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ALJ 2/2017 Gregor Kirchhof 134
Die Entwicklung des internationalen Steuerrechts64 stellt zudem gegenwärtig eine grundlegende
Gleichheitsfrage, die zu Zeiten der Soll-Ertragsbesteuerung im Vordergrund stand. Der Gleich-
heitsgedanke sollte nicht die Bemessungsgrundlage millimetergenau erfassen – das ist bei einer
Soll-Ertragsteuer nicht möglich.65 Das Gleichmaß erreichte sein Ziel, wenn alle gesetzeskonform
zur Besteuerung herangezogen wurden. Der Augsburger Kilianplan aus dem 17. Jahrhundert
suchte dieses Gerechtigkeitsanliegen zu erfüllen: Er diente der gleichmäßigen Erhebung der
Vermögensteuer. Der koloriert gedruckte große Stadtplan wies durch goldene Striche und Num-
mern auf den Straßen und Häusern den Steuereintreibern den Weg, damit kein Steuerpflichtiger
beim sog Steuerumgang ausgelassen wird.66 Dieses Anliegen ist wieder aktuell. Doch heute einen
vergleichbaren Plan zu zeichnen, der alle nationalen und übernationalen Steuerpflichtigen er-
fasst, ist unmöglich.
Bemerkenswert ist, dass die Vorschläge, die im Kampf gegen „aggressive Steuerplanungen“ für
eine Vereinfachung der Besteuerung übernationaler Unternehmen unterbreitet werden, an die
preußische Klassensteuer von 1820 erinnern – eine Soll-Ertragsteuer. Die Erträge sollten hiernach
nach parallelen äußeren Kriterien ermittelt werden.67 Würde der Ausgangspunkt der Ist-
Ertragsbesteuerung in Elementen der Soll-Ertragsbesteuerung konkretisiert,68 würde die Digitali-
sierung des Besteuerungsverfahrens69 besser gelingen und das Steuerstrafrecht das verfas-
sungsrechtliche Maß besser wahren, weil bei einem einfacheren Steuerrecht der Rechtsbruch
klarer zu erkennen ist. Die Daten der Steuerpflichtigen würden nachhaltiger geschützt, wenn sie
von vornherein in einem deutlich geringeren Maße erhoben werden müssten.70 In der Vereinfa-
chung des Steuerrechts und dem dann möglichen automatischen Vollzug liegt die große Chance
für das nationale und auch das internationale Steuerrecht, alle Steuerpflichtigen zu entlasten und
gleichmäßig zu besteuern.
64 Siehe unter Kap IV.
65 Siehe unter Kap III.
66 Cramer-Fürtig, Aus 650 Jahren. Ausgewählte Dokumente des Stadtarchivs Augsburg zur Geschichte der Reichs-
stadt Augsburg 1156–1806 (2006) 112, benannt nach Wolfgang Kilian (1581–1662), der den Plan im Jahre 1626
schuf; siehe für ein Abbild eines Teiles (Lektion XLIV): http://cms.steuerforum-augsburg.de/ (abgefragt am 21. 7.
2017).
67 Siehe hierzu Kap III. und zu den Vorschlägen zur Reform des internationalen Steuerrechts Feld auf dem 59. Berli-
ner Steuergespräch zum Thema „EU- und OECD-Initiativen gegen steuerliche Gewinnverlagerungen“ (siehe für
die Dokumentation [im Erscheinen] http://www.berlinersteuergespraeche.de).
68 Siehe unter Kap III.
69 Siehe unter Kap II.
70 Siehe insgesamt unter Kap IV.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2017
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2017
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2017
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 108
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal