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ALJ 2018 Modernisierung des ABGB 134
deswegen auch mit dem Gedankengang des durchschnittlichen (juristisch nicht gebildeten) Le-
sers konformgehen. Um dies am Eingangsbeispiel (oben bei FN 51) zu veranschaulichen:
1. Zuerst wird umgehend gezahlt;
2. dadurch muss in der Folge der Gerichtsvollzieher nicht tätig werden und es einstehen keine
weiteren Kosten.
Nicht selten findet man im ABGB (und ebenso im Textvorschlag und im Alternativvorschlag) auch
den nachgestellten Konditionalsatz. Beispiele dafür finden sich etwa in § 368 Abs 1 (Original und
Textvorschlag) bzw Satz 1 (Alternativvorschlag) sowie in § 364c Satz 2 (Original) bzw Abs 2 (Text-
vorschlag und Alternativvorschlag).
Originaltext Textvorschlag Alternativen
§ 368. (1) 1Der Besitzer ist red-
lich, wenn er weder weiß noch
vermuten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
(…) § 368. (1) 1Der Besitzer ist red-
lich, wenn er weder weiß noch
vermuten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
(…) § 368. 1Der Besitzer ist redlich,
wenn er weder weiß noch ver-
muten muss, dass die Sache
nicht dem Veräußerer gehört.
Originaltext Textvorschlag Alternativen
Veräußerungs- und Belas-
tungsverbot Veräußerungs- und Belas-
tungsverbot
§ 364c. 1(…) 2Gegen Dritte wirkt
es dann, wenn es zwischen (…)
begründet und im öffentlichen
Buche eingetragen wurde. § 364c. (2) Gegen Dritte wirkt es
dann, wenn es zwischen (…)
begründet und im Grundbuch
eingetragen wurde. § 364c. (2) Gegen Dritte wirkt
ein solches Verbot als Aus-
schluss von Veräußerung und
Belastung nur dann, wenn es
sich auf ein Grundstück bezieht,
zwischen (…) begründet und im
Grundbuch eingetragen wurde.
Es stellt sich die Frage, ob sich eine generelle Regel finden lässt, wann der vorangestellte und
wann der nachgestellte Konditionalsatz vorzuziehen ist. Prima vista scheint der Unterschied zwi-
schen diesen beiden Varianten des Satzbaus nicht sehr groß zu sein, wie die Gegenüberstellung
von § 368 Abs 2 ABGB in der Originalfassung und im Textvorschlag zeigt: Im Original ist der Kon-
ditionalsatz vorangestellt, im Textvorschlag und Alternativvorschlag ist er hingegen nachgestellt.
Originaltext Textvorschlag Alternativen
§ 368. (2) Beweist der Eigentü-
mer, dass der Besitzer (…) einen
gegründeten Verdacht hätte
schöpfen müssen, so hat der
Besitzer die Sache dem Eigen-
tümer zu überlassen. § 368. (2) 1Die Sache ist dem
Eigentümer zu überlassen,
wenn er beweist, dass der
Besitzer aus den Umständen
des Erwerbs Verdacht hätte
schöpfen müssen und daher
nicht redlich war. (…) § 369. (1) 1Die Sache ist dem
Kläger zu überlassen, wenn er
beweist, dass der Besitzer aus
den Umständen des Erwerbs
Verdacht hätte schöpfen müs-
sen und daher nicht redlich
war.
Wiederum aus der laienhaften Sicht gesprochen könnte es sinnvoll sein, den Hauptsatz immer
dann voranzustellen (den Konditionalsatz also nachzustellen), wenn die Anordnung (Rechtsfolge)
des Hauptsatzes in einem Gegensatz zu einer früheren Anordnung steht, wenn es sich also um
eine Ausnahme handelt. Dies wäre im gewählten Beispiel (§ 368 Abs 2 Textvorschlag und Alterna-
tivvorschlag) der Fall: Hier wird als Ausnahme zur Rechtsfolge in § 367 (Abweisung der Eigen-
tumsklage) angeordnet, dass die Sache dem Kläger sehr wohl herauszugeben ist. Ob sich die
Entscheidung zwischen dem vorangestellten und dem nachgestellten Konditionalsatz tatsächlich
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Austrian Law Journal
Volume 2/2018
- Title
- Austrian Law Journal
- Volume
- 2/2018
- Author
- Karl-Franzens-Universität Graz
- Editor
- Brigitta Lurger
- Elisabeth Staudegger
- Stefan Storr
- Location
- Graz
- Date
- 2018
- Language
- German
- License
- CC BY 4.0
- Size
- 19.1 x 27.5 cm
- Pages
- 94
- Keywords
- Recht, Gesetz, Rechtswissenschaft, Jurisprudenz
- Categories
- Zeitschriften Austrian Law Journal