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Austrian Law Journal, Volume 2/2018
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Page - 67 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Lando Kirchmair 67 Schlagworte: Legalenteignung (Art 6 StGG; Art 1 1 ZProt EMRK); „Hitler Haus“; öffentliches Inte- resse; WiederbetĂ€tigungsverbot iSd § 3 VerbotsG. I. Einleitung Macht es dem Erdboden gleich!1 Nein, wartet. Noch besser: Ignorieren wir es!2 Oder besteht doch die Chance auf eine tiefgreifende VerĂ€nderung; die Chance auf Transformation der Wahrneh- mung weg von dem Geburtshaus Adolf Hitlers hin zu etwas Positivem? Seit 18 Jahren will die öffentliche Debatte ĂŒber das Geburtshaus Adolf Hitlers in der kleinen öster- reichischen Stadt Braunau am Inn nicht zur Ruhe kommen.3 Die MedienprĂ€senz dieser in die Jahre gekommenen Immobilie ist erstaunlich. Die weltweite Berichterstattung ĂŒber das Haus hĂ€lt die österreichische Politik auf Trab. Nahezu jeder „Vorschlag“, wie mit dem Objekt weiter zu ver- fahren sei, fand und findet eine große BĂŒhne. Bereits jetzt scheint es vergebene MĂŒhe, alle Vor- schlĂ€ge und Protagonisten aufzuzĂ€hlen.4 Dieser Beitrag will sich der Thematik aus einer verfassungsrechtlichen Perspektive nĂ€hern. Im Jahr 2017 wurde die EigentĂŒmerin der Liegenschaft nach jahrelangem MietverhĂ€ltnis mit der Republik per Gesetz enteignet.5 Anders könne die Verhinderung eines potentiellen Missbrauchs des Hauses (und seiner Geschichte) nicht gewĂ€hrleistet werden. Hier wird im Folgenden analy- siert, inwiefern sich in der Entscheidung des VfGH die Legalenteignung als verfassungskonform erwiesen hat (II.B.). Ein zentrales Element dieser Analyse wird das öffentliche Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs sein (II.B.1.). Aufgrund der Dynamik, welche die Geschichte des Hauses bis zur Gegenwart begleitet hat, sind noch weitere – auch durchaus ĂŒberraschende – Entwicklungen denkbar.6 Dementsprechend blickt der Beitrag auch in die Zukunft und fragt zum einen, was ein der Entscheidung des VfGH widersprechendes Urteil des EGMR verfassungsrecht- lich und verfassungspolitisch bedeuten könnte (III.A.). Zum anderen verspricht das schwierig zu fassende öffentliche Interesse an der Verhinderung des Missbrauchs des Hauses weitere – wo- möglich unvorhergesehene – Trendwenden. Wird der Zweck, welcher der Enteignung zu Grunde liegt, verfehlt, hat eine RĂŒckĂŒbereignung zu erfolgen. Fraglich ist folglich, was das im gegenstĂ€nd- 1 Siehe dazu „Russe will Hitlers Geburtshaus abreißen“, Welt.de vom 8. 11. 2012, abrufbar unter https://www.welt.de/regionales/muenchen/article110783494/Russe-will-Hitlers-Geburtshaus-abreissen.html [diese und weitere URLs wurden zuletzt abgerufen am 6. 6. 2018]. Ein Abriss wurde ebenfalls vom damaligen Innenminis- ter Wolfgang Sobotka bevorzugt. Siehe nur „Sobotka kann sich Abriss von Hitlers Geburtshaus vorstellen”, Die- Presse.com vom 12. 6. 2016, abrufbar unter http://diepresse.com/home/innenpolitik/5013522/Sobotka-kann- sich-Abriss-von-Hitlers-Geburtshaus-vorstellen. Vgl darĂŒber hinaus den Leserbrief von Öhlinger im Profil vom 13. 6. 2016, welcher zwar ebenso einen Abriss befĂŒrwortet; allerdings verbunden mit dem Vorschlag ein Haus mit Wohnungen fĂŒr FlĂŒchtlinge an der Stelle zu errichten, um „eine konkrete[] und radikale[] ‚Umpolung‘“ zu erreichen. 2 FĂŒr den Plan das Haus einer gewöhnlichen Verwendung als Wohnhaus zuzufĂŒhren, news.sky vom 6. 7. 2016, abrufbar unter http://news.sky.com/story/row-over-plans-for-hitlers-birthplace-10468805. 3 Der Ausgangspunkt kann mit der von der Braunauer Rundschau initiierten, von BĂŒrgermeister Gerhard Skiba, dem Verein fĂŒr Zeitgeschichte und allen Fraktionen des Braunauer Gemeinderates mitgetragenen Aktion „Braunau setzt ein Zeichen“ vom 7. 2. 2000 festgesetzt werden. Siehe http://www.braunau.at/gemeindeamt/html/psx1.htm. 4 Eine „Google Suche“ mit den Schlagwörtern „Hitler Haus“ liefert 6.970.000 Ergebnisse [6. 6. 2018]. 5 BGBl I 2017/4. 6 Detaillierte PlĂ€ne, wie mit dem Haus nunmehr verfahren werden soll, liegen noch nicht vor – ein Architektur- wettbewerb soll dieser Planlosigkeit Abhilfe verschaffen. Siehe dazu „Sobotka: ‚Haus darf nicht erkennbar sein‘“, ooe.orf.at, vom 18. 10. 2016, abrufbar unter http://ooe.orf.at/news/stories/2803701/. Bis zur KlĂ€rung der Höhe der EntschĂ€digungssumme liegt dieser Wettbewerb allerdings auf Eis. Siehe dazu Sendlhofer, „‚Hitlerhaus’: Minis- terium verhandelt mit Lebenshilfe weiter“, kurier.at vom 28. 3. 2018, abrufbar unter https://kurier.at/chronik/oberoesterreich/hitlerhaus-ministerium-verhandelt-mit-lebenshilfe-weiter/400012855.
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
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