Web-Books
im Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Zeitschriften
Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 88 -
  • Benutzer
  • Version
    • Vollversion
    • Textversion
  • Sprache
    • Deutsch
    • English - Englisch

Seite - 88 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

Bild der Seite - 88 -

Bild der Seite - 88 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

Text der Seite - 88 -

ALJ 2018 Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn 88 Eine Ignoranz der aktuell noch präsenten Zuschreibung, mit welcher das Haus mit der Person Hitlers verbunden wird, wird durch Untätigkeit weder geändert werden können, noch wäre dies besonders ruhmreich für Österreich. Die geforderte Dekonstruktion und Entmystifizierung wird vermutlich nur durch eine entsprechende Nutzung des Hauses erfolgreich sein können. Einzig ein aktiver Umgang mit dem Haus scheint dazu geeignet zu sein, die Zuschreibung zu ändern. Schlussendlich muss die Deutungshoheit über das Haus wiedererlangt werden, um Missbrauch abzuwehren und kritische Reflexion zu ermöglichen. Dementsprechend ist die Enteignung nur der erste Schritt, um die aus Art 9 StV Wien und § 3 VerbotsG geforderte, sowie der ständigen Rechtsprechung des VfGH zu entnehmende „kompromisslose Ablehnung des Nationalsozialismus“118 in Verbindung mit dem Haus in der Salzburger Vorstadt 15 in Braunau am Inn zu bewerkstelligen. Die tatsächliche Aufgabe steht noch bevor. nicht entgegenstehen, sodass auch eine vollständige Beseitigung des Geburtshauses von Adolf Hitler von den vorste- henden Erwägungen mitumfasst ist.“ Stellt die Kommission zum historisch korrekten Umgang mit dem Geburts- haus Adolf Hitlers klar, dass „eine leere Fläche anstelle eines Gebäudes […] nicht im Sinne des Enteignungszweckes wä- re.“ Clemens Jabloner und Oliver Rathkolb bekräftigten dies nochmals stellvertretend für die Kommission: Ein Ab- riss komme einer „Verleugnung der NS-Geschichte in Österreich gleich“, siehe dazu „Abriss von Hitlers Geburtshaus würde Verleugnung gleichkommen“, DiePresse.com vom 18. 10. 2016, abrufbar unter http://diepresse.com/ home/zeitgeschichte/5103718/Abriss-von-Hitlers-Geburtshaus-kaeme-Verleugnung-gleich. 118 VfSlg 20.186/2017 Rz 28 mwN auf VfSlg 12.646/1991; 18.405/2008.
zurück zum  Buch Austrian Law Journal, Band 2/2018"
Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
Web-Books
Bibliothek
Datenschutz
Impressum
Austria-Forum
Austria-Forum
Web-Books
Austrian Law Journal