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Austrian Law Journal, Band 2/2018
Seite - 134 -
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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 134 deswegen auch mit dem Gedankengang des durchschnittlichen (juristisch nicht gebildeten) Le- sers konformgehen. Um dies am Eingangsbeispiel (oben bei FN 51) zu veranschaulichen: 1. Zuerst wird umgehend gezahlt; 2. dadurch muss in der Folge der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden und es einstehen keine weiteren Kosten. Nicht selten findet man im ABGB (und ebenso im Textvorschlag und im Alternativvorschlag) auch den nachgestellten Konditionalsatz. Beispiele dafür finden sich etwa in § 368 Abs 1 (Original und Textvorschlag) bzw Satz 1 (Alternativvorschlag) sowie in § 364c Satz 2 (Original) bzw Abs 2 (Text- vorschlag und Alternativvorschlag). Originaltext Textvorschlag Alternativen § 368. (1) 1Der Besitzer ist red- lich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. (…) § 368. (1) 1Der Besitzer ist red- lich, wenn er weder weiß noch vermuten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. (…) § 368. 1Der Besitzer ist redlich, wenn er weder weiß noch ver- muten muss, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. Originaltext Textvorschlag Alternativen Veräußerungs- und Belas- tungsverbot Veräußerungs- und Belas- tungsverbot § 364c. 1(…) 2Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen (…) begründet und im öffentlichen Buche eingetragen wurde. § 364c. (2) Gegen Dritte wirkt es dann, wenn es zwischen (…) begründet und im Grundbuch eingetragen wurde. § 364c. (2) Gegen Dritte wirkt ein solches Verbot als Aus- schluss von Veräußerung und Belastung nur dann, wenn es sich auf ein Grundstück bezieht, zwischen (…) begründet und im Grundbuch eingetragen wurde. Es stellt sich die Frage, ob sich eine generelle Regel finden lässt, wann der vorangestellte und wann der nachgestellte Konditionalsatz vorzuziehen ist. Prima vista scheint der Unterschied zwi- schen diesen beiden Varianten des Satzbaus nicht sehr groß zu sein, wie die Gegenüberstellung von § 368 Abs 2 ABGB in der Originalfassung und im Textvorschlag zeigt: Im Original ist der Kon- ditionalsatz vorangestellt, im Textvorschlag und Alternativvorschlag ist er hingegen nachgestellt. Originaltext Textvorschlag Alternativen § 368. (2) Beweist der Eigentü- mer, dass der Besitzer (…) einen gegründeten Verdacht hätte schöpfen müssen, so hat der Besitzer die Sache dem Eigen- tümer zu überlassen. § 368. (2) 1Die Sache ist dem Eigentümer zu überlassen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müssen und daher nicht redlich war. (…) § 369. (1) 1Die Sache ist dem Kläger zu überlassen, wenn er beweist, dass der Besitzer aus den Umständen des Erwerbs Verdacht hätte schöpfen müs- sen und daher nicht redlich war. Wiederum aus der laienhaften Sicht gesprochen könnte es sinnvoll sein, den Hauptsatz immer dann voranzustellen (den Konditionalsatz also nachzustellen), wenn die Anordnung (Rechtsfolge) des Hauptsatzes in einem Gegensatz zu einer früheren Anordnung steht, wenn es sich also um eine Ausnahme handelt. Dies wäre im gewählten Beispiel (§ 368 Abs 2 Textvorschlag und Alterna- tivvorschlag) der Fall: Hier wird als Ausnahme zur Rechtsfolge in § 367 (Abweisung der Eigen- tumsklage) angeordnet, dass die Sache dem Kläger sehr wohl herauszugeben ist. Ob sich die Entscheidung zwischen dem vorangestellten und dem nachgestellten Konditionalsatz tatsächlich
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Austrian Law Journal Band 2/2018
Titel
Austrian Law Journal
Band
2/2018
Autor
Karl-Franzens-Universität Graz
Herausgeber
Brigitta Lurger
Elisabeth Staudegger
Stefan Storr
Ort
Graz
Datum
2018
Sprache
deutsch
Lizenz
CC BY 4.0
Abmessungen
19.1 x 27.5 cm
Seiten
94
Schlagwörter
Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
Kategorien
Zeitschriften Austrian Law Journal
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