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ALJ 2/2017 Johannes Hager 104
nur begrenzt den Schaden gegenüber dem in Italien agierenden Täter liquidieren kann. Das wäre
anders, wenn der Täter in einem Land außerhalb des Geltungsbereichs der EuGVVO die Persön-
lichkeit des Opfers verletzt. Gemäß Art 6 Abs 1 EuGVVO ist dann deutsches Recht also § d32 ZPO
anwendbar; damit kann in Deutschland der gesamte Schaden eingeklagt werden.100 Das ist ein
wenig plausibles Ergebnis. Das gilt auch – und erst recht – für Unterlassungsansprüche.
V. Zusammenfassung
1. Das dBDSG und das Persönlichkeitsrecht ergänzen sich. Namentlich ist das Persönlichkeits-
recht entgegen der früheren Rsp nicht subsidiär gegenüber dem Datenschutz.
2. Vom Privileg der §§ 7 ff dTMG werden die Provider nicht erfasst, soweit sie entweder die
Informationen selbst gefertigt haben oder aber wissen, dass auf ihren Servern rechtswidrige
Inhalte liegen bzw dass sie den Zugang zu Servern mit rechtswidrigen Inhalten ermöglichen.
§ 12 Abs 2 dTMG ist ebenso wie § 13 Abs 6 dTMG zum Schutz der Persönlichkeit entspre-
chend zu korrigieren; der Internetforenbetreiber ist daher verpflichtet, den Autor des stö-
renden Beitrags zu benennen.
3. Entgegen der Rsp des EuGH sind sowohl Begehungs- als auch Erfolgsort gerichtsstandsbe-
gründend – ohne Rücksicht darauf, in welchem Staat die Schäden entstanden sind.
100 Vgl zB BGH VI ZR 288/12 NJW-RR 2013, 1448 (1449) Rz 9 (Türkei).
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal