Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 82 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 82 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

Bild der Seite - 82 -

Bild der Seite - 82 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

Text der Seite - 82 -

ALJ 2/2017 Thomas Kröll 82 senschaftlicher Forschungsleistungen auf Zitate oder Verweise in Gerichtsentscheidungen abzu- stellen? Eine einfache RIS-Abfrage macht dies möglich, soweit die Entscheidungen erfasst sind. Was sagt aber ein Zitat oder Verweis aus? Wohl nur, dass das Gericht seine Entscheidungsbe- gründung durch eine entsprechende Lehrmeinung abstützt; abweichende Auffassungen wird es dagegen kaum anführen. Was soll das aber nun genau über Qualität und Quantität der Forschungs- leistung aussagen? Dieselbe Frage stellt sich bei Kriterien wie Arbeitszeit, Anwesenheit am Arbeits- platz, PC-Laufzeit, Zahl einlangender und ausgehender Emails, aber auch Bibliotheksbesuche oder Häufigkeit der Inanspruchnahme elektronischer Kataloge, Suchmaschinen oder Datenban- ken. Informationen dazu sind vorhanden, unabhängig davon, ob sie zur Evaluierung aus Daten- schutzgründen überhaupt herangezogen werden dürfen. Sie demonstrieren aber nur Anwesen- heit am Arbeitsplatz, Betrieb des PC, Kommunikation, Inanspruchnahme der Bibliothekseinrich- tungen. Welche Aussagekraft haben sie aber hinsichtlich der Qualität und Quantität von For- schungsleistungen? Unzulässig – weil wegen Verletzung der Wissenschaftsfreiheit verfassungswidrig – wäre es, wenn auf der Grundlage der Evaluierungsergebnisse, sei es, dass sie Forschungsleistungen abbilden, sei es, dass sie diese darüber hinaus auch qualitativ und/oder quantitativ bewerten, einem aka- demischen Forscher konkrete Forschungsverpflichtungen auferlegt werden, die die gesetzliche und kollektivvertragliche Forschungsverpflichtung näher bestimmen. In welcher Form – hoheit- lich oder privatrechtlich – ein solcher, die wissenschaftliche Forschung durch ihre Lenkung beein- flussender Grundrechtseingriff erfolgt, ist zweitrangig, spielt diese doch nur bei der Durchsetzung der Wissenschaftsfreiheit im Konfliktfall eine Rolle. So wäre es als ein unzulässiger Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit zu qualifizieren, würde dem akademischen Forscher aufgetragen, in einem bestimmten Zeitraum eine bestimmte Anzahl von Publikationen zu verfassen, davon wiederum eine bestimmte Zahl fremdsprachige, in einem „höherwertigen“ Format erscheinende, in einer klassifizierten Zeitschrift zu veröffentlichende oder solche, die eine bestimmte wissenschaftliche oder gesellschaftliche „Relevanz“ aufweisen oder einem Forschungsschwerpunkt der Universität entsprechen, den wissenschaftlichen und/oder gesellschaftlichen „Impact“ seiner Forschungsergebnisse durch eine Erhöhung seiner Zitate oder Verweise durch Dritte zu erhöhen, häufiger auf wissenschaftlichen Konferenzen auf- zutreten und dort vorzutragen oder Drittmittel in näher bestimmter Höhe einzuwerben. Ein un- zulässiger Eingriff in die wissenschaftliche Forschung wäre auch anzunehmen, würde der akade- mische Forscher angehalten, seine Forschungstätigkeiten und -leistungen zu internationalisieren, wenn die vertretene Fachwissenschaft national bestimmt ist. Ebenso wäre es unzulässig, würde ihm im Zuge einer im Rahmen der Evaluierung erfolgenden qualitativen Bewertung der Forschungsleis- tungen gar nahegelegt, als methodisch nicht einwandfrei durchgeführt, unvertretbar, umstritten oder ethisch bedenklich erachtete Forschungsergebnisse zurückzunehmen. Von einem unzuläs- sigen Eingriff müsste zudem ausgegangen werden, hätte die Nichterfüllung konkreter Forschungs- verpflichtungen für den akademischen Forscher dienst- bzw arbeitsrechtliche Folgen, wie bspw die Kürzung des Gehaltes oder der ihm zur Verfügung gestellten finanziellen oder personellen Ressourcen. Auch einer vertraglichen Übernahme konkreter Forschungsverpflichtungen durch den akademi- schen Forscher in seinem Dienstvertrag sind engste Grenzen gesetzt. Verpflichtet sich dieser im Zuge seiner Berufung zur Erbringung der Form nach bestimmter Forschungsleistungen in einem
zurĂĽck zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2017"
Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal