner Untersuchung bloß um das Aufsichtsverhalten der Kommission selbst und nicht um des- sen eigenes Verhalten gehe. Trotzdem beschwerte sich der Kommissar in der Folge beim „Europäischen Datenschutzbeauf- tragten“ (EDSB) über die Handhabung seiner persönlichen Daten durch den Bürgerbeauftragten im Zuge der gegenständlichen Untersuchung.32 In seiner Antwort spezifizierte der Datenschutz- beauftragte genau zwischen den Daten, die nicht veröffentlicht werden dürften und solchen, die publikationsfähig seien. Damit gab sich aber der Kommissar nicht zufrieden und regte eine er- neute Überprüfung durch den Datenschutzbeauftragten an, die dieser auch durchführte, dabei aber zum selben Ergebnis wie bei seiner ersten Untersuchung kam. Daraufhin brachte der Kom- missar eine Klage beim EuG ein, über die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts des Bürgerbeauftragten aber noch nicht entschieden worden war, sodass dieser beschloss, seinen Bericht zu anonymisieren. Wie vorstehend erwähnt, sieht § 1.2. des Verhaltenskodex für Mitglieder der Kommission (2011) vor, dass ehemalige Kommissionsmitglieder, die nach Beendigung ihres Amtes oder nach ihrem Rücktritt beabsichtigen, innerhalb von 18 Monaten nach ihrem Ausscheiden eine berufliche Tä- tigkeit aufzunehmen, die Kommission rechtzeitig davon in Kenntnis zu setzen haben.33 Damit soll vor allem ein Interessenskonflikt zwischen den schutzwürdigen Daten der Kommissionsverwal- tung und den beruflichen Interessen eines ausgeschiedenen Kommissars vermieden werden. Dafür ist es aber absolut erforderlich, dass der Kommissar dem Kollegium zeitgerecht mitteilt, dass er eine berufliche Beschäftigung zu übernehmen beabsichtigt, und dabei der Kommission auch alle einschlägigen Daten dazu übermittelt. Die Kommission kann sich dann, auf der Basis dieser eingemeldeten Daten und unter Mithilfe des „Ausschusses unabhängiger Sachverständi- ger“ bzw der „Ethikkommission“, eine gesicherte Meinung über den Sachverhalt bilden und an diesen in der Folge die primär- und sekundärrechtlichen „Wohlverhaltenspflichten“ für ausge- schiedene Kommissare anlegen. Sie kann dabei den Kommissar auffordern, entweder diese be- rufliche Tätigkeit überhaupt nicht zu übernehmen oder zumindest Teile des Anforderungsprofils auszuschließen. Sollte sich der Kommissar aber weigern diesen Vorgaben nachzukommen, so hat die Kommission zu entscheiden, ob sie gem Art 245 Abs 2 AEUV damit den Gerichtshof betrauen will oder nicht. Dadurch, dass der Kommissar die Kommission aber nicht ex ante verständigt und über die Details seines Dienstvertrages informiert hatte, nahm er der Kommission die Möglichkeit, irgendeine präventive Maßnahme zu setzen, die uU einen Interessenskonflikt hätte vermeiden können. 32 Gemäß § 46a der VO (EG) 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. 12. 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (Datenschutzverordnung) ABl L 2001/8, 1 ff. 33 Vgl dazu vorstehend auf Seite 137.
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Austrian Law Journal Band 2/2016
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2016
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2016
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
40
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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