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Austrian Law Journal, Band 2/2017
Seite - 151 -
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ALJ 2/2017 Tina Ehrke-Rabel 151 physischen Anwesenheit auf einem bestimmten Markt (auf dem Territorium eines Staates) ist.1 Für die Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf einem bestimmen Markt genügt heute vielfach die virtuelle Präsenz im Internet. Außerdem haben sich die Wirtschaftstätigkeiten als solche ver- ändert. Was vor zehn Jahren noch als Verschaffung der Verfügungsmacht über einen körperli- chen Gegenstand, etwa einer Musik-CD, bewirkt wurde, ist heute eine Dienstleistung, etwa in der Form der Zurverfügungstellung eines Musikdownloads über das Internet oder gar eines Abon- nements bei einem Online-Musikkanal. Die meisten Steuerrechtsbestimmungen, wie sie heute existieren, wurden in Zeiten entwickelt, in denen es noch kein Internet gab, in denen der Handel zwischen den Staaten noch stark be- schränkt war und in denen der Dienstleistungssektor im Verhältnis zum Warensektor klein und vorwiegend auf Tätigkeiten beschränkt war, die eine physische Präsenz des Dienstleisters gegen- über dem Dienstleistungsempfänger vorausgesetzt haben. Dementsprechend knüpfen viele Steuerrechtsbestimmungen nach wie vor an physische Vorgänge an. So werden etwa Einkünfte eines ausländischen Warenanbieters im Inland nach den Regeln des internationalen Steuerrechts nur besteuert, wenn dieser Warenanbieter im Inland über eine feste Niederlassung, eine sog Betriebsstätte oder wenigstens einen ständigen Vertreter verfügt.2 Vertreibt also heute ein au- ßerhalb Österreichs ansässiger Händler seine Waren über ein Onlineportal in Österreich und liefert die Waren nicht über eine österreichische Betriebsstätte aus, unterliegen die aus den Ver- käufen in Österreich erzielten Gewinne nicht der Ertragsteuer in Österreich.3 Es bleibt bei der alleinigen Besteuerung im Ansässigkeitsstaat. Dies wird zunehmend als ungerecht empfunden. Eine Besteuerung im Inland würde eine Veränderung des internationalen Steuerrechts verlan- gen.4 Überlegungen im Zusammenhang mit sog digitalen Betriebsstätten müssen jedoch erst zu Ende gedacht werden, scheitert die Anknüpfung an digitale Realitäten ohne physischen Bezugs- punkt im Inland doch meistens am effizienten Vollzug in Österreich. Aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht etwa unterliegt dieser ausländische Warenanbieter ohne Be- triebsstätte in Österreich nämlich der Umsatzsteuer in Österreich.5 Leicht zu vollziehen ist dies jedoch nicht, wenn der ausländische Anbieter seine steuerrechtlichen Pflichten in Österreich nicht freiwillig erfüllt, dh selbst aktiv mitwirkt. Dass er dazu nach den allgemeinen Bestimmungen 1 OECD/G20 Base Erosion and Profit Shifting Project, Addressing the Tax Challenges of the Digital Economy, Action 1: 2015 Final Report, 15 f; Kofler/Mayr/Schlager, Digitalisierung und Betriebsstättenkonzept, RdW 2017, 369; Ehrke- Rabel, Steuervollzug im Umbruch, StuW 2015, 101. 2 Sog „Betriebsstättenregel“; dazu Kofler/Mayr/Schlager, RdW 2017, 369. 3 Dies ergibt sich aus den von Österreich großteils in Übereinstimmung mit Art 7 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen. Nach Art 7 Abs 1 OECD-MA werden Unternehmensgewinne nur dann und nur insoweit (auch) im Quellenstaat besteuert, wenn und als sie einer dort gelegenen Betriebsstätte zuzurechnen sind. Die Betriebstätte wird in Art 5 OECD-MA definiert und setzt – verallgemeinernd definiert – eine gewissermaßen dauerhafte physische Präsenz im Quellenstaat voraus. 4 Kofler/Mayr/Schlager, RdW 2017, 379. 5 Das Umsatzsteuerrecht folgt grundsätzlich dem sog „Bestimmungslandprinzip“. Danach unterliegen Warenliefe- rungen im Bestimmungsland der Umsatzsteuer. Ist der Empfänger der Lieferung ein Unternehmer, ist der Voll- zug leicht möglich, weil die Steuerschuld grundsätzlich den empfangenden Unternehmer trifft (sog „innerge- meinschaftlicher Erwerb“ gem Art 1 Abs 1 UStG oder Einfuhr aus dem Drittland gem § 1 Abs 1 Z 2 UStG). Ist der Leistungsempfänger hingegen ein Privater und stammt die Ware aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet, so ver- lagert sich im Regelfall der Lieferort des ausländischen Lieferanten nach Österreich. Dieser muss dann österrei- chische Umsatzsteuer in Rechnung stellen, sich in Österreich registrieren und die Umsatzsteuer in Österreich ab- liefern (Art 3 Abs 3 ff UStG). Hält er sich nicht an seine Pflichten, ist es für die Finanzverwaltung schwer, die Ver- kürzung zu entdecken.
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Austrian Law Journal Band 2/2017
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2017
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2017
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
108
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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