Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 116 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 116 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

Bild der Seite - 116 -

Bild der Seite - 116 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

Text der Seite - 116 -

ALJ 2/2017 Cyber Crime – Der digitalisierte TĂ€ter 116 System ĂŒberwindet. Tut er dies, so liegt eine Strafbarkeit nach § 118a StGB sehr nahe. Denn er handelt typischerweise auch in der Absicht, durch Verwendung des infiltrierten Computersys- tems dem berechtigten Nutzer einen Nachteil zuzufĂŒgen. Überwindet der TĂ€ter hingegen keine spezifische Sicherheitsvorkehrung, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 118a StGB von Vornhe- rein aus. BeschĂ€digt der TĂ€ter beim Installieren des Schadprogramms vermögenswerte Daten am PC des Opfers, so kann zumindest der Schutz der DatenbeschĂ€digung nach § 126a StGB greifen. Ist aber auch das nicht der Fall, so bleibt das unbefugte Eindringen in das fremde Computersystem und das Infiltrieren mit dem Schadprogramm ohne strafrechtlichen Schutz. Erst die Tatsache, dass das Opfer sein System wegen der Sperre nicht nutzen kann, wird strafrechtlich relevant. Durch die softwaremĂ€ĂŸige Sperre hindert der TĂ€ter das Opfer nĂ€mlich am Zugang zu den eigenen Da- ten. Da diese typischerweise zumindest Gebrauchswert haben werden, unterdrĂŒckt der TĂ€ter daher idR von § 126a StGB geschĂŒtzte Daten in strafbarer Weise.30 Keine Beurteilungsschwierigkeiten bereitet hingegen nach der hM die Forderung des TĂ€ters, Geld im Gegenzug fĂŒr die Aufhebung der Sperre zu bezahlen. Der TĂ€ter droht dem Opfer damit, den Gebrauch des PC weiterhin zu verhindern, also das Vermögen des Opfers weiter zu verletzen, und nötigt es so zur Zahlung einer gewissen Summe. Da die Aufhebung der Sperre im Gegenzug zur Zahlung keine anrechenbare Gegenleistung ist, weil nur etwas geschieht, worauf der am PC Berechtigte ohnedies einen begrĂŒndeten Anspruch hat, geht die hM in vergleichbaren FĂ€llen vom Vorliegen einer Erpressung nach § 144 StGB aus.31 Folgte man hier der Mindermeinung, wĂ€re die SchĂ€digung des Betroffenen bereits mit der Sperre des PC eingetreten und die weitere Forde- rung bestenfalls noch als Nötigung strafrechtlich relevant.32 Haben die TĂ€ter allerdings gar nicht vor, die Sperre fĂŒr den Fall der Zahlung des „Lösegeldes“ tatsĂ€chlich aufzuheben, wĂ€re auch an eine Strafbarkeit wegen Betruges zu denken. Auch bei dieser Fallkonstellation bewegt sich der digitalisierte TĂ€ter somit letztlich im klassischen Strafrecht. IV. Smart Cars und UnfĂ€lle Abschließend noch zu einem Beispiel aus dem FahrlĂ€ssigkeitsbereich, nĂ€mlich Smart Cars und VerkehrsunfĂ€llen. Intelligente Autos sollen uns ua helfen, Sicherheitsrisiken rechtzeitig zu erken- nen, uns vor Staus warnen usw. Nun ist es zwar denkbar, dass auch solche Autos bewusst dazu missbraucht werden, um zB eine Massenkarambolage herbeizufĂŒhren. Spannender erscheint mir aber die Frage, wie mit nicht vorsĂ€tzlichem Fehlverhalten umzugehen ist. Intelligente Systeme in Autos wie zB Einparkhilfen können uns nur deshalb beim Fahren unter- stĂŒtzen, weil sie durch Sensoren Umweltdaten aufnehmen, AbstĂ€nde messen, Geschwindigkeiten anpassen etc. Funktioniert ein solches System nicht oder fĂ€llt es aus und kommt es deshalb zu 30 Die Störung der FunktionsfĂ€higkeit eines Computersystems (§ 126b StGB) ist hingegen wohl wieder zu verneinen, weil das System als solches nicht gestört ist. Es kann bloß im Moment ausschließlich vom TĂ€ter genutzt werden. 31 Zur vergleichbaren Konstellation der „Kunsterpressung“ siehe OGH 11 Os 3/07m SSt 2007/11 = EvBl 2007/86 = JBl 2008, 198 (krit Schmoller); Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (138. Lfg 2016) § 144 Rz 27; Fabrizy, StGB12 § 144 Rz 3; Hintersteininger in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB36 § 144 Rz 33; Lewisch, Strafrecht BT I2 (2006) 222. 32 IdS Schmoller in Kienapfel/Schmoller (Hrsg), Studienbuch Strafrecht BT II (2003) § 144 Rz 44; auch die Nötigung verneinend Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 144 Rz 9; Venier, „Kunsterpressung“ – ein vermögensstrafrechtli- ches Paradoxon? JSt 2004, 73 ff (insb 74–76).
zurĂŒck zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2017"
Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal