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ALJ 2/2017 Der digitale Forscher 89
tengünstig erfolgen kann, wird damit die Marktstellung eines Onlinemediums zu einem wesentli-
chen Faktor für seine Attraktivität bei Autoren, in diesen zu publizieren.
Es gibt aber auch ein großes Interesse, Forschungsergebnisse möglichst breit (am besten der
Allgemeinheit) und möglichst kostengünstig (am besten kostenlos) zu veröffentlichen. Open Access
wird von den Wissenschaftsinstitutionen zB im Rahmen der Förderbedingungen eingefordert, die
zB eine Dissemination der von ihnen geförderten Forschung in nicht zugangsbeschränkten Medien
verlangen.
Für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung erscheinen zwei weitere im Urhebergesetz ge-
regelte Privilegien, die eine Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ausnahmsweise
ermöglichen: Einmal das Zweitverwertungsrecht nach § 37a UrhG für Urheber eines wissen-
schaftlichen Beitrags. Wenn der Urheber dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht
eingeräumt hat, darf er dennoch sein Werk zweitveröffentlichen. Dieses Recht besteht ua erst
nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung. Die Zweitveröffentlichung darf
keinem gewerblichen Zweck dienen. Der Urheber muss Angehöriger des wissenschaftlichen Per-
sonals einer mindestens zur Hälfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung
sein und der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jährlich erscheinenden Samm-
lung erschienen sein.
Außerdem ist die Vervielfältigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank zu
Zwecken der Wissenschaft zulässig. Die Vervielfältigung darf nur in einem durch den Zweck ge-
rechtfertigten Umfang erfolgen und es darf kein Erwerbszweck verfolgt werden (§ 76d Abs 3 S 2
UrhG18).
III. Die „Statistikgläubigkeit“
A. Die Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen der
Forscherinnen und Forscher
In der „Statistikgläubigkeit“ kann eine erhebliche Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit liegen. In
den vergangenen Jahren hat diese im Zuge der Einführung von Methoden des New Public Mana-
gements und der diese begleitenden Formen des Wissenschaftscontrollings Einzug in die Univer-
sitäten gehalten.
Schon grundsätzlich ist es die Wissenschaftlichkeit einer Leistung selbst, die einer Beurteilung nach
statistischen Maßstäben entgegensteht. Obwohl der VfGH den Schutzgehalt der Wissenschafts- und
Forschungsfreiheit erst zu Teilen konturiert hat,19 gilt im Schrifttum doch als allgemein akzeptiert,
dass wissenschaftliche Forschung jedenfalls die Suche nach neuen Erkenntnissen unter Heranzie-
hung wissenschaftlicher Methoden ist,20 wobei der Wissenschaftsbegriff in hohem Maße vom
Selbstverständnis der scientific community über das, was wissenschaftlich ist, geprägt wird.
Das erhellt, dass einem Bemühen, mit statistischen Auswertungen von wissenschaftlichen Tätig-
keiten und Leistungen eine Bewertung vorzunehmen, mit höchster Vorsicht zu begegnen ist.
18 Vgl Art 6 Abs 2 lit b und 9 lit b Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996
über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl L 1996/77, 20.
19 Siehe nur VfSlg 3191/1957.
20 Kröll in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-Schäffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (13. Lfg 2014) Art 17
Abs 1, 5 StGG Rz 30.
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Austrian Law Journal
Band 2/2017
- Titel
- Austrian Law Journal
- Band
- 2/2017
- Autor
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Herausgeber
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Ort
- Graz
- Datum
- 2017
- Sprache
- deutsch
- Lizenz
- CC BY 4.0
- Abmessungen
- 19.1 x 27.5 cm
- Seiten
- 108
- Schlagwörter
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Kategorien
- Zeitschriften Austrian Law Journal