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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 99 -
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ALJ 2018 Dual-Use-Verträge 99 durch Prinzipien geordnetes Ganzes angelegt“ seien, seien auch die dem System zugrunde liegen- den Wertungen und Prinzipien zu berücksichtigen.70 Grundmann differenziert zwischen Rechtsakten gleichen Ranges, die vom selben Gesetzgeber stammen, und ungleichen Ranges, sowie zwischen Unionsrecht und anderen Gesetzge- bern/Rechtsordnungen. Für die hier gegenständliche Untersuchung interessiert die erste Fall- gruppe, nämlich die systematische Auslegung zwischen zwei gleichen Rechtsakten, die vom sel- ben Gesetzgeber stammen. 1.) Im Zweifel seien gleiche Begriffe in Parallelakten gleich auszule- gen. Diese Vermutung werde stärker, je näher sich die Rechtsakte stünden. 2.) Im Zweifel seien Rechtsakte so auszulegen, dass sie ihren Regelungsgehalt behielten. 3.) Einzelregelungsakte kön- nen zwischen Rechtsakten mit parallelen Wertungen auch übertragen werden.71 Im Hinblick auf die Wechselbezüglichkeit zwischen den Rechtsakten bzw den Willen zur Kohärenz als Voraussetzung der rechtsaktübergreifenden Auslegung ist fraglich, ob ein subjektiver Wille zur Kohärenz erwiesen werden muss oder ob auch objektive Kohärenzkriterien genügen. ME ist die Kohärenz bzw Wechselbezüglichkeit vor dem Hintergrund des Ziels der Auslegung zu beurteilen. Die Frage nach dem Ziel der Auslegung stellt sich wie im nationalen Recht auch für das Unions- recht, nämlich, ob der subjektive Gesetzgeberwille (subjektive Auslegung) oder der objektive Normzweck (objektive Auslegung) maßgeblich ist. Kohärenz wird von manchen vor allem durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen fest- gelegt. Dies steht im Einklang mit der subjektiven Auslegung. Allgemein sprechen für die subjektive Auslegung das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip sowie das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts zwischen Legislative und Judikative. Demnach hat der zumindest erkennbare Wille des Gesetzgebers Vorrang vor objektiv-teleologischen oder teleologisch-systematischen Erwä- gungen.72 Im Gegensatz dazu stützt sich die objektive Auslegung auf das Prinzip der Rechtssicher- heit, das den Schutz auf das Vertrauen auf den veröffentlichten Wortlaut (Art 297 AEUV) gebie- tet.73 Zudem verlangen die andauernden sich ändernden tatsächlichen Verhältnisse eine Berück- sichtigung bei der Auslegung.74 Wird die Kohärenz subjektiv ausgelegt, so wird im Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut und dem historischen Gesetzgeberwillen, der gewaltenteiligen Demokra- tie und dem Primat des Gesetzgeberwillens Rechnung getragen.75 ME sollte die Kohärenz nicht nur subjektiv und im Einklang mit einem ausschließlichen subjekti- ven Auslegungsziel gesehen werden, sondern sowohl subjektive als auch objektive Erwägungen berücksichtigen. Dies steht im Einklang mit der Vereinigungstheorie. Es wird nicht mehr von der Exklusivität des subjektiven oder des objektiven Auslegungsziels gesprochen, sondern es sind sowohl die Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die objektive Ermittlung des Gesetzes- textes in ihrem Zusammenhang miteinzubeziehen.76 Überwiegend wird im Unionsrecht eine Vereinigungstheorie vertreten. Im Ausgangspunkt sind demnach die Vorschriften des Unions- 70 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 25. 71 Grundmann, RabelsZ 2011, 894 f. 72 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 54 mwN. 73 Betonend Grundmann, RabelsZ 2011, 907 ff. 74 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 10; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 (1991) 317 f. 75 Neuner, Die Rechtsfortbildung, in Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre3 (2015) § 12 Rz 18 mwN; Larenz/Canaris, Methodenlehre 141-153. 76 Vgl zum autonom-nationalen F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre 34, 103 ff: Eine „unverrückbare Fixierung auf die historische Absicht des Gesetzgebers“ sei ausgeschlossen, „nicht aber deren Wichtigkeit im Zusammenspiel der Auslegungsmethoden [...]“ (Ebenda, 34).
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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