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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 104 -
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ALJ 2/2017 Johannes Hager 104 nur begrenzt den Schaden gegenüber dem in Italien agierenden Täter liquidieren kann. Das wäre anders, wenn der Täter in einem Land außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO die Persön- lichkeit des Opfers verletzt. Gemäß Art 6 Abs 1 EuGVVO ist dann deutsches Recht also § d32 ZPO anwendbar; damit kann in Deutschland der gesamte Schaden eingeklagt werden.100 Das ist ein wenig plausibles Ergebnis. Das gilt auch – und erst recht – für Unterlassungsansprüche. V. Zusammenfassung 1. Das dBDSG und das Persönlichkeitsrecht ergänzen sich. Namentlich ist das Persönlichkeits- recht entgegen der früheren Rsp nicht subsidiär gegenüber dem Datenschutz. 2. Vom Privileg der §§ 7 ff dTMG werden die Provider nicht erfasst, soweit sie entweder die Informationen selbst gefertigt haben oder aber wissen, dass auf ihren Servern rechtswidrige Inhalte liegen bzw dass sie den Zugang zu Servern mit rechtswidrigen Inhalten ermöglichen. § 12 Abs 2 dTMG ist ebenso wie § 13 Abs 6 dTMG zum Schutz der Persönlichkeit entspre- chend zu korrigieren; der Internetforenbetreiber ist daher verpflichtet, den Autor des stö- renden Beitrags zu benennen. 3. Entgegen der Rsp des EuGH sind sowohl Begehungs- als auch Erfolgsort gerichtsstandsbe- gründend – ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat die Schäden entstanden sind. 100 Vgl zB BGH VI ZR 288/12 NJW-RR 2013, 1448 (1449) Rz 9 (Türkei).
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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