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ALJ 2/2017 Der digitale Forscher 89
tengĂŒnstig erfolgen kann, wird damit die Marktstellung eines Onlinemediums zu einem wesentli-
chen Faktor fĂŒr seine AttraktivitĂ€t bei Autoren, in diesen zu publizieren.
Es gibt aber auch ein groĂes Interesse, Forschungsergebnisse möglichst breit (am besten der
Allgemeinheit) und möglichst kostengĂŒnstig (am besten kostenlos) zu veröffentlichen. Open Access
wird von den Wissenschaftsinstitutionen zB im Rahmen der Förderbedingungen eingefordert, die
zB eine Dissemination der von ihnen geförderten Forschung in nicht zugangsbeschrÀnkten Medien
verlangen.
FĂŒr die Wissenschaft von besonderer Bedeutung erscheinen zwei weitere im Urhebergesetz ge-
regelte Privilegien, die eine Verbreitung urheberrechtlich geschĂŒtzter Werke ausnahmsweise
ermöglichen: Einmal das Zweitverwertungsrecht nach § 37a UrhG fĂŒr Urheber eines wissen-
schaftlichen Beitrags. Wenn der Urheber dem Verleger oder Herausgeber ein Werknutzungsrecht
eingerÀumt hat, darf er dennoch sein Werk zweitveröffentlichen. Dieses Recht besteht ua erst
nach Ablauf von zwölf Monaten seit der Erstveröffentlichung. Die Zweitveröffentlichung darf
keinem gewerblichen Zweck dienen. Der Urheber muss Angehöriger des wissenschaftlichen Per-
sonals einer mindestens zur HÀlfte mit öffentlichen Mitteln finanzierten Forschungseinrichtung
sein und der Beitrag muss in einer periodisch mindestens zweimal jÀhrlich erscheinenden Samm-
lung erschienen sein.
AuĂerdem ist die VervielfĂ€ltigung eines wesentlichen Teils einer veröffentlichten Datenbank zu
Zwecken der Wissenschaft zulÀssig. Die VervielfÀltigung darf nur in einem durch den Zweck ge-
rechtfertigten Umfang erfolgen und es darf kein Erwerbszweck verfolgt werden (§ 76d Abs 3 S 2
UrhG18).
III. Die âStatistikglĂ€ubigkeitâ
A. Die Bewertung von wissenschaftlichen Leistungen der
Forscherinnen und Forscher
In der âStatistikglĂ€ubigkeitâ kann eine erhebliche GefĂ€hrdung der Wissenschaftsfreiheit liegen. In
den vergangenen Jahren hat diese im Zuge der EinfĂŒhrung von Methoden des New Public Mana-
gements und der diese begleitenden Formen des Wissenschaftscontrollings Einzug in die Univer-
sitÀten gehalten.
Schon grundsÀtzlich ist es die Wissenschaftlichkeit einer Leistung selbst, die einer Beurteilung nach
statistischen MaĂstĂ€ben entgegensteht. Obwohl der VfGH den Schutzgehalt der Wissenschafts- und
Forschungsfreiheit erst zu Teilen konturiert hat,19 gilt im Schrifttum doch als allgemein akzeptiert,
dass wissenschaftliche Forschung jedenfalls die Suche nach neuen Erkenntnissen unter Heranzie-
hung wissenschaftlicher Methoden ist,20 wobei der Wissenschaftsbegriff in hohem MaĂe vom
SelbstverstĂ€ndnis der scientific community ĂŒber das, was wissenschaftlich ist, geprĂ€gt wird.
Das erhellt, dass einem BemĂŒhen, mit statistischen Auswertungen von wissenschaftlichen TĂ€tig-
keiten und Leistungen eine Bewertung vorzunehmen, mit höchster Vorsicht zu begegnen ist.
18 Vgl Art 6 Abs 2 lit b und 9 lit b Richtlinie 96/9/EG des EuropÀischen Parlaments und des Rates vom 11. MÀrz 1996
ĂŒber den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABl L 1996/77, 20.
19 Siehe nur VfSlg 3191/1957.
20 Kröll in Kneihs/Lienbacher (Hrsg), Rill-SchÀffer-Kommentar zum Bundesverfassungsrecht (13. Lfg 2014) Art 17
Abs 1, 5 StGG Rz 30.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal