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Austrian Law Journal, Band 2/2018
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Seite - 67 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Lando Kirchmair 67 Schlagworte: Legalenteignung (Art 6 StGG; Art 1 1 ZProt EMRK); „Hitler Haus“; öffentliches Inte- resse; Wiederbetätigungsverbot iSd § 3 VerbotsG. I. Einleitung Macht es dem Erdboden gleich!1 Nein, wartet. Noch besser: Ignorieren wir es!2 Oder besteht doch die Chance auf eine tiefgreifende Veränderung; die Chance auf Transformation der Wahrneh- mung weg von dem Geburtshaus Adolf Hitlers hin zu etwas Positivem? Seit 18 Jahren will die öffentliche Debatte über das Geburtshaus Adolf Hitlers in der kleinen öster- reichischen Stadt Braunau am Inn nicht zur Ruhe kommen.3 Die Medienpräsenz dieser in die Jahre gekommenen Immobilie ist erstaunlich. Die weltweite Berichterstattung über das Haus hält die österreichische Politik auf Trab. Nahezu jeder „Vorschlag“, wie mit dem Objekt weiter zu ver- fahren sei, fand und findet eine große Bühne. Bereits jetzt scheint es vergebene Mühe, alle Vor- schläge und Protagonisten aufzuzählen.4 Dieser Beitrag will sich der Thematik aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive nähern. Im Jahr 2017 wurde die Eigentümerin der Liegenschaft nach jahrelangem Mietverhältnis mit der Republik per Gesetz enteignet.5 Anders könne die Verhinderung eines potentiellen Missbrauchs des Hauses (und seiner Geschichte) nicht gewährleistet werden. Hier wird im Folgenden analy- siert, inwiefern sich in der Entscheidung des VfGH die Legalenteignung als verfassungskonform erwiesen hat (II.B.). Ein zentrales Element dieser Analyse wird das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs sein (II.B.1.). Aufgrund der Dynamik, welche die Geschichte des Hauses bis zur Gegenwart begleitet hat, sind noch weitere – auch durchaus überraschende – Entwicklungen denkbar.6 Dementsprechend blickt der Beitrag auch in die Zukunft und fragt zum einen, was ein der Entscheidung des VfGH widersprechendes Urteil des EGMR verfassungsrecht- lich und verfassungspolitisch bedeuten könnte (III.A.). Zum anderen verspricht das schwierig zu fassende öffentliche Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs des Hauses weitere – wo- möglich unvorhergesehene – Trendwenden. Wird der Zweck, welcher der Enteignung zu Grunde liegt, verfehlt, hat eine Rückübereignung zu erfolgen. Fraglich ist folglich, was das im gegenständ- 1 Siehe dazu „Russe will Hitlers Geburtshaus abreißen“, Welt.de vom 8. 11. 2012, abrufbar unter https://www.welt.de/regionales/muenchen/article110783494/Russe-will-Hitlers-Geburtshaus-abreissen.html [diese und weitere URLs wurden zuletzt abgerufen am 6. 6. 2018]. Ein Abriss wurde ebenfalls vom damaligen Innenminis- ter Wolfgang Sobotka bevorzugt. Siehe nur „Sobotka kann sich Abriss von Hitlers Geburtshaus vorstellen”, Die- Presse.com vom 12. 6. 2016, abrufbar unter http://diepresse.com/home/innenpolitik/5013522/Sobotka-kann- sich-Abriss-von-Hitlers-Geburtshaus-vorstellen. Vgl darüber hinaus den Leserbrief von Öhlinger im Profil vom 13. 6. 2016, welcher zwar ebenso einen Abriss befürwortet; allerdings verbunden mit dem Vorschlag ein Haus mit Wohnungen für Flüchtlinge an der Stelle zu errichten, um „eine konkrete[] und radikale[] ‚Umpolung‘“ zu erreichen. 2 Für den Plan das Haus einer gewöhnlichen Verwendung als Wohnhaus zuzuführen, news.sky vom 6. 7. 2016, abrufbar unter http://news.sky.com/story/row-over-plans-for-hitlers-birthplace-10468805. 3 Der Ausgangspunkt kann mit der von der Braunauer Rundschau initiierten, von Bürgermeister Gerhard Skiba, dem Verein für Zeitgeschichte und allen Fraktionen des Braunauer Gemeinderates mitgetragenen Aktion „Braunau setzt ein Zeichen“ vom 7. 2. 2000 festgesetzt werden. Siehe http://www.braunau.at/gemeindeamt/html/psx1.htm. 4 Eine „Google Suche“ mit den Schlagwörtern „Hitler Haus“ liefert 6.970.000 Ergebnisse [6. 6. 2018]. 5 BGBl I 2017/4. 6 Detaillierte Pläne, wie mit dem Haus nunmehr verfahren werden soll, liegen noch nicht vor – ein Architektur- wettbewerb soll dieser Planlosigkeit Abhilfe verschaffen. Siehe dazu „Sobotka: ‚Haus darf nicht erkennbar sein‘“, ooe.orf.at, vom 18. 10. 2016, abrufbar unter http://ooe.orf.at/news/stories/2803701/. Bis zur Klärung der Höhe der Entschädigungssumme liegt dieser Wettbewerb allerdings auf Eis. Siehe dazu Sendlhofer, „‚Hitlerhaus’: Minis- terium verhandelt mit Lebenshilfe weiter“, kurier.at vom 28. 3. 2018, abrufbar unter https://kurier.at/chronik/oberoesterreich/hitlerhaus-ministerium-verhandelt-mit-lebenshilfe-weiter/400012855.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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