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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2017
Page - 116 -
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Page - 116 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2017

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ALJ 2/2017 Cyber Crime – Der digitalisierte Täter 116 System überwindet. Tut er dies, so liegt eine Strafbarkeit nach § 118a StGB sehr nahe. Denn er handelt typischerweise auch in der Absicht, durch Verwendung des infiltrierten Computersys- tems dem berechtigten Nutzer einen Nachteil zuzufügen. Überwindet der Täter hingegen keine spezifische Sicherheitsvorkehrung, so scheidet eine Strafbarkeit nach § 118a StGB von Vornhe- rein aus. Beschädigt der Täter beim Installieren des Schadprogramms vermögenswerte Daten am PC des Opfers, so kann zumindest der Schutz der Datenbeschädigung nach § 126a StGB greifen. Ist aber auch das nicht der Fall, so bleibt das unbefugte Eindringen in das fremde Computersystem und das Infiltrieren mit dem Schadprogramm ohne strafrechtlichen Schutz. Erst die Tatsache, dass das Opfer sein System wegen der Sperre nicht nutzen kann, wird strafrechtlich relevant. Durch die softwaremäßige Sperre hindert der Täter das Opfer nämlich am Zugang zu den eigenen Da- ten. Da diese typischerweise zumindest Gebrauchswert haben werden, unterdrückt der Täter daher idR von § 126a StGB geschützte Daten in strafbarer Weise.30 Keine Beurteilungsschwierigkeiten bereitet hingegen nach der hM die Forderung des Täters, Geld im Gegenzug für die Aufhebung der Sperre zu bezahlen. Der Täter droht dem Opfer damit, den Gebrauch des PC weiterhin zu verhindern, also das Vermögen des Opfers weiter zu verletzen, und nötigt es so zur Zahlung einer gewissen Summe. Da die Aufhebung der Sperre im Gegenzug zur Zahlung keine anrechenbare Gegenleistung ist, weil nur etwas geschieht, worauf der am PC Berechtigte ohnedies einen begründeten Anspruch hat, geht die hM in vergleichbaren Fällen vom Vorliegen einer Erpressung nach § 144 StGB aus.31 Folgte man hier der Mindermeinung, wäre die Schädigung des Betroffenen bereits mit der Sperre des PC eingetreten und die weitere Forde- rung bestenfalls noch als Nötigung strafrechtlich relevant.32 Haben die Täter allerdings gar nicht vor, die Sperre für den Fall der Zahlung des „Lösegeldes“ tatsächlich aufzuheben, wäre auch an eine Strafbarkeit wegen Betruges zu denken. Auch bei dieser Fallkonstellation bewegt sich der digitalisierte Täter somit letztlich im klassischen Strafrecht. IV. Smart Cars und Unfälle Abschließend noch zu einem Beispiel aus dem Fahrlässigkeitsbereich, nämlich Smart Cars und Verkehrsunfällen. Intelligente Autos sollen uns ua helfen, Sicherheitsrisiken rechtzeitig zu erken- nen, uns vor Staus warnen usw. Nun ist es zwar denkbar, dass auch solche Autos bewusst dazu missbraucht werden, um zB eine Massenkarambolage herbeizuführen. Spannender erscheint mir aber die Frage, wie mit nicht vorsätzlichem Fehlverhalten umzugehen ist. Intelligente Systeme in Autos wie zB Einparkhilfen können uns nur deshalb beim Fahren unter- stützen, weil sie durch Sensoren Umweltdaten aufnehmen, Abstände messen, Geschwindigkeiten anpassen etc. Funktioniert ein solches System nicht oder fällt es aus und kommt es deshalb zu 30 Die Störung der Funktionsfähigkeit eines Computersystems (§ 126b StGB) ist hingegen wohl wieder zu verneinen, weil das System als solches nicht gestört ist. Es kann bloß im Moment ausschließlich vom Täter genutzt werden. 31 Zur vergleichbaren Konstellation der „Kunsterpressung“ siehe OGH 11 Os 3/07m SSt 2007/11 = EvBl 2007/86 = JBl 2008, 198 (krit Schmoller); Eder-Rieder in Höpfel/Ratz, WK2 StGB (138. Lfg 2016) § 144 Rz 27; Fabrizy, StGB12 § 144 Rz 3; Hintersteininger in Triffterer/Rosbaud/Hinterhofer, SbgK StGB36 § 144 Rz 33; Lewisch, Strafrecht BT I2 (2006) 222. 32 IdS Schmoller in Kienapfel/Schmoller (Hrsg), Studienbuch Strafrecht BT II (2003) § 144 Rz 44; auch die Nötigung verneinend Flora in Leukauf/Steininger, StGB4 § 144 Rz 9; Venier, „Kunsterpressung“ – ein vermögensstrafrechtli- ches Paradoxon? JSt 2004, 73 ff (insb 74–76).
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Austrian Law Journal Volume 2/2017
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2017
Author
Karl-Franzens-Universität Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2017
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
108
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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