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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 108 -
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ALJ 2/2017 Stefan Perner 108 Die Anforderungen an den Provider dürfen hier nicht überspannt werden. Die nach § 1330 ABGB im Einzelfall notwendige Grenzziehung zwischen Tatsachenbehauptung, Werturteil und Wer- tungsexzess ist damit bspw nicht im Auskunftsverfahren gegen den Betreiber der Website näher zu prüfen, sondern erst im Verfahren gegen den konkreten Poster. Voraussetzung ist lediglich, dass aufgrund einer groben Prüfung der vom Kläger geltend gemachten Verletzungen eine Ver- urteilung nach § 1330 ABGB nicht gänzlich auszuschließen ist.16 Freilich kann der Auskunftsanspruch nach § 18 ECG in der Praxis daran scheitern, dass der Provi- der keine Informationen über den Namen und die Anschrift des Verletzers hat. Rechtlich kann der Anspruch etwa dann scheitern, wenn andere Rechte, etwa das Redaktionsgeheimnis,17 schwerer wiegen.18 IV. Ausblick Die angesprochenen Themen und Fragen sind juristisch noch längst nicht erschöpfend behandelt oder ausjudiziert. Vielmehr stellen sich immer neue Fragen im digitalen Umfeld. Ein Beispiel da- für ist der sog „digitale Nachlass“ einer Person. Was passiert etwa nach dem Tod einer Person mit ihren Accounts in sozialen Netzwerken („digitale Spuren“)?19 Diese enthalten regelmäßig höchst- persönliche Inhalte und sind in der analogen Welt wohl mit Tagebüchern und Briefen vergleich- bar, wenngleich aus ihnen häufig sogar noch mehr über eine Person in Erfahrung gebracht wer- den kann. Inwieweit und von wem sind hier datenschutzrechtliche und persönlichkeitsrechtliche Interessen der verstorbenen Person zu berücksichtigen und zu wahren? Wer hat Ansprüche auf Herausgabe von Daten gegenüber dem sozialen Netzwerk? Muss die verstorbene Person zu Leb- zeiten aktiv werden, um solche Ansprüche auszuschließen? In besonders drastischer Weise zeigt sich diese Problematik in einem aktuellen Fall20 in Deutsch- land: Eine Mutter wollte auf das Facebook-Konto ihrer verstorbenen minderjährigen Tochter zugreifen, die mutmaßlich Selbstmord begangen hatte (sie wurde von einer U-Bahn überfahren). Die verzweifelte Mutter erhoffte sich dadurch Aufschlüsse über die möglichen Beweggründe für diese Tat. Die Onlineplattform Facebook verweigerte die Herausgabe der Kontodaten und den Zugriff auf das Profil der verstorbenen Tochter, ua mit Hinweis auf den Datenschutz. Von der begehrten Offenlegung der Nachrichten seien darüber hinaus auch andere Nutzer betroffen. Das Gericht erster Instanz entschied, dass das Nutzerprofil der Tochter Teil des Erbes sei und die Eltern Anspruch auf Zugang haben. Das Gericht zweiter Instanz21 entschied – noch nicht rechts- kräftig – hingegen zugunsten von Facebook. Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses stehe dem Anspruch der Erben entgegen, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten. Die Revision zum BGH wurde zugelassen. Die endgültige Entscheidung wird naturgemäß mit großem Interesse erwartet. Zum Urteil der zweiten Instanz kann an dieser Stelle nur kurz angemerkt werden, dass die aus- schließliche Stützung auf das Fernmeldegeheimnis, insb angesichts der besonders tragischen 16 Siehe RIS-Justiz RS0129335; zB OGH 6 Ob 133/13 x MR 2014, 59. 17 Vgl RIS-Justiz RS0129334; zB OGH 6 Ob 133/13x MR 2014, 59. 18 Probleme haben sich in der Vergangenheit auch iZm dynamischen IP-Adressen und deren Einordnung als Ver- kehrsdaten ergeben, siehe RIS-Justiz RS0124954. 19 Vgl dazu zB Brehm, Ausgewählte Fragen zum Umgang mit dem digitalen Nachlass, JEV 2016, 159. 20 LG Berlin 20 O 172/15 DNotZ 2016, 537. 21 KG 21 U 9/16 BeckRS 2017, 111509.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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