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Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 89 -
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Page - 89 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Der digitale Forscher 89 tengĂŒnstig erfolgen kann, wird damit die Marktstellung eines Onlinemediums zu einem wesentli- chen Faktor fĂŒr seine AttraktivitĂ€t bei Autoren, in diesen zu publizieren. Es gibt aber auch ein großes Interesse, Forschungsergebnisse möglichst breit (am besten der Allgemeinheit) und möglichst kostengĂŒnstig (am besten kostenlos) zu veröffentlichen. Open Access wird von den Wissenschaftsinstitutionen zB im Rahmen der Förderbedingungen eingefordert, die zB eine Dissemination der von ihnen geförderten Forschung in nicht zugangsbeschrĂ€nkten Medien verlangen. FĂŒr die Wissenschaft von besonderer Bedeutung erscheinen zwei weitere im Urhebergesetz ge- regelte Privilegien, die eine Verbreitung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke ausnahmsweise ermöglichen: Einmal das Zweitverwertungsrecht nach § 37a UrhG fĂŒr Urheber eines wissen- schaftlichen Beitrags. Wenn der Urheber dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht eingerĂ€umt hat, darf er dennoch sein Werk zweitveröffentlichen. Dieses Recht besteht ua erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung. Die Zweitveröffentlichung darf keinem gewerblichen Zweck dienen. Der Urheber muss Angehöriger des wissenschaftlichen Per- sonals einer mindestens zur HĂ€lfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung sein und der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jĂ€hrlich erscheinenden Samm- lung erschienen sein. Außerdem ist die VervielfĂ€ltigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank zu Zwecken der Wissenschaft zulĂ€ssig. Die VervielfĂ€ltigung darf nur in einem durch den Zweck ge- rechtfertigten Umfang erfolgen und es darf kein Erwerbszweck verfolgt werden (§ 76d Abs 3 S 2 UrhG18). III. Die „StatistikglĂ€ubigkeit“ A. Die Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen der Forscherinnen und Forscher In der „StatistikglĂ€ubigkeit“ kann eine erhebliche GefĂ€hrdung der Wissenschaftsfreiheit liegen. In den vergangenen Jahren hat diese im Zuge der EinfĂŒhrung von Methoden des New Public Mana- gements und der diese begleitenden Formen des Wissenschaftscontrollings Einzug in die Univer- sitĂ€ten gehalten. Schon grundsĂ€tzlich ist es die Wissenschaftlichkeit einer Leistung selbst, die einer Beurteilung nach statistischen MaßstĂ€ben entgegensteht. Obwohl der VfGH den Schutzgehalt der Wissenschafts- und Forschungsfreiheit erst zu Teilen konturiert hat,19 gilt im Schrifttum doch als allgemein akzeptiert, dass wissenschaftliche Forschung jedenfalls die Suche nach neuen Erkenntnissen unter Heranzie- hung wissenschaftlicher Methoden ist,20 wobei der Wissenschaftsbegriff in hohem Maße vom SelbstverstĂ€ndnis der scientific community ĂŒber das, was wissenschaftlich ist, geprĂ€gt wird. Das erhellt, dass einem BemĂŒhen, mit statistischen Auswertungen von wissenschaftlichen TĂ€tig- keiten und Leistungen eine Bewertung vorzunehmen, mit höchster Vorsicht zu begegnen ist. 18 Vgl Art 6 Abs 2 lit b und 9 lit b Richtlinie 96/9/EG des EuropĂ€ischen Parlaments und des Rates vom 11. MĂ€rz 1996 ĂŒber den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl L 1996/77, 20. 19 Siehe nur VfSlg 3191/1957. 20 Kröll in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-SchĂ€ffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (13. Lfg 2014) Art 17 Abs 1, 5 StGG Rz 30.
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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