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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 122 -
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Seite - 122 - in Austrian Law Journal, Band 2/2018

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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 122 Originaltext Textvorschlag Alternativen § 368. (1) 1Der Besitzer ist red- lich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. 2Beim Erwerb von einem Un- ternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache zu verfügen. (2) Beweist der Eigentümer, dass der Besitzer aus der Natur der Sache, aus ihrem auffällig geringen Preis, aus den ihm bekannten persönlichen Eigen- schaften seines Vormanns, aus dessen Unternehmen oder aus anderen Umständen einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigen- tümer zu überlassen. § 368. (1) 1Der Besitzer ist red- lich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. 2Beim Erwerb von einem Un- ternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache im eigenen Namen zu verfügen. (2) 1Die Sache ist dem Eigentü- mer zu überlassen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müs- sen und daher nicht redlich war. 2Solche Umstände sind insbesondere die Natur der Sache, ihr auffallend geringer Preis, die bekannten persönli- chen Eigenschaften des Vor- mannes oder dessen Unter- nehmen. § 368. 1Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch ver- muten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. 2Beim Erwerb von einem Un- ternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens genügt der gute Glaube an die Befugnis des Veräußerers, über die Sache im eigenen Namen zu verfügen. Was dem Kläger zu beweisen obliege? Beweislastverteilung Beweis und Beweislast § 369. Wer die Eigentumsklage übernimmt, muß den Beweis führen, daß der Geklagte die eingeklagte Sache in seiner Macht habe, und daß diese Sache sein Eigentum sei. § 369. Der Kläger hat sein Ei- gentumsrecht an der Sache und die Innehabung durch den Beklagten zu beweisen. § 369. (1) 1Die Sache ist dem Kläger zu überlassen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müs- sen und daher nicht redlich war. 2Solche Umstände sind insbesondere die Natur der Sache, ihr auffallend geringer Preis, die bekannten persönli- chen Eigenschaften des Vor- mannes oder dessen Unter- nehmen. (2) 1Der Kläger hat die Sache zu individualisieren sowie sein Eigentumsrecht und die Inne- habung durch den Beklagten zu beweisen. 2Gelingt dies, kann der Beklagte den Beweis füh- ren, dass er dem Kläger gegen- über ein Recht zur Innehabung hat. § 370. Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale be- schreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird. § 370. Der Kläger hat die Sache zu individualisieren. Entfällt, da Regelung nunmehr in § 369 enthalten.
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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