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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 122
Originaltext Textvorschlag Alternativen
§ 368. (1) 1Der Besitzer ist red-
lich, wenn er weder weiß noch
vermuten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
2Beim Erwerb von einem Un-
ternehmer im gewöhnlichen
Betrieb seines Unternehmens
genügt der gute Glaube an die
Befugnis des Veräußerers, über
die Sache zu verfügen.
(2) Beweist der Eigentümer,
dass der Besitzer aus der Natur
der Sache, aus ihrem auffällig
geringen Preis, aus den ihm
bekannten persönlichen Eigen-
schaften seines Vormanns, aus
dessen Unternehmen oder aus
anderen Umständen einen
gegründeten Verdacht hätte
schöpfen müssen, so hat der
Besitzer die Sache dem Eigen-
tümer zu überlassen. § 368. (1) 1Der Besitzer ist red-
lich, wenn er weder weiß noch
vermuten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
2Beim Erwerb von einem Un-
ternehmer im gewöhnlichen
Betrieb seines Unternehmens
genügt der gute Glaube an die
Befugnis des Veräußerers, über
die Sache im eigenen Namen zu
verfügen.
(2) 1Die Sache ist dem Eigentü-
mer zu überlassen, wenn er
beweist, dass der Besitzer aus
den Umständen des Erwerbs
Verdacht hätte schöpfen müs-
sen und daher nicht redlich
war. 2Solche Umstände sind
insbesondere die Natur der
Sache, ihr auffallend geringer
Preis, die bekannten persönli-
chen Eigenschaften des Vor-
mannes oder dessen Unter-
nehmen. § 368. 1Der Besitzer ist redlich,
wenn er weder weiß noch ver-
muten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
2Beim Erwerb von einem Un-
ternehmer im gewöhnlichen
Betrieb seines Unternehmens
genügt der gute Glaube an die
Befugnis des Veräußerers, über
die Sache im eigenen Namen zu
verfügen.
Was dem Kläger zu beweisen
obliege? Beweislastverteilung Beweis und Beweislast
§ 369. Wer die Eigentumsklage
übernimmt, muß den Beweis
führen, daß der Geklagte die
eingeklagte Sache in seiner
Macht habe, und daß diese
Sache sein Eigentum sei. § 369. Der Kläger hat sein Ei-
gentumsrecht an der Sache und
die Innehabung durch den
Beklagten zu beweisen. § 369. (1) 1Die Sache ist dem
Kläger zu überlassen, wenn er
beweist, dass der Besitzer aus
den Umständen des Erwerbs
Verdacht hätte schöpfen müs-
sen und daher nicht redlich
war. 2Solche Umstände sind
insbesondere die Natur der
Sache, ihr auffallend geringer
Preis, die bekannten persönli-
chen Eigenschaften des Vor-
mannes oder dessen Unter-
nehmen.
(2) 1Der Kläger hat die Sache zu
individualisieren sowie sein
Eigentumsrecht und die Inne-
habung durch den Beklagten zu
beweisen. 2Gelingt dies, kann
der Beklagte den Beweis füh-
ren, dass er dem Kläger gegen-
über ein Recht zur Innehabung
hat.
§ 370. Wer eine bewegliche
Sache gerichtlich zurückfordert,
muß sie durch Merkmale be-
schreiben, wodurch sie von
allen ähnlichen Sachen gleicher
Gattung ausgezeichnet wird. § 370. Der Kläger hat die Sache
zu individualisieren. Entfällt, da Regelung nunmehr
in § 369 enthalten.
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal