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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 134 -
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Seite - 134 - in Austrian Law Journal, Band 2/2017

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ALJ 2/2017 Gregor Kirchhof 134 Die Entwicklung des internationalen Steuerrechts64 stellt zudem gegenwärtig eine grundlegende Gleichheitsfrage, die zu Zeiten der Soll-Ertragsbesteuerung im Vordergrund stand. Der Gleich- heitsgedanke sollte nicht die Bemessungsgrundlage millimetergenau erfassen – das ist bei einer Soll-Ertragsteuer nicht möglich.65 Das Gleichmaß erreichte sein Ziel, wenn alle gesetzeskonform zur Besteuerung herangezogen wurden. Der Augsburger Kilianplan aus dem 17. Jahrhundert suchte dieses Gerechtigkeitsanliegen zu erfüllen: Er diente der gleichmäßigen Erhebung der Vermögensteuer. Der koloriert gedruckte große Stadtplan wies durch goldene Striche und Num- mern auf den Straßen und Häusern den Steuereintreibern den Weg, damit kein Steuerpflichtiger beim sog Steuerumgang ausgelassen wird.66 Dieses Anliegen ist wieder aktuell. Doch heute einen vergleichbaren Plan zu zeichnen, der alle nationalen und übernationalen Steuerpflichtigen er- fasst, ist unmöglich. Bemerkenswert ist, dass die Vorschläge, die im Kampf gegen „aggressive Steuerplanungen“ für eine Vereinfachung der Besteuerung übernationaler Unternehmen unterbreitet werden, an die preußische Klassensteuer von 1820 erinnern – eine Soll-Ertragsteuer. Die Erträge sollten hiernach nach parallelen äußeren Kriterien ermittelt werden.67 Würde der Ausgangspunkt der Ist- Ertragsbesteuerung in Elementen der Soll-Ertragsbesteuerung konkretisiert,68 würde die Digitali- sierung des Besteuerungsverfahrens69 besser gelingen und das Steuerstrafrecht das verfas- sungsrechtliche Maß besser wahren, weil bei einem einfacheren Steuerrecht der Rechtsbruch klarer zu erkennen ist. Die Daten der Steuerpflichtigen würden nachhaltiger geschützt, wenn sie von vornherein in einem deutlich geringeren Maße erhoben werden müssten.70 In der Vereinfa- chung des Steuerrechts und dem dann möglichen automatischen Vollzug liegt die große Chance für das nationale und auch das internationale Steuerrecht, alle Steuerpflichtigen zu entlasten und gleichmäßig zu besteuern. 64 Siehe unter Kap IV. 65 Siehe unter Kap III. 66 Cramer-Fürtig, Aus 650 Jahren. Ausgewählte Dokumente des Stadtarchivs Augsburg zur Geschichte der Reichs- stadt Augsburg 1156–1806 (2006) 112, benannt nach Wolfgang Kilian (1581–1662), der den Plan im Jahre 1626 schuf; siehe für ein Abbild eines Teiles (Lektion XLIV): http://cms.steuerforum-augsburg.de/ (abgefragt am 21. 7. 2017). 67 Siehe hierzu Kap III. und zu den Vorschlägen zur Reform des internationalen Steuerrechts Feld auf dem 59. Berli- ner Steuergespräch zum Thema „EU- und OECD-Initiativen gegen steuerliche Gewinnverlagerungen“ (siehe für die Dokumentation [im Erscheinen] http://www.berlinersteuergespraeche.de). 68 Siehe unter Kap III. 69 Siehe unter Kap II. 70 Siehe insgesamt unter Kap IV.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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