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Austrian Law Journal, Band 2/2018
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Seite - 95 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 95 differenzieren ist.40 Der EuGH verneinte in dieser Entscheidung die Verbrauchereigenschaft eines Landwirtes. Die Verbrauchereigenschaft nach Art 13 EuGVÜ gehe verloren, wenn der Vertrag teilweise gewerblich ist, es sei denn der berufliche oder gewerbliche Zweck spiele eine ganz un- tergeordnete Rolle. Der EuGH führte in der Entscheidung in der Rs Gruber/Bay Wa viele prozess- rechtliche Gründe an, die sich nicht auf den materiellrechtlichen Verbraucherbegriff übertragen lassen, so etwa den Ausnahmecharakter des Verbrauchergerichtsstandes – grundsätzlich sei das Gericht des Vertragsstaates am Wohnsitz des Beklagten zuständig –, die Vermeidung einer Ge- richtsstandhäufung,41 die Rechtssicherheit und die Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerich- tes.42 Zu beachten sind allerdings auch teleologische Argumente, wie, dass bei einem teilweisen Geschäftszweck kein verbraucherrechtliches Schutzbedürfnis eines Akteurs vorliege, da dieser auf einer Ebene mit dem anderen Vertragspartner stehe.43 Dennoch kann daraus noch nicht der in der Rs Gruber/Bay Wa angewendete Vernachlässigbarkeitstest per se für das materielle Recht herangezogen werden.44 Im gegenständlichen Fall ist die VGK-RL als materiellrechtliche RL auszu- legen, auf die sich die prozessrechtlichen Gründe nicht ohne weiteres übertragen lassen. b. Heranziehung der Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) Vielmehr könnte eine rechtsaktübergreifende Auslegung zwischen der VGK-RL und der VRRL Anhaltspunkte für die Beurteilung der Dual-Use-Problematik nach der VGK-RL liefern. Art 2 Nr 1 VRRL liegt eine klassische Verbraucherdefinition zugrunde, wie sie auch ähnlich in der VGK-RL enthalten ist. ErwGr 17 S 2 VRRL sieht aber die Überwiegensregel vor, wonach ein Verbraucher- geschäft vorliegt, wenn der gewerbliche Zweck im Gesamtzusammenhang des Vertrags nicht überwiegend ist. Wie bereits oben ausgeführt, hat bei einem Schlussantrag des Generalanwaltes und in der EU-Gesetzgebung die Überwiegensregel bereits Eingang gefunden.45 In der Literatur wird aber auch gefragt, ob der EuGH außerhalb der VRRL nicht doch beim engen Verbraucherbe- griff bleibt.46 Die möglichen Folgen auf den Anwendungsbereich der VGK-RL sind daher unklar. Fraglich ist, ob – wie GA Cruz Villalón in Costea/SC Volksbank Romania47 ausgeführt hat – der gemeinsame Zweck, die ausdrückliche Verknüpfung der beiden Richtlinien und der nahezu gleiche Wortlaut der Ver- braucherdefinition für diese sprechen könnten. Zunächst stellt sich im Hinblick auf die rechtsaktübergreifende Auslegung des Verbraucherbegriffes der VGK-RL hinsichtlich der Dual-Use-Problematik mit der VRRL die Frage der Zulässigkeit der 40 Acquis Principles, Erläuterungen zu Art 1:201 Rz 6; von Bar/Clive, DCFR Art I-1:105 DCFR Rz 27; vgl Bamberger in Bamberger/Roth/Haus/Posek (Hrsg), Beck’scher Online-Kommentar BGB 47 (Stand 1. 8. 2018) § 13 BGB Rz 12. 41 EuGH 20. 1. 2005, C-464/01, Gruber/Bay Wa Rz 32, 43, 44. 42 EuGH 20. 1. 2005, C-464/01, Gruber/Bay Wa Rz 45 bezieht sich auf EuGH 19. 2. 2002, C-256/00, Besix/ Wasserreinigungsbau Alfred Kretzschmar Rz 24–26; vgl von Bar/Clive, DCFR Art I-1:105 DCFR Rz 27; Zoll, Die Grund- regeln der Acquis-Gruppe im Spannungsverhältnis zwischen acquis commun und acquis communautaire, GPR 2008, 106 (115). 43 EuGH 20. 1. 2005, C-464/01, Johann Gruber/Bay Wa AG Rz 40; Jansen/Zimmermann, Grundregeln des bestehenden Gemeinschaftsprivatrechts?, JZ 2008, 1113 (1117) FN 58; Wendehorst, Der Gemeinsame Referenzrahmen, Entste- hung, Inhalte, Anwendung, in Schmidt-Kessel (Hrsg), Der Gemeinsame Referenzrahmen (2009) 323 (324). 44 Ähnlich Zehentmayer, JBl 2016, 614; P. Bydlinski, RdW 2017, 14. 45 FN 12 und FN 13. 46 Wendehorst, NJW 2014, 577; Heiderhoff, Privatrecht4 Rz 212. 47 SA Cruz Villalón C-110/14, Horațiu Ovidiu Costea/SC Volksbank România SA Rz 35 ff; dazu Schürnbrand, Weitere Konturierung des europäischen Verbraucherbegriffes, Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 3. 9. 2015, C-110/14 (Coesta ./. SC Volksbank Romania), GPR 2016, 19 (20 f).
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
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