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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 97 -
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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 97 aus dem inneren System zu. Es beschränke sich die systematische Auslegung oft auf den Hinweis auf den effet utile als Prinzip des Gemeinschaftsrechts (nunmehr Unionsrechts). Nach Herresthal stehe die mangelnde Wertungskohärenz des (sekundären) Unionsrechts und der fehlende Wille eines Unionsgesetzgebers zu einer kohärenten Ausgestaltung des Sekundärrechts der rechtsakt- übergreifenden Auslegung entgegen, es sei denn, in den Materialen eines Sekundärrechtsaktes werde ausdrücklich darauf Bezug genommen oder horizontale Rechtsakte wie eine Kaufrechts- verordnung steigern die Wertungskohärenz im Unionsrecht nachhaltig.54 Ein anderer Teil der Lehre befürwortet hingegen den Kohärenzanspruch des Gesetzgebers, wes- halb die rechtsaktübergreifende Auslegung in Betracht komme. Nach Riesenhuber und Grundmann sei trotz fragmentarischen Charakters auch übergreifend ein Systembildungswille und Kohärenz- anspruch des Gesetzgebers im Unionsrecht erkennbar.55 Martens differenziert zwischen zwei Fragen, nämlich einerseits, ob das Recht ein inneres System aufweise, und andererseits, inwie- weit das Recht als solches System interpretiert werden müsse. Bei der Interpretation des Rechts seien Werte der Folgerichtigkeit und der inneren Einheit des Rechts als Ausfluss des Gleichheits- satzes zu berücksichtigen.56 Die Bedeutung systematischer Argumente bei der Interpretation des Rechts lasse sich nur konkret unter Berücksichtigung der übrigen Argumente und des Gewichts der sich tragenden rechtlichen Werte bestimmen. Die Interpretation, die die innere Einheit und Folgerichtigkeit des Rechtsaktes sucht, werde regelmäßig dem Willen des Unionsgesetzgebers entsprechen. Der Rechtsakt solle im Sinne eines möglichst harmonischen und stimmigen Werkes verstanden und interpretiert werden.57 Zugegebenermaßen ist das systematische Niveau nicht mit jenem der nationalen Gesetzgebung vergleichbar. Kohärenz kann einfacher erreicht werden, wenn der Gesetzgeber alle Aspekte bspw des Vertragsrechts regelt und nicht nur spezifische.58 ME spricht aber – entgegen Herresthal – weder eine Wertungsinkohärenz des (sekundären) Unionsrechts noch ein fehlender Wille eines Unionsgesetzgebers zu einer kohärenten Ausgestaltung des Sekundärrechts gegen eine Kohä- renz, die eine rechtsaktübergreifende Auslegung rechtfertigt. Der Gedanke eines widerspruchsfreien und wertungskonsistenten Rechts wird allgemein mit der (formalen) Gerechtigkeit verbunden. Canaris hat die wertungsmäßige Folgerichtigkeit und innere Einheit als Ausprägungen des Gleichheitssatzes verstanden und auf die formale Gerechtigkeit zurückgeführt. Auch im Unionsrecht sind diese Prinzipien anerkannt.59 Dieser Kohärenzanspruch des Gesetzgebers zeigt sich besonders im Europäischen Privat- und Zivilverfahrensrecht. An der Nummerierung der Verordnungen lässt sich ein Ordnungswille erkennen: bspw Rom I-VO, Rom II-VO etc oder Brüssel Ia-VO (EuGVVO 2012), Brüssel IIa-VO (EuEheVO).60 Ein ausdrücklicher 54 Heeresthal in Arnold 75. 55 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 24. 56 Martens, Methodenlehre des Unionsrechts (2013) 414 f. 57 Martens, Methodenlehre 415. 58 Riesenhuber, English common law versus Systemdenken, Utrecht Law Review 2011, 117 (120). 59 Canaris, Systemdenken 16 ff; Martens, Methodenlehre 413 f mwN; Heeresthal in Arnold 68 mwN; kritisch Höpfner, Auslegung 38 ff. 60 Vgl Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 24. Diese Abkürzungen stehen für: VO (EG) 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. 6. 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I), ABl L 2008/177, 6; VO (EG) 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 7. 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II), ABl L 2007/199, 40; VO (EU) 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. 12. 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 2012/351, 1; VO (EG)
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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