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Austrian Law Journal
Austrian Law Journal, Volume 2/2018
Page - 99 -
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Page - 99 - in Austrian Law Journal, Volume 2/2018

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ALJ 2018 Dual-Use-VertrĂ€ge 99 durch Prinzipien geordnetes Ganzes angelegt“ seien, seien auch die dem System zugrunde liegen- den Wertungen und Prinzipien zu berĂŒcksichtigen.70 Grundmann differenziert zwischen Rechtsakten gleichen Ranges, die vom selben Gesetzgeber stammen, und ungleichen Ranges, sowie zwischen Unionsrecht und anderen Gesetzge- bern/Rechtsordnungen. FĂŒr die hier gegenstĂ€ndliche Untersuchung interessiert die erste Fall- gruppe, nĂ€mlich die systematische Auslegung zwischen zwei gleichen Rechtsakten, die vom sel- ben Gesetzgeber stammen. 1.) Im Zweifel seien gleiche Begriffe in Parallelakten gleich auszule- gen. Diese Vermutung werde stĂ€rker, je nĂ€her sich die Rechtsakte stĂŒnden. 2.) Im Zweifel seien Rechtsakte so auszulegen, dass sie ihren Regelungsgehalt behielten. 3.) Einzelregelungsakte kön- nen zwischen Rechtsakten mit parallelen Wertungen auch ĂŒbertragen werden.71 Im Hinblick auf die WechselbezĂŒglichkeit zwischen den Rechtsakten bzw den Willen zur KohĂ€renz als Voraussetzung der rechtsaktĂŒbergreifenden Auslegung ist fraglich, ob ein subjektiver Wille zur KohĂ€renz erwiesen werden muss oder ob auch objektive KohĂ€renzkriterien genĂŒgen. ME ist die KohĂ€renz bzw WechselbezĂŒglichkeit vor dem Hintergrund des Ziels der Auslegung zu beurteilen. Die Frage nach dem Ziel der Auslegung stellt sich wie im nationalen Recht auch fĂŒr das Unions- recht, nĂ€mlich, ob der subjektive Gesetzgeberwille (subjektive Auslegung) oder der objektive Normzweck (objektive Auslegung) maßgeblich ist. KohĂ€renz wird von manchen vor allem durch Wortlaut und historischen Gesetzgeberwillen fest- gelegt. Dies steht im Einklang mit der subjektiven Auslegung. Allgemein sprechen fĂŒr die subjektive Auslegung das Demokratie- und Gewaltenteilungsprinzip sowie das Prinzip des institutionellen Gleichgewichts zwischen Legislative und Judikative. Demnach hat der zumindest erkennbare Wille des Gesetzgebers Vorrang vor objektiv-teleologischen oder teleologisch-systematischen ErwĂ€- gungen.72 Im Gegensatz dazu stĂŒtzt sich die objektive Auslegung auf das Prinzip der Rechtssicher- heit, das den Schutz auf das Vertrauen auf den veröffentlichten Wortlaut (Art 297 AEUV) gebie- tet.73 Zudem verlangen die andauernden sich Ă€ndernden tatsĂ€chlichen VerhĂ€ltnisse eine BerĂŒck- sichtigung bei der Auslegung.74 Wird die KohĂ€renz subjektiv ausgelegt, so wird im Zusammenspiel zwischen dem Wortlaut und dem historischen Gesetzgeberwillen, der gewaltenteiligen Demokra- tie und dem Primat des Gesetzgeberwillens Rechnung getragen.75 ME sollte die KohĂ€renz nicht nur subjektiv und im Einklang mit einem ausschließlichen subjekti- ven Auslegungsziel gesehen werden, sondern sowohl subjektive als auch objektive ErwĂ€gungen berĂŒcksichtigen. Dies steht im Einklang mit der Vereinigungstheorie. Es wird nicht mehr von der ExklusivitĂ€t des subjektiven oder des objektiven Auslegungsziels gesprochen, sondern es sind sowohl die Absicht des historischen Gesetzgebers als auch die objektive Ermittlung des Gesetzes- textes in ihrem Zusammenhang miteinzubeziehen.76 Überwiegend wird im Unionsrecht eine Vereinigungstheorie vertreten. Im Ausgangspunkt sind demnach die Vorschriften des Unions- 70 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 25. 71 Grundmann, RabelsZ 2011, 894 f. 72 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 54 mwN. 73 Betonend Grundmann, RabelsZ 2011, 907 ff. 74 Riesenhuber in Riesenhuber3 § 10 Rz 10; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft6 (1991) 317 f. 75 Neuner, Die Rechtsfortbildung, in Riesenhuber (Hrsg), EuropĂ€ische Methodenlehre3 (2015) § 12 Rz 18 mwN; Larenz/Canaris, Methodenlehre 141-153. 76 Vgl zum autonom-nationalen F. Bydlinski/P. Bydlinski, Methodenlehre 34, 103 ff: Eine „unverrĂŒckbare Fixierung auf die historische Absicht des Gesetzgebers“ sei ausgeschlossen, „nicht aber deren Wichtigkeit im Zusammenspiel der Auslegungsmethoden [...]“ (Ebenda, 34).
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Austrian Law Journal Volume 2/2018
Title
Austrian Law Journal
Volume
2/2018
Author
Karl-Franzens-UniversitÀt Graz
Editor
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Location
Graz
Date
2018
Language
German
License
CC BY 4.0
Size
19.1 x 27.5 cm
Pages
94
Keywords
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Categories
Zeitschriften Austrian Law Journal
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